Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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abgesetzten Mengen verteilt. Zu diesem Zpeael sind dem Ausschuß des Bundesrats für Rechnunys- 
wesen (zu Händen des Kaiserlichen Zoll- und Steuer- ) bis spätestens zum 
1. Mai jedes Jahres von der Reichsdruckerei die mit den quittierten Veserscheiner belegte Rech- 
nung Über die Herstellungskosten der im abgelaufenen Rechnungsjahre den Bezugstellen der 
Reichs-Postverwaltung gelieferten Umsatzsteuermarken und von der Reichs-Postverwaltung eine 
Nachweisung der in den Gebieten der einzelnen Staaten im abgelaufenen Rechnungsjahr ab- 
gesetzten Markenmengen einzureichen. 
(() Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei keine Stempelzeichen. 
5 83. — 
Über die in die Umsatzsteuerliste ausgenommenen Steuerpflichtigen sind Akten anzu- Akten#anlegung. 
legen, in welche alle auf die Steuerfestsetzung bezüglichen Mitteilungen, Umsatzsteuererklä- 
rungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke, nach der Zeitfolge geordnet, aufzunehmen sind. 
Warenumsatzstempelakten können als Umsatzsteuerakten weitergeführt werden. Die Akten sind 
derart zu führen, daß die Ermittlungen, die der Veranlagung vorhergegangen sind, nach ihrem 
Inhalt nachgeprüft werden können. 
  
84. 
Die Umsatzsteuerlisten, die Uberwachungslisten und die Einnahmebücher nebst Anhang sind Auf- 
nach Abschluß des Feststellungs= und Erhebungsverfahrens noch sechs Jahre aufzubewahren. dee 
Die Umsatzsteucerakten der natürlichen Personen können nach Ablauf des sechsten auf den " 
Tod ldes Steuerpflichtigen folgenden Jahres ausgeschieden und vernichtet werden. 
*l 85. 
(1) Die Umsatzsteuerlisten, die Uberwachungslisten und die Umg#atzst bücher nebst Aufsicht über das 
Anhang und den dazugehörigen Belegen sind durch die Oberbehörden wereinnner — 
() Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß die Oberbehörden die Führung verfahren. 
der Umsatzsteuerlisten und das sonstige Geschäftsgebahren der Umsatzsteuerämter von Zeit zu 
Zeit am Sitze der Amtsstelle durch abgeordnete Beamte nachzuprüfen haben. Inwieweit sich 
die Prüfung der Oberbehörden zu erstrecken hat, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 
(3 Die Landesregierung kann die Prüfung anderen Behörden als den nach § 37 bestimmten 
Oberbehörden übertragen. Diese Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichs- 
kanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
6586. 
(1) Das Veranlagungsverfahren in Umsatzst « heiten ist, soweit nicht hinsichtlich der Kosten. 
Kosten im § 22 Abs. 3 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist.C kosten-, gebühren-- und stempelfrei. 
(2) Zu den Kosten des. Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die Sendungen 
der Umsatzsteuerämter an die Steuerpflichtigen unterliegen; sie fällt daher diesen nicht zur Last. 
Dagegen haben die Steuerpflichtigen die Postgebühr für die von ihnen an die bezeichneten 
Behörden zu richtenden Sendungen zu tragen. 
  
87. 
(1) Über den Ertrag der Umsatzsteuer ist von den durch die Landesregierungen bestimmten Abrechnung der 
Kassen mit der Reichshauptkasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung der Abrech- der Molcs. 
nungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910“1) abzurechnen. rtee„ lnd 
Entsprechend den Vorschriften im §& 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind ferner besondere nnahme- 
monatliche und vierteljährliche Ubersichten der Einnahme an Unsatzsteuer aufzustellen, aus rrhue 
denen sich das Gesamtaufkommen (die eingezahlten Beträge) an Umsatzsteuer einschließlich der 
Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen (Zurückzahlungen), der Betrag der Vergütung 
an die Bundesstaaten für die Veranlagung und Erhebung der Umsatzsteuer und der den Ge- 
meinden zu überweisende Anteil (§ 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) sowie der an die Reichskasse 
abzuführende Betrag ergeben. 
1) Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 1910 S. 352.
	        
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