Metadata : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Schiffer  oder  eine  andere  Person  zusteht.  Der  Versicherte  kann  sich  wegen  Ersatzes
  des  Schadens  zunächst  an  den  Versicherer  halten.  Er  hat  jedoch  dem  Versicherer
  die  zur  wirksamen  Verfolgung  eines  solchen  Anspruchs  etwa  erforderliche
Hülfe  zu  gewähren,  auch  für  die  Sicherstellung  des  Anspruchs  durch  Einbehaltung
der  Fracht,  Auswirkung  der  Beschlagnahme  des  Schiffs  oder  in  sonst  geeigneter
Weise  auf  Kosten  des  Versicherers  die  nach  den  Umständen  angemessene  Sorge
zu  tragen  (Artikel  823.).
                                               Artikel  827.

        Bei  der  Versicherung  des  Schiffs  für  eine  Reise  beginnt  die  Gefahr  für
den  Versicherer  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  mit  der  Einnahme  der  Ladung
oder  des  Ballastes  angefangen  wird,  oder,  wenn  weder  Ladung  noch  Ballast  einzunehmen
  ist,  mit  dem  Zeitpunkt  der  Abfahrt  des  Schiffs.  Sie  endet  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  die  Löschung  der  Ladung  oder  des  Ballastes  im  Bestimmungshafen
  beendigt  ist.

   Wird  die  Löschung  von  dem  Versicherten  ungebührlich  verzögert,  so  endet
die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Löschung  beendigt  sein  würde,
falls  ein  solcher  Verzug  nicht  stattgefunden  hätte.

Wird  vor  Beendigung  der  Löschung  für  eine  neue  Reise  Ladung  oder
Ballast  eingenommen,  so  endet  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  mit
der  Einnahme  der  Ladung  oder  des  Ballastes  begonnen  wird.

                                                     Artikel  828.

     Sind  Güter,  imaginairer  Gewinn  oder  die  von  verschifften  Gütern  zu
verdienende  Provision  versichert,  so  beginnt  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  die  Güter  zum  Zweck  der  Einladung  in  das  Schiff  oder  in  die  Leichterfahrzeuge
  vom  Lande  scheiden;  sie  endet  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Güter
im  Bestinmungshafen  wieder  an  das  Land  gelangen.

         Wird  die  Löschung  von  dem  Versicherten  oder  bei  der  Versicherung  von
Gütern  oder  imaginairem  Gewinn  von  dem  Versicherten  oder  von  einer  der  im
Artikel  825.  unter  Ziffer  4.  bezeichneten  Personen  ungebührlich  verzögert,  so  endet
die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Löschung  beendigt  sein  würde,  falls
ein  solcher  Verzug  nicht  stattgefunden  hätte.

         Bei  der  Einladung  und  Ausladung  trägt  der  Versicherer  die  Gefahr  der
ortsgebräuchlichen  Benutzung  von  Leichterfahrzeugen.

                                               Artikel  829.

          Bei  der  Versicherung  der  Fracht  beginnt  und  endet  die  Gefahr  in  Ansehung
  der  Unfälle,  welchen  das  Schiff  und  dadurch  die  Fracht  ausgesetzt  ist;
mit  demselben  Zeitpunkt,  in  dem  die  Gefahr  bei  der  Versicherung  des  Schiffs
für  dieselbe  Reise  beginnen  und  enden  würde,  in  Ansehung  der  Unfälle,  welchen
die  Güter  ausgesetzt  sind  und  dadurch  die  Fracht  ausgesetzt  ist,  mit  demselben
Zeitpunkt,  in  welchem  die  Gefahr  bei  der  Versicherung  der  Güter  für  dieselbe
Reise  beginnen  und  enden  würde.

Bei  der  Versicherung  von  Ueberfahrtsgeldern  beginnt  und  endet  die  Gefahr
  mit  demselben  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Gefahr  bei  der  Versicherung  des
Schiffs  beginnen  und  enden  würde.  ·

                                                                                                                                            Der