Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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dieses Betrags zu bemessen. Auf Antrag kann mit Genehmigung der Direktivbehörde von der 
Forderung einer Sicherheitsleistung abgesehen werden. 
(6) Bestand der Geschäftsbetrieb noch nicht ein Jahr, so befindet die Steuerstelle über 
die Zulassung und über die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach freiem Ermessen. 
87109. 
(1) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren ist spätestens zwei Wochen vor dem über- 
gange zu diesem Verfahren bei der örtlich zuständigen Steuerstelle schriftlich in doppelter Aus- 
fertigung nach Muster 17 a zu beantragen. Dem Antrag ist in den Fällen des § 71b Nr. 2 
die Bescheinigung des Börsenvorstandes, in den Fällen der Nr. 3 die Bescheinigung der Handels- 
kammer beizufügen. Die Steuerstelle kann von dem Erfordernisse der Bescheinigung absehen, 
wenn ihr die Verhältnisse bekannt sind. Will später der Steuerpflichtige wieder zur Abgaben- 
entrichtung im Wege der Ausstellung versteuerter Schlußnoten übergehen, so hat er dies 
spätestens zwei Wochen vor dem Übergange zu diesem Verfahren der Steuerstelle anzumelden. 
(2) Unterhält der Steuerpflichtige Zweigstellen außerhalb des Bezirkes der für das Haupt- 
geschäft zuständigen Steuerstelle, so ist die Zulassung für die Zweigstellen bei den für diese zu- 
ständigen Steuerstellen zu beantragen. Soweit nach § 71 Abs. 2, 3 die Zulassung von einem 
jährlichen Mindeststempelverbrauch abhängig ist, ist der Stempelverbrauch des Gesamt- 
unternehmens maßgebend. 
871e. 
(1) Die Steuerstelle hat nach Prüfung des Antrags (8 71 d) und, nachdem die erforderte 
Sicherheit geleistet ist, die Zulassung auf der zurückzugebenden zweiten Ausfertigung des An- 
trags zu bescheinigen. 
(„) Die erteilten Zulassungen hat die Steuerstelle der Direktivbehörde zur Mitteilung 
an den Stempelprüfungsbeamten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung wider- 
rufen oder der Steuerpflichtige auf eigenen Wunsch zur Ausstellung von versteuerten Schluß- 
noten wieder übergegangen ist. 
5 71f. 
(u) Der Abrechner hat über die von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte der 
in Tarifnummer 4 a bezeichneten Art ein Steuerbuch nach Muster 17 b zu führen. In das Steuer- 
buch sind unter fortlaufender Nummer sowohl die steuerpflichtigen wie die steuerfreien Geschäfte, 
und zwar erstere auch dann einzutragen, wenn ein anderer der zur Entrichtung der Abgabe 
zunächst Verpflichtete ist. 
(2) Die Eintragung hat zu enthalten: 
1. wenn der Abrechner Vermittler ist, den Namen und Wohnort der beiden Ver- 
tragschließenden, wenn er Vertragsbeteiligter ist, den Namen und Wohnort des 
oder der anderen Vertragsbeteiligten und des Vermittlers, 
den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis 
und die Zeit der Lieferung, 
4. wenn eine Steuerpflicht besteht und der Abrechner der zunächst zur Entrichtung 
der Stempelabgabe Verpflichtete ist, oder wenn ihm als Zweitverpflichteten 
nach §& 71h Abs. 3 die Entrichtung der Abgabe in dem dort bezeichneten Umfang 
obliegt, den Betrag der von ihm zu entrichtenden Stempelabgabe, 
*-*.2 
den Grund der Befreiung oder Ermäßigung. 
(3) Umfaßt ein Geschäft mehrere Gegenstände, so können die Wertbeträge zum Zwecke 
der Steuerberechnung zusammengefaßt werden, sofern die Gegenstände dem gleichen Steuer- 
satz unterliegen. 
() Die Eintragung hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses 
zu erfolgen. Die Ausnahmefristen der §#56. 74, 75 gelten auch hier. Macht sich eine Aussetzung 
der Versteuerung notwendig, so ist § 73 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der 
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# wenn für das Geschäft Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung beansprucht wird, 
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