364 Unächte Klagenhäufung. Berechn. d. Streitsumme.
Tode
siel seine Erbschaft an Verwandte in sieben
Stämmen. Vier dieser Erbstämme stellten bei dem
Bezirksgerichte D. Klage gegen Sebastian H. und
baten, denselben zur Heimzahlung ihres Antheiles
an dem Kapitale mit 514 fl. 8 kr. zu verurtheilen.
Die Klage wurde a limine abgewiesen, weil
nicht das Bezirksgericht, sondern das betreffende
Landgericht nach Ger.-Verf.-Ges. v. 1. Juli 1856
Art. 3 Nr. 15 kompetent sei ?).
keit der Stadt= und Landgerichte gehören, durch
—
Art. 43 des Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861 bestellt
find. Auch werden wir von nun an wieder,
wie es in früheren Jahrgängen häufiger geschah, zuweilen
bemerkenswerthe Entscheidungen mittheilen,
welche von Appellationsgerichten in zweiter und letzter
Instanz erlassen wurden.
Eine ähnliche Entscheidung hat der oberste Gerichtsbof
erlassen. Gegen die zwei einzigen Erben des
ursprünglichen Schuldners eines Darlebens von
1000 fl. klagte der Darleiher den nach seiner Behauptung
bestehenden Rest zu 300 fl. i. J. 1860
ein und zwar so, daß er solidarische Haftung der
Erben nicht in Anspruch nahm, sondern bat, zu erkennen:
Beklagte selen schuldig, die 300 fl. nebst
Zinsrückstand je zur Hälfte zu bezahlen. Diese Klage
reichte der Gläubiger, da der eine Erbe in D., im
unmittelbaren Sprengel des Bezirksgerichtes D., der
andere aber in P., Landgerichtes D. (Bezirksgerichtes
D.), wohnte, unter Bezugnahme auf Art. 3 Ziff. 15
des Ger.-Verf.-Ges. v. 1. Juli 1856 und die V0O.
v. 9. Aug. 1810 bei dem Appellationsgerichte ein,
welches sich aber ohne weitere Einleitung des Persahrens
für inkompetent erklärte, weil die Sache, als
300 fl. betragend, vor das Bezirksgericht als Kollegialgericht
gehöre und beide Erben im Gerichtssprengel
des Bezirksgerichtes D. wohnten. Auf die vom
Kläger ergriffene Berufung bestätigte der oberste Gerichtsbof
den Bescheid, indem er unter Bezugnahme
auf die appellationsgerichtlichen Entscheidungsgründe
bemerkte: die Behauptung des Appellanten, daß zwei
Klagen, jede zu 150 fl., vorlägen und daher Art. 9
des Ger.-Verf.-Ges. v. 1. Juli 1856 zur Anwendung