268 8 57. II. Die Ausführung des Artikels II des Entschädigungsgesetzes
Von den nicht auf dem Gesetz vom 11. Mai 1851, sondern auf
dem Bundesratsbeschluß vom 17. März 1871 (S. 247) beruhenden
Vergütungen für in Verlust geratene Gespanne und Fahrzeuge seien
Zinsen nicht zu gewähren; denn dieser Beschluß spreche eine Verzinsung
nicht zu und stelle eine Maßregel bloßer Liberalität dar.
Diese vom Oberpräsidenten gemachte Unterscheidung erscheint
höchst anfechtbar, abgesehen davon, daß — so besonders bei „generellen
Anerkenntnissen“ (S. 271) — der Tag der Leistung kaum
festzustellen war.
c. Geldkontributionen, .
soweit sie für die Bedürfnisse der deutschen Besatzungsheere
angefordert und verwendet wurden, unterfielen unbedenklich dem
Art. II. Zweifelhaft‘) war diese Frage nur hinsichtlich der besonders
aus Anlaß von Franktireursvorfällen auferlegten Strafkontributionen.
Betreffs dieser wurde schließlich unterschieden, ob die
Gemeinde, von der die Strafsumme erhoben war, ihre Unschuld an
dem betreffenden Vorfalle nachweisen?) oder wenigstens glaubhaft
machen konnte:4) oder nicht. Nur in den ersteren Fällen wurde die
Liquidation zugelassen.
d. Die eingeforderten Waffen
der reichsländischen Zivilbevölkerung wurden nach Friedensschluß
zurückgegeben, soweit sie noch vorhanden waren. . Für
verloren gegangene Stücke wurde dagegen eine Vergütung nicht.
gewährt, D Das Reichskanzleramt bestimmte::) im Erlaß vom 18. Januar
„Die im Laufe des letzten Krieges in Elsaß-Lothringen mehrfach zur
Ausführung” gebrachte - Anordnung der Ablieferung solcher Waffen, welche sich
im Besitze von Zivilpersonen befanden, ist als eine durch militärische Rücksichten
zum Schutze der Truppen und zur Sicherheit des Landes gebotene Maßregel zu
betrachten, die wie jede andere in Feindesland zu Kriegszeiten vorgenommene Sicherheitamaßregel
an sich eine Garantie der Schadloshaltung der ‚dadurch Betroffenen
AUBSCHI
Da die angeordnete Ablieferung der Walfen aber lediglich eine Sicherheitsmaßregel
war und nicht ala eine auf Requisition der Militärbehörde erfo
Kriepsleistung 8 angesprochen werden kann, so ist für den Verlust der abgelieforien
Waffen eine Entschädigung auf Grund des Gesetzes vom 14. Juni v. J. unbedingt’
unzulässig . . .“
Diese rechtlich nicht zu beanstandende Verfügung hat, wie die
S. 218' erwähnte Denkschrift ausführt, gerade wegen der sonstigen
weitherzigen Auslegung des RG. vom 14. Juni 1871 bei der. reichs-#)
Erlaß des Oberpräsidenten an den Bezirkspräsidenten von Colmar vom
23.- Dezember 1871 (Akten des Bezirksarchivs 21 Sect. IX, Fach 4, Nr. 5 vol. 1).
9) Schreiben des Bezirkspräsidenten zu Colmar an einen Regimentskommandeur
vom 4. September 1872 in den Akten des Bezirksarchivs Colmar 19 Sect. IX
Fach 3 Nr. 1 vol.
10) Erlasse des Oberpräsidenten von Elsaß-Lothringen an den Berirkspräsidenten
zu Metz vom 13. März und 3. September 1873 (Akten des Bezirkspräs.
von Lothringen betr. die von den deutschen Truppen erhobenen Kontributionen,
Bezirksarchiv Metz Tit. VIII Sect. B. Nr. 2a).
11) In den Akten des Bezirksarchive Metz Tit. VIII Sect, B Nr. O8 vol. 1