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Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehend abgedruckten
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 951)
zuzustimmen. «
Berlin, den 31. Juli 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Schiffer.
Tussührungsbefemmuugen zum Geseßb geuen bie Slenersincht.
* 1. «
(n) Personalsteuern des Reichs im Sinne des §& 1 des Gesetzes sind Steuern vom Vermögen,
vom Vermögenszuwachs, vom Mehreinkommen und Erbschaftssteuern.
(e) Personalsteuern der Bundesstaaten im Sinne des §& 1 des Gesetzes sind Einkommen-, Kapital-
renten-, Lohn= und Besoldungs-, Vermögens-(Ergänzungs-, Kapital-) und Erbschaftssteuern.
5 2.
Für die Feststellung, Anforderung und Annahme der Sicherheit ist der Bundesstaat zuständig,
der nach § 3 des Gesetzes Gläubiger der bundesstaatlichen Steuern ist. Sind nach § 3 Satz 4 des Ge-
setzes mehrere Bundesstaaten zu gleichen Anteilen Gläubiger der bundcsstaatlichen Steuern oder
herrscht zwischen mehreren Bundesstaaten Meinungsverschiedenheit über ihre Zuständigkeit, so ent-
scheidet auf Anrufen eines Bundesstaats der Bundesrat.
F. 3.
Für dic nach §& 4 des Gesetzes abzugebenden Vermögenserklärungen ist das Muster der Steuer-
erklärung zu der außerordentlichen Kriegsabgabe und zur Besitzsteuer für den Beranlagungszeitraum
vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916 sinngemäß zu verwenden. Der Steuerpflichtige hat in
einer Anlage die Vermögenswertc, die nach § 9 für die Sicherheitsleistung in Betracht kommen können,
mit Wertangabe besonders aufzuführen.
84.
(1) Dem Steuerpflichtigen ist ein Bescheid über die Sicherheit nach Anleitung des Musters 1 zu
erteilen. Er hat zu enthalten:
1. den Betrag der zu leistenden Sicherheit,
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Sicherheit,
Heine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittelfristen
und der Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzulegen sind,
4. die Anweisung zur Leistung der Sicherheit vor der Aufgabe des dauernden Aufenthalts
im Inland,
. die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Sicherheit zuständigen Behörden,
. die Aufforderung zu einer Erklärung darüber, in welcher Weise Sicherheit geleistet werden
soll, nebst einer sachdienlichen Belehrung über die zur Sicherheit geeigneten Mittel,
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