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87.
Die Fragebogen sind von den Meldepflichtigen genau auszufüllen, zu unterschreiben und der
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe einzusenden, und zwar müssen die Frage-
bogen & und B spätestens bis zum 8. Mai 1916 einschließlich, die Fragebogen C und D spätestens
bis zum 17. Mai 1916 einschließlich als eingeschriebener Brief an die Kriegswirtschaftsstelle für das.
deutsche Zeitungsgewerbe eingesandt werden. · « J ,
Von jedem auszustellenden Fragebogen ist von dem Meldepflichtigen eine Abschrift zurück—
zubehalten und bis zum Rriegsende aufzubewahren. » »«,«
Falls die ausgefüllten Fragebogen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe
Anlaß zu Nachprüfungen geben, so haben die nach 88 1 bis 4 Meldepflichtigen der Kriegswirtschafts—
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stelle auf deren Erfordern unverzüglich alle weiteren gewünschten Auskünfte zu erteilen.
88.
Alle nach §§ 1 bis 4 Meldepflichtigen haben vom 1. Mai 1916 ab über ihren Bezug und
Verbrauch au unbedrucktem, maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier so genau Buch zu führen,
daß die Menge des verwendeten Druckpapiers und dessen Verwendungszweck jederzeit nachgewiesen
werden kann. 1
§ 9.
Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe und deren legitimierte Beauf-
tragte sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die nach § 8 zu führenden Bücher zu nehmen. Die nach
88 1 bis 4 Meldepflichtigen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe und
deren legitimierten Beauftragten jede sich auf die Führung dieser Bücher beziehende Auskunft zu erteilen.
8 10.
Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirtschaftsstelle für das dentsche Zeitungsgewerbe
entstehenden Unkosten haben sämtliche Bezieher von unbedrucktem, maschinenglattem, holzhaltigem Druck-
papier vom 27. April 1916 ab von jeder an sie erfolgten Lieferung von solchem Druckpapier einen
Betrag von fünf Pfennig für einhundert Kilogramm an die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungs-
gewerbe abzuführen, und zwar spätestens acht. Tage nach Eingang jeder Sendung. Angefangene
hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm.
Zwischenhändler, sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu den im Abs. 1 bezeichncten
Zahlungen nicht verpflichtet.
11.
Alle nach §8§ 1 bis 1 meldepflichtigen Bezieher von unbedrucktem, maschinenglattem, holz-
haltigem Druckpapier dürfen vom 27. April 1916 ab solches Druckpapier nicht mehr bei den Lieferanten
uummittelbar bestellen oder abrufen, sondern ausschließlich durch Vermittlung der Kriegswirtschaftsstelle
für das deutsche Zeitungsgewerbe, die die Bestellungen oder Abrufe an die von den. Bestellern nam-
haft gemachten Lieferanten weiterleitet.
» In gleicher Weise haben diejenigen Bezieher zu verfahren, die unbedrucktes, maschinenglattes,
holzhaltiges Druckpapier auf andere Weise als durch Kauf beziehen (z. B. Bezug von eigenen Papier-
fabriken, kostenlose Lieferungen usw.). · ·
» 12.
Der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe ist vom 27. April 1916 ab jede-
erfolgte Lieferung von unbedrucktem, maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier innerhalb zwei Tagen
nach dem erfolgten Versand auf däfür vorgeschriebenen Vordrucken, die von der Kriegswirtschaftsstelle
für das deutsche Zeitungsgewerbe kostenlos zu beziehen sind, mitzuteilen.
Zu dieser Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der den Versand an den Bezieher vornimmt.
1 13.
Gehbei Die Angestellten der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeilungsgewerbe sind zur strengsten
Hcheinthaltung aller solcher ihnen bekannt werdenden Angaben, die als Geschäftsgeheimnisse der
Meldepflichtigen anzusehen sind, verpflichtet.