Full text : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  165

darauf  hingedeutet,  daß,  um  die  Beeinträchtigung
der  Nutzung  durch  Aufhebung  jenes  Zusammenhanges
zu  beurtheilen,  für  den  Zustand  des  Grundbesitzes
blos  die  Zeit  vor  der  bereits  öfter  erwähnten  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  in  Betracht  genommen
  werden  duͤrfe.

Würde  daher  §.  35  Abs.  2  a.  a.  O.  voraussetzen,
daß  die  Entschädigung  nur  nach  der  Beschaffenheit
  eines  Grundstücks  zur  eben  erwähnten  Zeit
beurtheilt  werden  dürfe,  so  stünden  einzelne  Bestimmungen
  des  Gesetzes  in  Bezug  auf  einen  allgemeinen
für  die  Entschädigung  maßgebenden  Grundsatz  unter
sich  nicht  im  Einklange.  -

Unter  allen  Umständen  geben  aber  die  bei  der
Entstehung  des  Gesetzes  vorgekommenen  Kundgebungen
  der  im  deutschen  Reiche  zur  Gesetzgebung  berufenen
  Organe  einen  sehr  wichtigen  und  in  seinem
Ergebnisse  sicheren  Aufschluß  über  den  der  fraglichen
  Gesetzesvorschrift  beizulegenden  Sinn,  und
diese  Manifestationen  werden  bei  Auslegung  von
Gesetzen,  welche  in  Reichen  mit  konstitutionellen  Einrichtungen
  erlassen  wurden,  insbesondere  dann  den
wichtigsten  Behelf  für  die  richtige  Auffassung  einer
gesetzlichen  Bestimmung  bilden,  wenn  sich  mit  solcher
Hilfe,  wie  gerade  hinsichtlich  des  S.  35  Abs.  2  a.
a.  O.  das  gesetzgeberische  Denken  vom  Anfange  an
bis  zu  seinem  Abschlusse  durch  den  im  Gesetze  niedergelegten
  Gedanken  genau  verfolgen  läßt.

(Werden  nun  Abs.  1  und  2  des  §.  16  des  am
22.  Okt.  1871  vom  Bundesrathe  dem  Reichstage
vorgelegten  Gesetzesentwurfs,  aus  welchem  8.  16
der  hier  fragliche  S.  35  hervorgegangen  ist,  und  die
hiezu  gehörigen  Motive  —  Stenogr.  Berichte  über
die  Verhdlan.  des  Reichstages,  I.  Legislaturperiode,
II.  Session  1871  Bd.  2  Anlag.  S.  29,  34  u.  35
—  angeführt,  und  dann  heißt  es  weiter:)

Nach  dieser  im  Regierungsentwurfe  sich  aus-