Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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II. 
Die Vergütung, die der Verpflichtete nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über 
Sle und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) für die Aufbewahrung und pflegliche 
Behandlung vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges zu erhalten hat, wird auf 0,00 für jede ange- 
fungene Woche und für je 100 ke Rohgewicht feftgesett. Die pflegliche Behandlung schließt die not- 
wendige Verböttcherung ein. - 
III. 
Die nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Ole und Fette vom 8. November 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) zu treffenden Feststellungen über den Zustand der Ole und Fette im 
Zeitpunkt des Gefahrüberganges haben zu enthalten: 
1. die Feststellung des Zustandes der Verpackung, 
2. die Feststellung der Beschaffenheit der Ware durch Entnahme von Proben. Dabei ist in 
den Fällen, in denen der Kriegsausschuß nach Artikel I die Feststellung der Beschaffenheit 
der Ware durch Entnahme von Proben bereits früher verlangt hatte, besonders fest- 
zustellen, ob die zuerst festgestellte Beschaffenheit der Ware eine Anderung erfahren hat, 
und eine etwaige Anderung dem Kriegsausschuß unverzüglich anzuzeigen. 
IV. « 
DieEutnahmevouProbenhatinMeugenvonjeIl4kgzuerfolge11,"daßsiedemDurch- 
schnittsinhalt des Fasses entsprechen. Kommen für einen Posten mehrere Fässer in Betracht, so kann 
von jedem Fasse eine Probe in der gleichen Weise verlangt werden. « 
Die Proben sind unter Bezeichnung der Ware und des Postens mit der dem Kriegsausschuß 
mitgeteilten näheren Bezeichnung zu versehen, zu versiegeln und aufzubewahren. Die Proben sind 
dem Kriegsausschuß auf Verlangen einzusenden. 
Berlin, den 11. Januar 1916. 
“* . 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Freiherr von Stein. 
  
4. Post= und Telegraphenwesen. 
» , Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 9. Januar 1916. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, 
vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats 
vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 2), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. « 
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: 
". Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Regierungsbezirken 
Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder 
mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen 
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeich-
	        
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