Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 1113 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Geraut acgeben 
Reichsamt des Innern. 
— — — 
In beitoehen durch alle Vostanstalten und —— —J———— 
Einzelne Nummein werden mie 20 Pf. für jeden achtseltigen Druckbogen berechnet. 
  
              
  
Berlin, Freitag.! den 8. November 1918. Nr. 44. 
Inertn 1. goll und Steuerwesen: Beiordnung des 3. Post- und shreben mefe Anderung der bo- 
öniglich Preußischen Geheimen Regierungsrats Kapp ordnung vom 28. Juli 1 
bei der Kaiserlichen Direktion der Zölle und indirekten Postprotestaufträge #osd in Elsaß= Lothringen 6ê 
Steuern in Elsaß-Lothringen . . -Seite 1113 baren Wechseln und Schecken 
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverlehrs mit 4. gemeine Verwaltungesachen= Verlust der zreien 
ausländischen Taschenuhren in Gehäusen aus unedlen Staatsangehörigkeit 
etallen 5. Versicherungswesen: Bekamtmachung zur a#sjüüöln 
2. Statiftik: Bekanntmachung über die aus den Ergeb- des § 518 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 112 
nissen der Vollszählung am 4. Dezember 1918 ause 6. Polizeiwesen: Wusweisung von Ausländern aus dem 
zustellenden Nachweisungen 111 Reichsgebete 1120 
  
  
1. Zoll. und Steuer wesen. 
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats 
für Zoll- und Steuerwesen an Stelle des in den Ruhestand getretenen Königlich Preußischen Geheimen 
Regierungsrats von Skopnik der Königlich Preußische Geheime Regierungsrat Kapp der Kaiserlichen 
Direktion der Zölle und indirekten Steuern in Elsaß-Lothringen mit dem Wohnsitz in Straßburg i. Els. 
vom 1. Oktober 1918 ab beigeordnet worden. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1918 beschlossen, 
anzuerkennen, daß für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit aus- 
ländischen Taschenuhren in Gehäusen aus unedlen Metallen — Tarifnummer 929 — 
zum Bemalen der Zifferblätter und Zeiger mit radiumhaltiger oder ähnlicher Leuchtmasse 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.