Verwaltungsreformen. Kirchliche Union. Wehrgesetz. 493
stärker betont wurde, ohne daß jedoch die Befugnisse des Staatskanzleramtes eine
Einschränkung erfahren hätten. Wir werden noch sehen, wie dies 1819 zu einer
bedeutsamen Krisis geführt hat.
Die Einheit des Staates, die durch die neuen Verwaltungseinrichtungen
im Sinne der Zentralisation bedcutend gefördert wurde, machte auch auf dem
Gebiet des kirchlichen Lebens einen entschiedenen Fortschritt durch die Union
zwischen dem lutherischen und dem reformierten Bekenntnis, die unter dem
Vorgang des Königs als des obersten Bischofs der evangelischen Landeskirche
bei dem Reformationsjubiläum von 1817 vollzogen wurde. Es war damit nicht
nur ein Herzenswunsch Friedrich Wilhelms III. erfüllt, sondern auch ein altes
Streben der hohenzollernschen Kirchenpolitik erfolgreich zum Ziel geführt. Es
hatte bisher doch eine gewisse Unregelmäßigkeit darin gelegen, daß die Hohen-
zollern, obwohl sie zum reformierten Bekenntnis übergetreten waren, dennoch
fortgefahren hatten, das Kirchenregiment über ihre lutherischen Untertanen in
derselben Weise auszuüben wie früher, wo sie noch selbst zu dieser Kirchen-
gemeinschaft gehörten. Sie hatten dies Verhältnis vor sich selbst wie vor dem
Lande damit gerechtfertigt, daß sic die nahe Verwandtschaft der beiden evan-
gelischen Bekenntnisse betonten und alles anwandten, die gegenseitigen
Schmähungen und Verketzerungen, die im 17. Jahrhundert zwischen Lutheranern
und Reformierten noch vielfach im Schwange gingen, durch ihre landesherrliche
Autorität abzustellen und zu verhüten. Die Tendenz zur Vereinigung der beiden
Bekenntnisse war schon längst vorhanden; aber erst nachdem im Laufe des
18. Jahrhunderts die Schärfe des dogmatischen Gegensatzes nachgelassen hatte,
konnte der Plan zur Ausführung gebracht werden. Bisher hatte neben dem
lutherischen Oberkonsistorium, dem freilich schon unter Friedrich dem Großen
auch ein paar reformierte Geistliche angehörten, noch immer ein besonderes
reformiertes Kirchendirektorium bestanden; jetzt wurde das neubegründete
Kultusministerium das einheitliche Organ des Monarchen nicht nur zur Aus-
übung seiner allgemeinen Kirchenhoheit, sondern auch des Regiments über die
unierte evangelische Landeskirche, in der die Angehörigen beider Bekenntnisse
nun überall zur Sakramentsgemeinschaft und zur Bekleidung von Pfarrämtern
ohne Unterschied zugelassen waren. Eine neue Agende trat 1821 für das ganze
Gebiet dieser Landeskirche in Kraft.
Starke innere Kämpfe sind in diesem Zeitraum um die neue Heeres-
verfassung geführt worden. Die allgemeine Wehrpflicht war ja zunächst nur
für die Dauer des Krieges bestimmt. Durch eine Kabinettsorder vom 27. Mai
1814 war sie wieder aufgehoben worden, und schon regte sich in den Kreisen der
Patrioten die Befürchtung, es möchte bei dem Kantoureglement von 1792 sein
Bewenden behalten. Daß das nicht geschah, ist das unvergängliche Verdienst
Boyens. Er entwarf einen Plan, der durch kluge Mäßigung, durch besonnene
Verschmelzung des Alten mit dem Neuen, durch zähes Festhalten am Not-
wendigen und durch Verzicht auf minder Wichtiges, wie die Landsturmeinrichtung,
auf der einen Seite das Reformbedürfnis befriedigte und andererseits gefährliche
Anstöße vermied. Durch kluge Benutzung der Umstände gelang es ihm, die Zu-
stimmung des Staatskanzlers und des Königs selbst noch kurz vor ihrer Abreise
zum Wiener Kongreß zu erlangen: am 3. September 1814 wurde das neue
Wehrgesetz unterzeichnet, das nun erst die allgemeine Wehrpflicht zum dauernden