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Gesetz, betr. die anderweite Regelung der Grundsteuer. §§ 3 bis 5.
das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zwischen dem zahlenden
Besitzer und der Gemeinde klar hervortritt. Deshalb dürften sich die
Ertragssteuern als Gemeindesteuern vortrefflich bewähren.
III. Gleichstelung der Grundstener in den verschiedenen Provinzen
des Staats.
8 3. Die Grundsteuer von den Liegenschaften
(8 1 zu b) wird für die gesamte
onarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen
Lande vom 1. Januar 1865
ab auf einen Jahresbetrag von zehn
Millionen Thalern festgestellt. Dieser Betrag
ist nach Verhältnis des zu ermittelnden
Reinertrages der steuerpflichtigen Liegenschaften
auf die einzelnen Provinzen,
beziehungsweise die einzelnen, einem besonderen
Grundsteuersystem unterliegenden
ständischen Verbände gleichmäßig zu verteilen.
Die hiernach jeder Provinz beziehungsweise
jedem der bezeichneten Verbände
zusallende Grundsteuerhauptsumme
den Abgang steuerfrei zu stellender Grundstücke
(88 4 und 10), sonst aber nur im
Wege der Gesetzgebung und nur in dem
Falle erhöht oder vermindert werden kann,
wenn die Bedürfnisse des Staats eine
allgemeine Erhöhung der Grundsteuer
notwendig machen, oder eine allgemeine
Herabsetzung derselben gestatten. Innerhalb
der Provinzen, beziehungsweise
innerhalb der erwähnten ständischen
Verbände, sind die festgestellten Grundsteuerhauptsummen
auf die einzelnen
Kreise, innerhalb dieser auf die Gemeinden
und selbständigen Gutsbezirke, und
innerhalb der Gemeinden auf die steuerist
als ein Kontingent zu behandeln, wel= pflichtigen Liegenschaften nach Berhältnis
ches der Staatskasse gegenüber nur durch des Reinertrages gleichmäßig zu verden
Zugang steuerpflichtig werdender oder teilen.
Die Grundsteuer ist eine sogenannte Repartitionssteuer oder kontingentierte
Steuer; d. h. es ist ein bestimmter Sollbetrag festgesetzt,
der durch die Steuer aufgebracht werden soll und entsprechend auf die
einzelnen Provinzen verteilt wird. Der Sollbetrag der Grundsteuer
ist für die alten Provinzen auf 30000000 Mk., für die neuen Provinzen
auf 9600000 Mk. festgestellt. Es mag hier bemerkt werden,
daß in anderen deutschen Staaten, so in Bayern, Baden, Württemberg
und Hessen, die Grundsteuer nicht eine Repartitionssteuer, sondern
eine Quotitätssteuer ist, d. h. eine solche Steuer, welche ohne vorherige
Feststellung des Sollbetrages in bestimmten Quoten vom einzelnen
erhoben wird.
IV. Beizubehaltende Grundstenerfreiheiten.
8 4.5
V. Veraulagung zur Grundstener und Entschädigung der bisher
befreiten und bevorzugten Grundstücke.
8 5. Alle übrigen bisher von der 1. Januar 1865 ab mit dem Fr*-. Aus-3
sich er-Grundsteuer
befreiten oder hinsichtlich der führung der Vorschrift im 8
selben bevorzugten Grundstücke sind vom gebenden Prozentsatze, dem für sie er-1)
Ueber Befreiung von der Grundsteuer vergleiche man jetzt 5 24 bes Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 (abgedruckt im Bd. II).