Besitzsteueramt
Besitzstenerliste 1cr.
Besitzsteuererklärung
für die Veranlagung
in
*) I. Ich und meine Ehefrau
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(Wohnort)
*) Der von mir — uns — vertretene ....................·...................
+) Soweit sich die Ber-
mögenswerte nicht aus dem
Neun= oder Kurswert oder
dem Betrage der geleisteten
Zahlungen ergeben, kann
der Steuerpflichtige sich in
der Besitzsteuererklärung auf
die tatsächlichen Mitteilungen
beschränken, die er behufs
Schätzung des Wertes beizu-
bringen vermag.
Zu 1. Nur Grundstücke
(einschließlich der Berechti-
gungen 18B), die im Gebiete
des Deutschen Reichs liegen,
sind steuerpflichtig.
Wirtschaftlich zusammen-
hängende Grundstücke sind
als eine Besitzung aufzu-
führen.
Hypotheken und Grund-
schulden sind nicht hier, son-
dern unter II in Abzug zu
bringen.
Muster 2.
(Ausführungsbestimmungen § 18 Abf. 1.)
(Name und Stand)
Straße
Plat
......................................................................................................................................................................................................
besaß....... am 31. Dezember 19 an eigenem Vermögen-") und an fideikommissarischem Vermögen'.)
1. Grundvermögen:
A. Grundstücke (Gebäude und Liegenschaften), ausgenommen Grundstücke, die dem Betriebe des
Bergbaues oder eines Gewerbes — unten 28 — gewidmet sind. Bei land= oder forstwirtschaftlichen oder
Gärtnerei-Grundstücken sind die Betriebsmittel (lebendes und totes Inventar) im Werte mitzuberücksichtigen.
Bezeichnung des
Grundstücks oder der Besitzung,
Benutzungsart
Gemarkung
(Gemeinde, Gutsbezirk)
Straßen-Nr. oder Flur,
Parzellen-Nr.
oder Flächeninhalt
Vermögenswertt)
(siehe nebenstehende
Bemerkung)
.. . . .
Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1A ober umstehend unter 2B aufgeführten Grundstücken anstatt des gemeinen Wertes
(Verkaufswerts) die Gestehungskosten zu Grunde gelegt werden? ç » » ·
u den Gestehungskosten sind der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), die sonstigen Anschaffungskosten ein-
schließlich der öffentlichen Abgaben un
a)
Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes).
etwaiger Vermittlungsgebühren, alle auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während
der Besitzzeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören, zu rechnen.
Verschlechterung entstandenen Wertminderungen (5 30 6 6
|ür Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1914 erworben sind, gilt der bei der Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Wert als
Von den Gestehungskosten abzuziehen sind die durch
etrag der bis dahin entstandenen Gestehungskosten, so daß diesem nur die seit dem 1. Januar 1914 gemachten besonderen Auf-
wendungen hinzuzurechnen und von ihm die seit dem 1. Januar 1914 durch Verschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen
abzuziehen sind.
b) Für Grundstücke, die
e nach dem 31. Dezember 1913 von Todes wegen im Sinne der §8 1 bis 4 des Erbschaftssteuergesetzes, im Wege
der Erbteilung, von Eltern, Großeltern oder entfernteren Voreltern sowie auf Grund einer ohne entsprechende Gegenleistung er-
folgten Zuwendung unter Lebenden erworben sind, gilt, soweit die Grundstücke dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtne-
rischen Zwecken oder soweit bebaute Grundstücke Wohn= oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und ihre Bebauung und
Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur
Zeit des Erwerbes
als Gestehungskosten beim Erwerbe, so daß diesem Betrag die seit dem Erwerbe gemachten Aufwendungen hinzuzurechnen und von
ihm die seit dem Erwerbe durch Verschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind.
werts tritt auf Antrag der gemeine Wert zur
Wird gegebenenfalls ein solcher Antrag gestellt?
*) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen. »
**) Maßgebend für die Steuerpflicht und die Ermittlung des Vermögenswerts ist der Stand am Ende des Veranlagungszeitraums
« Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der Vermögensfeststellung der Ver-
mögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs zu Grunde gelegt werden. Macht der Steuerpflichtige von dieser Möglichkeit
Gebrauch, so hat er der Steuererklärung den Abschluß für das letzte Wirtschafts- oder Rechnungsjahr beizufügen.
*““) Wo der Raum nicht ausreicht, kann eine besondere Aufstellung beigefügt werden. ·
erstmals am 31. Dezember 1916.
Zeit des Erwerbes.
An die Stelle des Ertrags-
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