Volltext : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

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Gesetz,  betr.  die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer.  §§  3  bis  5.

das  Verhältnis  von  Leistung  und  Gegenleistung  zwischen  dem  zahlenden
Besitzer  und  der  Gemeinde  klar  hervortritt.  Deshalb  dürften  sich  die
Ertragssteuern  als  Gemeindesteuern  vortrefflich  bewähren.

III.  Gleichstelung  der  Grundstener  in  den  verschiedenen  Provinzen
des  Staats.

8  3.  Die  Grundsteuer  von  den  Liegenschaften
  (8  1  zu  b)  wird  für  die  gesamte

onarchie,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen
  Lande  vom  1.  Januar  1865
ab  auf  einen  Jahresbetrag  von  zehn
Millionen  Thalern  festgestellt.  Dieser  Betrag
  ist  nach  Verhältnis  des  zu  ermittelnden
  Reinertrages  der  steuerpflichtigen  Liegenschaften
  auf  die  einzelnen  Provinzen,
beziehungsweise  die  einzelnen,  einem  besonderen
  Grundsteuersystem  unterliegenden
ständischen  Verbände  gleichmäßig  zu  verteilen.
  Die  hiernach  jeder  Provinz  beziehungsweise
  jedem  der  bezeichneten  Verbände
  zusallende  Grundsteuerhauptsumme

den  Abgang  steuerfrei  zu  stellender  Grundstücke
  (88  4  und  10),  sonst  aber  nur  im
Wege  der  Gesetzgebung  und  nur  in  dem
Falle  erhöht  oder  vermindert  werden  kann,
wenn  die  Bedürfnisse  des  Staats  eine
allgemeine  Erhöhung  der  Grundsteuer
notwendig  machen,  oder  eine  allgemeine
Herabsetzung  derselben  gestatten.  Innerhalb
  der  Provinzen,  beziehungsweise
innerhalb  der  erwähnten  ständischen
Verbände,  sind  die  festgestellten  Grundsteuerhauptsummen
  auf  die  einzelnen
Kreise,  innerhalb  dieser  auf  die  Gemeinden
  und  selbständigen  Gutsbezirke,  und
innerhalb  der  Gemeinden  auf  die  steuerist

  als  ein  Kontingent  zu  behandeln,  wel=  pflichtigen  Liegenschaften  nach  Berhältnis

ches  der  Staatskasse  gegenüber  nur  durch  des  Reinertrages  gleichmäßig  zu  verden
  Zugang  steuerpflichtig  werdender  oder  teilen.

Die  Grundsteuer  ist  eine  sogenannte  Repartitionssteuer  oder  kontingentierte
  Steuer;  d.  h.  es  ist  ein  bestimmter  Sollbetrag  festgesetzt,
der  durch  die  Steuer  aufgebracht  werden  soll  und  entsprechend  auf  die
einzelnen  Provinzen  verteilt  wird.  Der  Sollbetrag  der  Grundsteuer
ist  für  die  alten  Provinzen  auf  30000000  Mk.,  für  die  neuen  Provinzen
  auf  9600000  Mk.  festgestellt.  Es  mag  hier  bemerkt  werden,
daß  in  anderen  deutschen  Staaten,  so  in  Bayern,  Baden,  Württemberg
und  Hessen,  die  Grundsteuer  nicht  eine  Repartitionssteuer,  sondern
eine  Quotitätssteuer  ist,  d.  h.  eine  solche  Steuer,  welche  ohne  vorherige
Feststellung  des  Sollbetrages  in  bestimmten  Quoten  vom  einzelnen
erhoben  wird.

IV.  Beizubehaltende  Grundstenerfreiheiten.
8  4.5

V.  Veraulagung  zur  Grundstener  und  Entschädigung  der  bisher

befreiten  und  bevorzugten  Grundstücke.

8  5.  Alle  übrigen  bisher  von  der  1.  Januar  1865  ab  mit  dem  Fr*-.  Aus-3
  sich  er-Grundsteuer

  befreiten  oder  hinsichtlich  der  führung  der  Vorschrift  im  8
selben  bevorzugten  Grundstücke  sind  vom  gebenden  Prozentsatze,  dem  für  sie  er-1)

  Ueber  Befreiung  von  der  Grundsteuer  vergleiche  man  jetzt  5  24  bes  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  (abgedruckt  im  Bd.  II).