Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Abänderung der Ausführungsbestimmungen 
zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom 
31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208), vom 15. April 1915 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich S. 123). 
  
Die Ausführungsbestimmungen zu der Bebanntmachung, betreffend Einschränkung der Trink- 
branntweinerzeugung vom 31. März 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 208), vom 15. April 1915 (Zentralblatt 
für das Deutsche Reich S. 123) werden wie folgt geändert: 
Artikel I. 
Die Ziffer 2 des § 3 erhält folgende Fassung: 
Die im § 1 Abs. 1 unter e und k aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis auf 
weiteres monatlich nicht mehr als ½4 der im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge 
versteuern lassen. 
Artikel I. # 
In Ziffer 3 des § 3 ist der erste Satz zu streichen. Der zweite Satz erhält 
folgende Fassung: 
Die im § 1 Abs. 1 unter k aufgeführten Gewerbetreibenden haben die Anmeldung in 
doppelter Ausfertigung einzureichen, von denen die Steuerstelle ein Stück nach Ver- 
stteuerung alsbald der Steuerstelle zu übersenden hat, in deren Bezirk sich der Gewerbe- 
betrieb befunden hat. 
Berlin, den 29. Februar 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kautz. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sitttenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin.
	        
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