Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 165
darauf hingedeutet, daß, um die Beeinträchtigung
der Nutzung durch Aufhebung jenes Zusammenhanges
zu beurtheilen, für den Zustand des Grundbesitzes
blos die Zeit vor der bereits öfter erwähnten Bekanntmachung
des Reichskanzlers in Betracht genommen
werden duͤrfe.
Würde daher §. 35 Abs. 2 a. a. O. voraussetzen,
daß die Entschädigung nur nach der Beschaffenheit
eines Grundstücks zur eben erwähnten Zeit
beurtheilt werden dürfe, so stünden einzelne Bestimmungen
des Gesetzes in Bezug auf einen allgemeinen
für die Entschädigung maßgebenden Grundsatz unter
sich nicht im Einklange. -
Unter allen Umständen geben aber die bei der
Entstehung des Gesetzes vorgekommenen Kundgebungen
der im deutschen Reiche zur Gesetzgebung berufenen
Organe einen sehr wichtigen und in seinem
Ergebnisse sicheren Aufschluß über den der fraglichen
Gesetzesvorschrift beizulegenden Sinn, und
diese Manifestationen werden bei Auslegung von
Gesetzen, welche in Reichen mit konstitutionellen Einrichtungen
erlassen wurden, insbesondere dann den
wichtigsten Behelf für die richtige Auffassung einer
gesetzlichen Bestimmung bilden, wenn sich mit solcher
Hilfe, wie gerade hinsichtlich des S. 35 Abs. 2 a.
a. O. das gesetzgeberische Denken vom Anfange an
bis zu seinem Abschlusse durch den im Gesetze niedergelegten
Gedanken genau verfolgen läßt.
(Werden nun Abs. 1 und 2 des §. 16 des am
22. Okt. 1871 vom Bundesrathe dem Reichstage
vorgelegten Gesetzesentwurfs, aus welchem 8. 16
der hier fragliche S. 35 hervorgegangen ist, und die
hiezu gehörigen Motive — Stenogr. Berichte über
die Verhdlan. des Reichstages, I. Legislaturperiode,
II. Session 1871 Bd. 2 Anlag. S. 29, 34 u. 35
— angeführt, und dann heißt es weiter:)
Nach dieser im Regierungsentwurfe sich aus-