Objekt: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

Verwaltungsreformen. Kirchliche Union. Wehrgesetz. 493 
stärker betont wurde, ohne daß jedoch die Befugnisse des Staatskanzleramtes eine 
Einschränkung erfahren hätten. Wir werden noch sehen, wie dies 1819 zu einer 
bedeutsamen Krisis geführt hat. 
Die Einheit des Staates, die durch die neuen Verwaltungseinrichtungen 
im Sinne der Zentralisation bedcutend gefördert wurde, machte auch auf dem 
Gebiet des kirchlichen Lebens einen entschiedenen Fortschritt durch die Union 
zwischen dem lutherischen und dem reformierten Bekenntnis, die unter dem 
Vorgang des Königs als des obersten Bischofs der evangelischen Landeskirche 
bei dem Reformationsjubiläum von 1817 vollzogen wurde. Es war damit nicht 
nur ein Herzenswunsch Friedrich Wilhelms III. erfüllt, sondern auch ein altes 
Streben der hohenzollernschen Kirchenpolitik erfolgreich zum Ziel geführt. Es 
hatte bisher doch eine gewisse Unregelmäßigkeit darin gelegen, daß die Hohen- 
zollern, obwohl sie zum reformierten Bekenntnis übergetreten waren, dennoch 
fortgefahren hatten, das Kirchenregiment über ihre lutherischen Untertanen in 
derselben Weise auszuüben wie früher, wo sie noch selbst zu dieser Kirchen- 
gemeinschaft gehörten. Sie hatten dies Verhältnis vor sich selbst wie vor dem 
Lande damit gerechtfertigt, daß sic die nahe Verwandtschaft der beiden evan- 
gelischen Bekenntnisse betonten und alles anwandten, die gegenseitigen 
Schmähungen und Verketzerungen, die im 17. Jahrhundert zwischen Lutheranern 
und Reformierten noch vielfach im Schwange gingen, durch ihre landesherrliche 
Autorität abzustellen und zu verhüten. Die Tendenz zur Vereinigung der beiden 
Bekenntnisse war schon längst vorhanden; aber erst nachdem im Laufe des 
18. Jahrhunderts die Schärfe des dogmatischen Gegensatzes nachgelassen hatte, 
konnte der Plan zur Ausführung gebracht werden. Bisher hatte neben dem 
lutherischen Oberkonsistorium, dem freilich schon unter Friedrich dem Großen 
auch ein paar reformierte Geistliche angehörten, noch immer ein besonderes 
reformiertes Kirchendirektorium bestanden; jetzt wurde das neubegründete 
Kultusministerium das einheitliche Organ des Monarchen nicht nur zur Aus- 
übung seiner allgemeinen Kirchenhoheit, sondern auch des Regiments über die 
unierte evangelische Landeskirche, in der die Angehörigen beider Bekenntnisse 
nun überall zur Sakramentsgemeinschaft und zur Bekleidung von Pfarrämtern 
ohne Unterschied zugelassen waren. Eine neue Agende trat 1821 für das ganze 
Gebiet dieser Landeskirche in Kraft. 
Starke innere Kämpfe sind in diesem Zeitraum um die neue Heeres- 
verfassung geführt worden. Die allgemeine Wehrpflicht war ja zunächst nur 
für die Dauer des Krieges bestimmt. Durch eine Kabinettsorder vom 27. Mai 
1814 war sie wieder aufgehoben worden, und schon regte sich in den Kreisen der 
Patrioten die Befürchtung, es möchte bei dem Kantoureglement von 1792 sein 
Bewenden behalten. Daß das nicht geschah, ist das unvergängliche Verdienst 
Boyens. Er entwarf einen Plan, der durch kluge Mäßigung, durch besonnene 
Verschmelzung des Alten mit dem Neuen, durch zähes Festhalten am Not- 
wendigen und durch Verzicht auf minder Wichtiges, wie die Landsturmeinrichtung, 
auf der einen Seite das Reformbedürfnis befriedigte und andererseits gefährliche 
Anstöße vermied. Durch kluge Benutzung der Umstände gelang es ihm, die Zu- 
stimmung des Staatskanzlers und des Königs selbst noch kurz vor ihrer Abreise 
zum Wiener Kongreß zu erlangen: am 3. September 1814 wurde das neue 
Wehrgesetz unterzeichnet, das nun erst die allgemeine Wehrpflicht zum dauernden