302
Jrem Raͤtlichen Bedencken bringen und gelangen lassen sollen.
Aber Ir der Herzogin F. Gn. als ein Mit Vormünderin in
Regiments Sachen und Geschäften, die den ordentlichen Expeditionen
anhangen, für sich selbst und ohne Statthalter und
Räthe Vorwissen, Rath und Bewilligung nichts handeln, befehlen
oder fuͤrnehmen.“
„Da sich aber zwischen Ir F. G. und Stathalter und
Raͤten etwas Mißhell in solchen casibus reservatis oder sonst
andern Sachen wegen zutragen, das sollte an beede Ire F.
Gn. mit allen nothwendigen Umbstenden, so es anders wichtige
Sachen waͤren, fuͤrderlichen, da aber die Verzug leiden
moͤchten, mit guter Gelegenbeit gelangt, und Irer V. Gn.
Erklärung darüber erwartet werden.“
„Nachdem auch Ir F. Gu. unter anderm befinden, daß
ssie die Herzogin Wittib F. Gu. eiwan für sich selöst Befelch
und Schreiben in Herzog Ludwigs Namen verfertigen, dieselben
auch durch Herzog Ludwigs Namen zeichnen, und one Stathalter
und Räre vorgehend Bedencken und Vorwissen abgeben lassen,
daraus dann ollerhand Unrichtigkeiten ervolgen, so baben
beecde Ir F. Gu. für ratsam bedacht, ist auch aus bewegli-#cchen
Ursachen derselben Meinung, daß hinfärter in Sachen,
die der ordentlichen Expedition in der Canzlei auhangen,
solches unterlassen, und Herzog Ludwig noch zur Zeit dergleichen
Schreiben nicht unterschreiben, sie seyen dann durch den
Herrn Srathalr#er, Landhofmeister oder Canzler, und wie sich
gebürr, zuvor unterschrieben. Daß aber hochermeldre Fuͤrstin, die
Herzogin Wittib als ein Vormünderin, darbeneben auf die
gantze regierung ein gutherziges und getreues aufsehen haben,
und da dieselbe einige Farläsigkeit oder Untreue spürte, durch
gebörliche Wege sollichs treiben und bereden, auch dasselbe und
was Ir F. Gu. soust der Regierung, Hauß und Hofhaltung