b) Verfahren.
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Straße, Hausnummer) namhast zu machen. Der Vertreter hat gleichzeitig mit einer unterschriftlich
vollzogenen Erklärung anzuerkennen, daß ihm dieselben Verpflichtungen obliegen, die nach dem
Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen dem Betriebsunternehmer auf-
erlegt sind.
(6) In dem Antrag auf Zulassung ist anzugeben, auf welchen Linien und zwischen welchen
Orten die Güterbeförderung im regelmäßigen Verkehre betrieben werden soll. Anderungen
sind der Steuerstelle spätestens mit Eintritt der Anderungen anzuzcigen.
(4) UÜber den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, in dessen
Gebiet die Niederlassung, beim Vorhandensein mehrerer Niederlassungen die Hauptnieder-
lassung und, wenn sich keine Niederlassung im Inland befindet, der Wohnort des nach Abs. 1 zu
bestellenden Vertreters gelegen ist. Die oberste Landesfinanzbehörde kann ihre Bofugnisse den
Oberbehörden übertragen, soweit es sich nicht um die Zulassung von Privatschiffern zum Ab-
rechnungsverfahren handelt. Soll die Entrichtung der Abgabe durch verschiedene Geschäfts-
stellen des Antragstellers, die in verschiedenen Bundesstaaten liegen, erfolgen (§ 19 Nr. 1 Satz 2),
so ist die Entscheidung von der für die Hauptniederlassung zuständigen obersten Landes-
finanzbehörde im Benehmen mit den beteiligten übrigen obersten Landesfinanzbehörden
zu treffen.
(5) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren erfolgt vorbehaltlich des jederzeitigen
Widerrufs und ist bei Privatunternehmungen von der Bestellung einer Sicherheit in Höhe
des durchschnittlichen anderthalbfachen Monatsbetrags der Abgabe abhängig zu machen. Die
Sscherbeit ist nach den für die Sicherheitsleistung bei Zollstundungen geltenden Vorschriften zu
estellen.
* 19.
Für das Abrechnungsverfahren gelten die folgenden näheren Bestimmungen:
1. Über die Abgabe ist mit der Steuerstelle abzurechnen, in deren Bezirk die Nieder-
lassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung, und wenn eine
Niederlassung im Inland nicht vorhanden ist, der Wohnort des nach §& 18 Abs. 1
bestellten Vertreters liegt. Sind für den Geschäftsbetrieb des Unternehmers
verschiedene Verwaltungsbezirke gebildet, so kann auf seinen Antrag über die
Abgabe durch dic einzelnen Geschäftsstellen hinsichtlich der von diesen abzuwickeln-
den Beförderungsgeschäfte mit den für sie zuständigen Stenerstellen gesondert
abgerechnet werden.
. Über die im Laufe des Kalendermonats abgelieferten — im Falle des & 17 Abs. 3
Satz 3 über die im Laufe des Vierteljahrs in seinem Betrieb abgerechneten —
Gütersendungen hat der Unternehmer eine für jeden Abrechnungszeitraum neu
anzulegende Aufstellung (Steuerbuch) nach Muster 6 zu führen. In das Steuer-
buch sind unter fortlaufender Nummer die einzelnen Sendungen nach Einladungs-
ort und Absender, Ausladungsort und Empfänger, Art der Verpackung, Gattung
und Gewicht der Güter, bei Flößen Zusammensetzung und Umfang, ferner die
vereinbarte Fracht einschlie ßlich des Schlepplohns und der im gewöhnlichen Ver-
kehre berechneten Kosten der Ableichterung und der fällige Abgabebetrag einzu-
tragen. Sind in die vereinbarte Fracht nicht zum abgabepflichtigen Beförderungs-
preise gehörige Beträge oder Beträge, die auf eine durchfahrene ausländische
Strecke entfallen, eingerechnet, so sind sie, falls ihre Ausscheidung für die Steuer-
berechnung becansprucht wird, nach Art und Betrag besonders aufzuführen.
In das Steuerbuch sind auch Beförderungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3
des Gesetzes steuerfrei sind, aufzunehmen: an die Stelle der Angabe der Fracht
und des Abgabebetrags hat ein Vermerk über den Grund der Steuerfreiheit und
die Angabe der Belege für diese zu treten. Zur Ausfuhr bestimmte Güter, für die
die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen