Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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a)  —  wenn  dieselben  seiner  Zeit  mit  der  Verpflichtung  zur  Bezahlung  des  ordentlichen
  Verpflegungsgeldes  ohne  Ermäßigung  aufgenommen  worden
sind  —

die  oben  unter  Ziffer  I  bestimmten  Verpflegungsgelder  ihrer
Klasse,

b)  wenn  dieselben  zu  ermäßigtem  Tarif  Aufnahme  gefunden  haben:
diejenigen  Markbeträge,  welche  sich  durch  Umrechnung  der  seitherigen
  —  in  Gulden  festgesetzten  —  Verpflegungsgelder  in  Reichsmark  ergeben,
  wobei  hinsichtlich  der  Bruchtheile  von  Pfennigen  die  Vorschrift  des
Art.  14  §.  2  letzter  Absatz  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichsgesetzblatt
  S.  233)  zur  Anwendung  kommt.

Stuttgart,  den  25.  Juni  1875.

K.  Aussichtskommission  für  die  Staatskrankenanstalten:
Fleischhauer.

Berichtigung.

In  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  2.  Juni  1875,  betreffend  die  Gehalte  der
Amts-Körperschafts=  und  Gemeindediener,  muß  es  auf  Seite  318  in  §.  4,  Absatz  2,  Linie  3  und  4
statt  2  Mark  4  Pf.  heißen:  2  bis  4  Pf.
und  statt  2  Mark  8  Pff.,  2  bis  3  Pf.

K#  vL  A.  —

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k.