Inhaltsverzeichnis : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Behördenkorrespondenz  117

ministerieller  Genehmigung.  Ihre  Verwendung  im  Verkehr  mit  den
Oberbehörden  ist  nicht  gestattet  (MVO.  vom  8.  Dez.  1900,  SWB.  1901
S.  2).  Schriften  der  Behörden  sind  vom  Vorstande  in  der  Regel,
namentlich  wo  es  auf  Beweiskraft  und  Rechtswirkungen  ankommt,
unterschriftlich,  nicht  durch  Faksimilestempel,  zu  vollziehen  (MVO.  vom
27.  Juni  1892,  Fischer  XIV  33);  in  Militärangelegenheiten  ist  den
Amtshauptleuten  die  Anwendung  des  Stempels  mit  gewissen  Ausnahmen
  (Streichung  aus  der  Liste,  Reklamationsverhandlungen  usw.)
gestattet  MVO.  vom  13.  Jan.  und  26.  Febr.  1894,  SWB.  59).  Getrennte
  Beilagenverzeichnisse  sollen  den  Berichten  und  Vorträgen  nur
dann  beigegeben  werden,  wenn  auf  dem  Schriftstüche  selbst  nicht  genügend
  Raum  ist  (MWO.  vom  16.  Febr.  1887,  SWB.  51).  Weitere
Bestimmungen  betreffen  die  Zustellung  (s.  d.),  namentlich  mittels  Post,
den  telegraphischen  und  Fernsprechverkehr  (s.  Postwesen  und  die  dort
ersichtlichen  Borschriften  über  Posteinlieferungsbücher,  Geldzahlungen
und  Gebühreneinziehung  durch  die  Post).  Die  einschlagenden  Bestimmungen
  für  die  Gerichte  gibt  Gesch.  O.  88  269—298.  Im  übrigen  s.
Aktenwesen.

2.  Portofreie  und  portopflichtige  Sendungen.  Portofrei
ist  nur  der  Berkehr  in  Beichsdienstangelegenheiten,  zu  denen  insbes.
Bundesratssachen,  Militär=  und  Marineangelegenheiten,  Sendungen
von  und  an  den  Beichstag  gehören  (Roes.  vom  5.  Juni  1869  S.  141).
Über  gebührenfreie  Depeschen  s.  Dienstdepeschen.  Portopflichtige
Sendungen  zwischen  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  sowie  im
Verkehr  mit  der  Schweiz  (Bek.  vom  20.  Febr.  1878,  Centr.  B.  95,  eingeschärft
  durch  MWBO.  von  1883,  SWB.  126)  sind  stets  von  der  absendenden
  Behörde  zu  frankieren;  Zurückerstattung  des  Portos  findet
nicht  statt  (RBek.  vom  29.  Aug.  1870  S.  514,  BO.  vom  7.  April  1870
S.  108  und  20.  Juli  1870  S.  260).  Dies  gilt  auch  für  den  Verkehr
der  Gemeindebehörden  unter  sich,  mit  Staatsbehörden  B#O.  vom  12.  Sept.
1896  S.  136)  und  Standesbeamten  (VO.  vom  12.  Närz  1900,  Fischer
XXI  172),  desgleichen  für  den  Verkehr  der  sächsischen  Behörden  unter
sich  (VO.  vom  14.  Dez.  1869  S.  335),  und  zwar  nicht  bloß  für  Briefsendungen,
  sondern  auch  für  Wertsendungen  (VO.  vom  31.  Nlärz  1874
S.  35),  nicht  aber  bei  Benutzung  anderer  Beförderungsmittel  als  der
Post.  Letzterenfalls  hat  vielmehr  der  empfangende  Teil  die  Uberseendungsgebühr
  zu  bezahlen  (MVO.  vom  31.  Dez.  1881  Nr.  2268  L  A.
Woch  besonders  ausgesprochen  ist  die  Verpflichtung  zu  frankieren  für
Sendungen  der  Standesbeamten  an  andere  Behörden  (SWB.  1876
S.  106),  für  die  Sendungen  der  Kreish.  und  des  Ministeriums  des
Innern  an  Behörden  und  Verwaltungsstellen  (MVO.  vom  20.  Jan.
1883,  Fischer  V  118)  und  für  den  amtlichen  Verkehr  der  Berufsgenossenschaften
  und  Krankenkassen  (VO.  vom  9.  Juni  1888  S.  180),
während  die  Postsendungen  der  Gendarmerie  (s.  d.)  an  Behörden  unfrankiert
  gehen.  Sendungen  an  Privatpersonen,  die  ein  Privat-