Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Besitzsteueramt 
Besitzstenerliste 1cr. 
Besitzsteuererklärung 
für die Veranlagung 
in 
*) I. Ich und meine Ehefrau 
145 
(Wohnort) 
  
*) Der von mir — uns — vertretene ....................·................... 
  
+) Soweit sich die Ber- 
mögenswerte nicht aus dem 
Neun= oder Kurswert oder 
dem Betrage der geleisteten 
Zahlungen ergeben, kann 
der Steuerpflichtige sich in 
der Besitzsteuererklärung auf 
die tatsächlichen Mitteilungen 
beschränken, die er behufs 
Schätzung des Wertes beizu- 
bringen vermag. 
  
  
Zu 1. Nur Grundstücke 
(einschließlich der Berechti- 
gungen 18B), die im Gebiete 
des Deutschen Reichs liegen, 
sind steuerpflichtig. 
Wirtschaftlich zusammen- 
hängende Grundstücke sind 
als eine Besitzung aufzu- 
führen. 
Hypotheken und Grund- 
schulden sind nicht hier, son- 
dern unter II in Abzug zu 
bringen. 
Muster 2. 
(Ausführungsbestimmungen § 18 Abf. 1.) 
(Name und Stand) 
Straße 
Plat 
  
...................................................................................................................................................................................................... 
besaß....... am 31. Dezember 19 an eigenem Vermögen-") und an fideikommissarischem Vermögen'.) 
1. Grundvermögen: 
A. Grundstücke (Gebäude und Liegenschaften), ausgenommen Grundstücke, die dem Betriebe des 
Bergbaues oder eines Gewerbes — unten 28 — gewidmet sind. Bei land= oder forstwirtschaftlichen oder 
  
Gärtnerei-Grundstücken sind die Betriebsmittel (lebendes und totes Inventar) im Werte mitzuberücksichtigen. 
  
Bezeichnung des 
Grundstücks oder der Besitzung, 
Benutzungsart 
Gemarkung 
(Gemeinde, Gutsbezirk) 
Straßen-Nr. oder Flur, 
Parzellen-Nr. 
oder Flächeninhalt 
Vermögenswertt) 
(siehe nebenstehende 
Bemerkung) 
  
  
  
  
  
.. . . . 
  
  
  
Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1A ober umstehend unter 2B aufgeführten Grundstücken anstatt des gemeinen Wertes 
(Verkaufswerts) die Gestehungskosten zu Grunde gelegt werden? ç » » · 
u den Gestehungskosten sind der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), die sonstigen Anschaffungskosten ein- 
schließlich der öffentlichen Abgaben un 
a) 
Abs. 2 Satz 2 
des Gesetzes). 
etwaiger Vermittlungsgebühren, alle auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während 
der Besitzzeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören, zu rechnen. 
Verschlechterung entstandenen Wertminderungen (5 30 6 6 
|ür Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1914 erworben sind, gilt der bei der Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Wert als 
Von den Gestehungskosten abzuziehen sind die durch 
etrag der bis dahin entstandenen Gestehungskosten, so daß diesem nur die seit dem 1. Januar 1914 gemachten besonderen Auf- 
wendungen hinzuzurechnen und von ihm die seit dem 1. Januar 1914 durch Verschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen 
abzuziehen sind. 
b) Für Grundstücke, die 
e nach dem 31. Dezember 1913 von Todes wegen im Sinne der §8 1 bis 4 des Erbschaftssteuergesetzes, im Wege 
der Erbteilung, von Eltern, Großeltern oder entfernteren Voreltern sowie auf Grund einer ohne entsprechende Gegenleistung er- 
folgten Zuwendung unter Lebenden erworben sind, gilt, soweit die Grundstücke dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtne- 
rischen Zwecken oder soweit bebaute Grundstücke Wohn= oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und ihre Bebauung und 
Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur 
Zeit des Erwerbes 
als Gestehungskosten beim Erwerbe, so daß diesem Betrag die seit dem Erwerbe gemachten Aufwendungen hinzuzurechnen und von 
ihm die seit dem Erwerbe durch Verschlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind. 
werts tritt auf Antrag der gemeine Wert zur 
Wird gegebenenfalls ein solcher Antrag gestellt? 
  
*) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen. » 
**) Maßgebend für die Steuerpflicht und die Ermittlung des Vermögenswerts ist der Stand am Ende des Veranlagungszeitraums 
« Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der Vermögensfeststellung der Ver- 
mögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs zu Grunde gelegt werden. Macht der Steuerpflichtige von dieser Möglichkeit 
Gebrauch, so hat er der Steuererklärung den Abschluß für das letzte Wirtschafts- oder Rechnungsjahr beizufügen. 
*““) Wo der Raum nicht ausreicht, kann eine besondere Aufstellung beigefügt werden. · 
erstmals am 31. Dezember 1916. 
Zeit des Erwerbes. 
An die Stelle des Ertrags- 
88
	        
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