2568 1. Abt.: Polizeiliche Angelegenheiten. 4. Abschn.: Baupolizei.
erfüllt sind, die die „baupolizeilichen Bestimmungen“ vorschreiben. Die
Beurteilung der Sachlage macht keine Schwierigkeiten, wenn durch einen
Bebauungsplan auf einer Stelle, wo bisher kein Weg und Steg gegangen,
wo keine Straßen bestanden, eine Straße projektiert worden. Eine
solche projektierte Straße wird von dem Anbauverbote bis zur gänzlichen
Vollendung betroffen. Es finden sich aber, nachdem Statut und Polizeiveror
dnung erlassen worden, in der Gemeinde Straßen und öffentliche
Wege, die ganz oder teilweise mit Wohnhäusern besetzt sind und deren
Anbau die Baupolizei nach früherem Rechte nicht verbieten durfte
Sind diese Straßen sog. historische, so fallen sie nicht unter das Bauverbot
des § 12. Eine historische unterscheidet sich von einer im § 12
genannten, noch nicht fertiggestellten Straße dadurch, daß erstere bereits
vor Inkrafttreten des Statuts zum Anbau bestimmt gewesen und eine
fertige Ortsstraße ist. Sie muß „fertig“ und „Ortsstraße“ sein, die
„fertige Ortsstraße“ muß im „Orte“, als dem Hauptteile der Ortschaft
oder in einem Nebenteile gelegen, dem inneren Verkehre der Ortschaft
dienen und nach den bis dahin geltenden Bestimmungen anbaufähig gewesen
sein; es dürfen keine Vorschriften bestanden haben, die den Anbau
an diesen Straßen nicht zulassen. Auf einen einheitlichen Namen
solcher Straßen kommt es nicht an, eine größere Straßenstrecke kann teils
in der Ortschaft, teils außerhalb liegen, innerhalb dem inneren Ortsverkehre
dienen, außerhalb nur Kommunikationsweg und für den Anbau
nicht bestimmt sein, wie dies z. B. bei durchgehenden Chausseen in Dörfern
und kleineren Städten oft der Fall ist (siehe Friedrichs, Bem. 5 zu & 12).
Eine Chausseestrecke unterliegt nicht dem Bauverbote nach § 12, sobald
ihr durch den Chausseebaupflichtigen hergestellter Zustand den baupolizeilichen
Bestimmungen des Orts über die Fertigstellung von Straßen
für den öffentlichen Verkehr und den Anbau entspricht (OBG. 47 388).
In dem Erk. v. 2. XlI. 78 (OBG. 5 341) ist ausgesprochen, daß für
die Frage, ob eine Straße zu den noch nicht gemäß der baupolizeilichen
Bestimmungen des Orts für den öffentlichen Verkehr und den Anbau
fertig hergestellten Straßen gehört, es nicht von Bedeutung sei, daß die angrenzenden
Grundstücke noch nicht gänzlich bebaut seien oder daß in
Beziehung auf eine längst bestehende Ortsstraße neuerlich die bis dahin
eingehaltenen Fluchtlinien anderweitig festgesetzt seien. Also eine neue
Bauflucht endert den Charakter einer historischen Straße nicht. Unerheblich
ist für den Begriff der historischen Straße ferner, ob darauf ein
Wagenverkehr stattfinden kann (Kunze-Kautz 2 307). Ein in einer
Ortschaft als historische Straße anerkannter Straßenzug behält jene Eigenschaft
auch, wenn die Ortschaft einem Gemeinwesen einverleibt wird, das
für den Anban an Straßen schärfere Vorschristen als die bisherige
Gemeinde hat (Erk. v. 11. X. 97 OVG. 32 360).
Das Bauverbot in 9 12 gilt nur für Wohnhäuser. Wohnhäuser