— 46 —
Abänderung der Ausführungsbestimmungen
zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom
31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208), vom 15. April 1915 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich S. 123).
Die Ausführungsbestimmungen zu der Bebanntmachung, betreffend Einschränkung der Trink-
branntweinerzeugung vom 31. März 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 208), vom 15. April 1915 (Zentralblatt
für das Deutsche Reich S. 123) werden wie folgt geändert:
Artikel I.
Die Ziffer 2 des § 3 erhält folgende Fassung:
Die im § 1 Abs. 1 unter e und k aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis auf
weiteres monatlich nicht mehr als ½4 der im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge
versteuern lassen.
Artikel I. #
In Ziffer 3 des § 3 ist der erste Satz zu streichen. Der zweite Satz erhält
folgende Fassung:
Die im § 1 Abs. 1 unter k aufgeführten Gewerbetreibenden haben die Anmeldung in
doppelter Ausfertigung einzureichen, von denen die Steuerstelle ein Stück nach Ver-
stteuerung alsbald der Steuerstelle zu übersenden hat, in deren Bezirk sich der Gewerbe-
betrieb befunden hat.
Berlin, den 29. Februar 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kautz.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sitttenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin.