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Erhebungszeitraums eingetreten sind, so beginnt die einjährige Frist mit dem Tage, an dem der
Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat.
(5) Im übrigen kann eine rechtskräftige Veranlagung zu Gunsten des Steuerpflichtigen nur
im Wege des Billigkeitserlasses durch den Bundesrat geändert werden. § 31 Abs. 2 der Kriegs-
steuer-Ausführungsbestimmungen gilt entsprechend für die erstmalige Veranlagung der Besitzsteuer.
(6) Wenn nach Ansicht des Besitzsteueramts die Besteuerung von nachweislich aus der Ver-
äußerung ausländischen Grund= oder Betriebsvermögens herrührenden Vermögensbeträgen oder
von solchen zum ausländischen Grund= oder Betriebsvermögen gehörigen Gegenständen, die
während des Veranlagungszeitraums ins Inland verbracht worden sind, eine besondere Härte
darstellt, so kann das Besitzsteueramt die Erhebung des Mehrbetrags, der von dem Steuerpflich-
tigen zu zahlen ist, weil ausländisches Grund= oder Betriebsvermögen vom Wehrbeitrag frei-
geblieben ist, vorläufig aussetzen und dem Steuerpflichtigen anheimstellen, binnen einem Monat
den Erlaß dieses Betrags zu beantragen. Derartige Anträge sind bei dem Besitzsteueramt anzu-
bringen und mit einer gutachtlichen Außerung der Oberbehörde durch Vermittlung der obersten
Landesfinanzbehörde dem Bundesrate vorzulegen.
70.
Die nach § 69 Satz 2 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für die auf Grund rechts-
kräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind wie Erstattungen an Besitzsteuer zu Lasten
der Reichskasse zu verrechnen.
§ 71.
ü) Wird im Rechtsmittel-, Berichtigungs-, Neu= oder Nachveranlagungsverfahren (§ 38
Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 73 Satz 2 des Gesetzes) die Besitzsteuer ander-
weit veranlagt oder infolge eines offenbaren Versehens zu Unrecht gezahlte Besitzsteuer erstatter
oder Besitzsteuer vom Bundesrat aus Billigkeitsgründen erlassen (§ 69 Abs. 3 und 5), so hat das
Besitzsteueramt die Eintragungen in den Spalten 3 ff. der Besitzsteuerliste (Zugangsliste) mit roter
Tinte zu berichtigen. 4
(2) Die Erhöhung oder Herabsetzung der Besitzsteuer (Zugang oder Abgang) ist der Hebe-
stelle behufs Eintragung in die Spalten 5 und 6 des Sollbuchs mitzuteilen. Die Mitteilung
wird Beleg zum Sollbuch.
§ 72.
Rückstände () Sind am Schlusse des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres beim Abschluß des
non Hesit- Sollbuchs die zum Soll gestellten Besitzsteuerbeträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung
gen und Rest= gelangt, so sind die Rückstände in die Restnachweisung einzutragen und dort weiter abzuwickeln.
nachweisung. (r) Die Restnachweisung wird nach dem Muster 7 geführt. Von einem an der Kassen-
geer 7. führung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte der Restnachweisung zu bescheinigen,
Mal—ddaß die beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Sollbeträge in die Restnachweisung
übertragen worden sind.
(3) Einzahlungen auf diese Reste sind im Einnahmebuche zu buchen.
() Eine Uberweisung der in die Restnachweisung übernommenen Beträge findet im Falle
des Wegzugs des Steuerpflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt.
8 73.
Unter- (1) Besitzsteuern, welche wegen zu Unrecht unterbliebener Veranlagung erst später veranlagt
blieben- Ver- werden, sind in der Zugangsliste zur Besitzsteuerliste und in dem Besitzsteuer-Sollbuche (Zweite
—— stelere Abteilung) oder nach dessen Abschluß in der Restnachweisung nachzuweisen. Die Bestimmungen
im § 65 Abs. 2 finden sinngemäße Anwendung.
(i) Sind die im § 70 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen gesetzlichen Zahlungsfristen bereit-
verstrichen, so ist die Besitzsteuer binnen vier Wochen nach Zustellung des Steuerbescheids zu
entrichten. -