Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

364  Unächte  Klagenhäufung.  Berechn.  d.  Streitsumme.

Tode

siel  seine  Erbschaft  an  Verwandte  in  sieben

Stämmen.  Vier  dieser  Erbstämme  stellten  bei  dem
Bezirksgerichte  D.  Klage  gegen  Sebastian  H.  und
baten,  denselben  zur  Heimzahlung  ihres  Antheiles
an  dem  Kapitale  mit  514  fl.  8  kr.  zu  verurtheilen.

Die  Klage  wurde  a  limine  abgewiesen,  weil
nicht  das  Bezirksgericht,  sondern  das  betreffende
Landgericht  nach  Ger.-Verf.-Ges.  v.  1.  Juli  1856
Art.  3  Nr.  15  kompetent  sei  ?).

keit  der  Stadt=  und  Landgerichte  gehören,  durch

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Art.  43  des  Ger.-Verf.-Ges.  v.  10.  Nov.  1861  bestellt
  find.  Auch  werden  wir  von  nun  an  wieder,
wie  es  in  früheren  Jahrgängen  häufiger  geschah,  zuweilen
  bemerkenswerthe  Entscheidungen  mittheilen,
welche  von  Appellationsgerichten  in  zweiter  und  letzter
  Instanz  erlassen  wurden.

Eine  ähnliche  Entscheidung  hat  der  oberste  Gerichtsbof
  erlassen.  Gegen  die  zwei  einzigen  Erben  des
ursprünglichen  Schuldners  eines  Darlebens  von
1000  fl.  klagte  der  Darleiher  den  nach  seiner  Behauptung
  bestehenden  Rest  zu  300  fl.  i.  J.  1860
ein  und  zwar  so,  daß  er  solidarische  Haftung  der
Erben  nicht  in  Anspruch  nahm,  sondern  bat,  zu  erkennen:
  Beklagte  selen  schuldig,  die  300  fl.  nebst
Zinsrückstand  je  zur  Hälfte  zu  bezahlen.  Diese  Klage
reichte  der  Gläubiger,  da  der  eine  Erbe  in  D.,  im
unmittelbaren  Sprengel  des  Bezirksgerichtes  D.,  der
andere  aber  in  P.,  Landgerichtes  D.  (Bezirksgerichtes
D.),  wohnte,  unter  Bezugnahme  auf  Art.  3  Ziff.  15
des  Ger.-Verf.-Ges.  v.  1.  Juli  1856  und  die  V0O.
v.  9.  Aug.  1810  bei  dem  Appellationsgerichte  ein,
welches  sich  aber  ohne  weitere  Einleitung  des  Persahrens
  für  inkompetent  erklärte,  weil  die  Sache,  als
300  fl.  betragend,  vor  das  Bezirksgericht  als  Kollegialgericht
  gehöre  und  beide  Erben  im  Gerichtssprengel
  des  Bezirksgerichtes  D.  wohnten.  Auf  die  vom
Kläger  ergriffene  Berufung  bestätigte  der  oberste  Gerichtsbof
  den  Bescheid,  indem  er  unter  Bezugnahme
auf  die  appellationsgerichtlichen  Entscheidungsgründe
bemerkte:  die  Behauptung  des  Appellanten,  daß  zwei
Klagen,  jede  zu  150  fl.,  vorlägen  und  daher  Art.  9
des  Ger.-Verf.-Ges.  v.  1.  Juli  1856  zur  Anwendung