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a) — wenn dieselben seiner Zeit mit der Verpflichtung zur Bezahlung des ordentlichen
Verpflegungsgeldes ohne Ermäßigung aufgenommen worden
sind —
die oben unter Ziffer I bestimmten Verpflegungsgelder ihrer
Klasse,
b) wenn dieselben zu ermäßigtem Tarif Aufnahme gefunden haben:
diejenigen Markbeträge, welche sich durch Umrechnung der seitherigen
— in Gulden festgesetzten — Verpflegungsgelder in Reichsmark ergeben,
wobei hinsichtlich der Bruchtheile von Pfennigen die Vorschrift des
Art. 14 §. 2 letzter Absatz des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgesetzblatt
S. 233) zur Anwendung kommt.
Stuttgart, den 25. Juni 1875.
K. Aussichtskommission für die Staatskrankenanstalten:
Fleischhauer.
Berichtigung.
In der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 2. Juni 1875, betreffend die Gehalte der
Amts-Körperschafts= und Gemeindediener, muß es auf Seite 318 in §. 4, Absatz 2, Linie 3 und 4
statt 2 Mark 4 Pf. heißen: 2 bis 4 Pf.
und statt 2 Mark 8 Pff., 2 bis 3 Pf.
K# vL A. —
Gedruckt bei G. Hasselbrin k.