fullscreen: Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

30 Der Magistrat. 
Die Wahl war wie nach der Städteordnung von 1808 eine direkte 
und geheime unter Leitung eines Magistratsmitgliedes als Wahlvorstehers, 
auch war die Wahlpflicht der einzelnen Bürger aus der Städteordnung 
von 1808 übernommen. Die Stadtverordneten, welche ihr Amt unentgeltlich 
verwalteten, wählten aus ihrer Mitte einen Vorsteher und einen Protokoll- 
führer. Für den Inhalt ihrer Beschlüsse waren sie nur verantwortlich, wenn 
sie wider besseres Wissen, also in unredlicher Absicht, verfahren waren. Dem 
Könige blieb das Recht vorbehalten, eine Stadtverordnetensammlung, die fort- 
während ihre Pflichten vernachlässigte und in Unordnung oder Parteiung ver- 
fiel, nach genauer Untersuchung aufzulösen und eine Neuwahl anzuordnen. 
Jeder Stadt sollte als Verwalter der Gemeindeangelegenheiten und als 
Organ der Staatsgewalt ein Magistrat, eine kollegiale Behörde vorgesetzt 
sein. Derselbe bestand nach der revidierten Städteordnung aus einem Bürger- 
meister oder in größeren, besonders vom Könige zu bestimmenden Städten 
einem Oberbürgermeister, dem ein Bürgermeister als Stellvertreter und Ge- 
hilfe beigegeben werden konnte, und drei oder mehreren besoldeten oder unbe- 
soldeten Magistratsmitgliedern, deren Zahl durch das Statut zu bestimmen 
war. Persönliches Erfordernis für alle Magistratsmitglieder war Besitz des 
Bürgerrechts vor dem Amtsantritt und Nichtverwandtschaft oder Schwäger- 
schaft bis zum dritten Grade mit einem schon vorhandenen Magistratsmit- 
gliede, wovon aber die Regierung dispensieren konnte. Die Erfordernisse für 
die unbesoldeten Magistratsmitglieder waren dieselben wie für die Stadtver- 
ordneten. Die Bürgermeister mußten sich zur christlichen Religion bekennen. 
Bei den besoldeten Magistratsmitgliedern, die ein Gewerbe betrieben, hatte 
außerdem die Regierung die Vereinbarkeit desselben mit dem Amte zu prüfen. 
Die Magistratsmitglieder mit Ausnahme des Oberbürgermeisters wurden 
von den Stadtverordneten in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. 
Die Amtsdauer der Bürgermeister und der besoldeten Mitglieder betrug 
zwölf, die der unbesoldeten sechs Jahre. Doch war aus besonderen Gründen 
mit Zustimmung des Magistrats und der Regierung auch eine Wahl auf 
Lebenszeit zulässig. Jede getroffene Wahl bedurfte der Bestätigung der Re- 
gierung, die bei Verzögerung der Neubesetzung der Stelle dieselbe auf Kosten 
der Stadt kommissarisch verwalten lassen konnte. Zu den Oberbürgermeister- 
stellen präsentierten die Stadtverordneten drei Kandidaten, von denen der 
König einen ernannte. Die Unterbeamten und Diener setzte der Magistrat 
auf Lebenszeit, die bloß zu mechanischen Diensten bestimmten auf Kündigung 
ein, wobei er die Bestimmungen über Versorgung der Invaliden zu befolgen 
und vorher die Stadtverordneten über die Würdigkeit der anzustellenden Per- 
sonen zu hören hatte. Die Wahl von Bezirksvorstehern war, wo es die