fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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steht, und in welcher das mit dem Departement der Justiz beauftragte 
Mitglied des Staatsministeriums den Vorsitz fuͤhrt. 
Das Naͤhere uͤber die Organisation dieser Behoͤrde bestimmt ein 
Gesetz. 
4. Kreis-Directionen. 
5. 160. 
Die Landes-Verwaltung und Polizei soll unmittelbar unter dem 
Staatsministerium vurch Kreis-Directionen geleitet werden, deren 
Organksation und Geschäftskreis durch ein Gesetz bestimmt ist. 
Sechstes Capitel. 
Von den Finanzen. 
8. 161. 
1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem 
Staatshauzhalte. 
Zur Befbrderung einer geregelten Finanzverwaltung soll der 
Fürstl. Haushalt von dem Staatshaushalte getrennt, das gesammte, 
zur Bestreitung der Staatshaushaltsbedürfnisse bestimmte, Einkommen 
aus den Ueberschüssen des Cammerguts und der Steuerverwaltung aber 
vereinigt werden. 
g. 162. 
2. Cammergut. 
Die sämmtlichen Herzogl. Domainen, Forsten, Jagden und Fi- 
schereien, die damit verbundenen Gefälle und Gerechtsame, so wie die 
heimfallenden ehne, ferner die Berg= und Hüttenwerke, die Salinen, 
Glas= und Ziegelhütten, Steinbrüche, Kalk= und Gypsbrennereien, 
Braunkohlengruben und Torsstiche, die Porzellan = Fabrik und die 
Münze sollen das Cammergut bilden. 
5. 163. 
3. Stifter St. Blasii et Cyriaci. 
Die Güter und Gerechtsame der auf den Grund des Reichsdepu- 
tationshauptschlusses vom 25. Febr. 1803 aufgehobenen Stifter 
St. Blasii et Cxriaci werden, vorbehältlich der den Präbendarien 
aubgesetzten Pensionen, dem Cammergute einverleibt, wie solches in 
Ansehung der Abtei Gandersheim und des Klosters St. Ludgeri vor 
Helmstedt früber schon gescheben ist. 
5 164. 
4. Rechtsverhältnisse des Cammerguts. 
Die bisherigen Rechtsverhältnisse des Cammerguts, und nament- 
lich die Bestimmungen des Edicts vom 1. Mai 1794, bleiben unver- 
ändert.