Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Artikel II. 
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. November 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Stein. 
  
2. Handels= und Gewerbewesen. 
Anordnungen 
.. . . 5. Oktober 1916 
zu der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 15 November JÖ617. 
Auf Hrund #oer 8 4 üelf ¾u 8 * 86 l 1 der Verordnung über zuckerhaltige Futter- 
. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1114 . ... . .· 
mittel vom i5. November 1917 Geichs-Gesetbl. S 107 wird bezüglich der Erzeugnisse des Betriebs- 
jahrs 1917/18 in Abänderung der Anordnungen vom 21. Oktober 1916 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich Seite 379) folgendes bestimmt: 
1. Zu §9 1 Abs. 3: Der Höchstgehalt an Zucker, der in der Rohmelasse bezahlt werden darf, 
eträgt 54 vom Hundert. 
2. § 2 und § 4 Abs. 1 erhalten folgende Fassung: 
  
§ 2. 
Der Lieferungspflichtige hat die Ware nach Wahl der Bezugsvereinigung 
einschließlich Sack oder in Leihsäcken oder in eingesandten Säcken zu versenden. 
Getrocknete Schnitzel dürfen nicht in Leihsäcken versandt werden. Geklebte Papier- 
säcke gelten nicht als Säcke im Sinne dieser Bestimmungen 
Wird in Leihsäcken geliefert, so kann der Lieferungspflichtige von demjenigen, 
an den verladen wird, eine Leihgebühr von 1 ½ Pfennig für den Tag und 
je 50 Kilogramm Melassefutter verlangen, die Leihgebühr ist zu berechnen vom Tage 
der Verladung bis zum Tage der Wiederabsendung, höchstens aber für 30 Tage. 
Sind die Säcke nicht binnen 30 Tagen wieder abgesandt, so hat der Liefe- 
rungspflichtige neben der Leihgebühr Anspruch auf Ersatz der Säcke in Höhe von 
2 Mark für je 50 Kilogramm Melassefutter. 
Ansprüche aus der Stellung von Leihsäcken entstehen nicht gegen die Bezugs- 
vereinigung, soweit die Ware nicht an sie verladen wird. 
Die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 gelten auch zwischen der Bezugsver- 
einigung und den Stellen, an die sie die Futtemmittel absetzt. 
§&* 4 Abs. 1. 
Die Vergütung für Aufbewahrung, vilegliche, Hehandlung und Versicherung 
.. .oer .. .. 
(65 Abs. 2 und § 13 der Verordnung vom orenr 1 . beträgt für je 
50 Kilogramm und jeden angefangenen Monat 
bei getrockneten Schnitzeln, einschließlich der Zuckerschnitzel und Melasse- 
schnitze... 3 Pfennig 
Berlin, den 21. November 1917. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. 
von Waldow. 
 
	        
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