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. In Abteilung 2a sind alle den Betrieb verlassenden Erzgeugnisse einzutragen, soweit fie nicht zur steuersreien Aus-
fuhr nach dem Ausland (A. B. § 36) bestimmt sind. Die Eintragung hat im unmittelbaren Anschluß an die Ent-
fernung der Erzeugnisse aus dem Betriebe zu erfolgen. In Abteilung 22 sind ferner einzutragen die innerhalb des
Herstellungsbetriebs getrunkenen Erzeugnisse, soweit sie nicht von der Stener befreit sind (A. B. §5 31). Die Ein-
tragung ist alsbald nach der Entnahme zum Verbrauche zu bewirken.
Die Art des Abganges ist in Spalte 4 zu vermerken. Für die den Betrieb verlassenden Erzeugnisse ist in
Spalte 4 anzugeben, ob sie für den Ortsverkehr (O.) oder für den Versand nach außerhalb mit der Eisen-
bahn usw. (V.) bestimmt sind; je nach der Art des Abganges ist die Spalte 5 oder 6 dem Vordruck entsprechend
auszufüllen.
. In Abteilung 2b sind alle Rückwaren einzutragen. Als Rückwaren gelten nur die im Ortsverkehr auf den täg-
lichen Fahrten zur Kundschaft unabgesetzt gebliebenen und in den Betrieb zurückgenommenen Erzeugnisse, nicht
dagegen solche Ergeugnisse, die in den Betrieb zurückkehren, nachdem sie zur steuerfreien Ausfuhr nach dem Ausland
(§ 35) bestimmt oder an auswärtige Besteller abgesandt waren. Wie Rückwaren dürfen gebucht werden an aus-
wärtige Besteller abgesandte Erzeugnisse, die von dem Besteller nachweislich nicht abgenommen worden sind. Die
Eintragungen sind alsbald nach der Rückverbringung der Erzeugnisse- in den Betrieb vorzunehmen.
In Spalte 4 ist anzugeben, ob die Rückware aus dem Ortoverkehr (O.) oder aus dem Versand (V.) her-
rührt; je nach der Art der Rückwarc ist die Spalte 5 oder 6 dem Vordruck entsprechend ausgzufüllen.
. In Abteilung 3 sind alle den Betrieb mit der Bestimmung der steuerfreien Ausfuhr nach dem Ausland (A. B. F 35)
verlassenden Erzeugnisse einzutragen. Die Eintragung ist alsbald nach Entfernung der Erzengnisse aus dem Be-
triebe zu bewirken. In Abteilung 3 sind ferner alle sonstigen sleuerfreien Abgänge eingutragen, das sind Aus-
läufer und Bruch an solchen Erzengnissen, die sich noch im Betriebe befinden, aber in Abteilung 1 bereits ange-
schrieben sind, ferner die innerhalb des Herstellungsbetriebs getrunkenen Ergengnisse, soweit sie von der Stener
befreit sind (§ I) und die von den Steuerbeamten en nommenen Proben (6 21 Abs. 2). Die Eintragung hat als-
bald zu geschehen.
In Spalte 4 ist die Art des Abganges näher zu bezeichnen. Bei zur Ausfuhr nach dem Ausland bestimmten
Erzeugnissen (A.) ist außerdem Spalte 5 dem Vordruck entsprechend auszufüllen.
Das Buch ist monatlich zu führen und in der Mengenspalte (Stückzahl der Flaschen oder Gesamtraumgehalt) aller
Abteilungen sowie in der Abteilung 2b in der Spalte für die durch Bruch oder Anuslaufen zu Grunde gegangenen
Mengen fortlaufend aufzurechnen. Es ist am Monatsende abzuschließen und spätestens uam 15. des folgenden
Monats der Hebestelle einzureichen. Die Endsummen der einzelnen Abteilungen sind in das neue Buch zu über-
tragen. Die richtige Ubertragung ist von der Hebestelle nachzuprüfen und zu bescheinigen. Die Hebestelle ermittelt
die steuerpslichlige Menge, indem sie die Summe der Abteilung 2b (Spalte 3) von derjenigen der Abteilung 2a
absetzt. Am Schlusse des Rechnungsjahrs ist der Sollbestand an Ergengnissen vom Vetrieboinhaber derart festzu-
stellen, daß die Summe der Abteilungen 23 und 3 von der Summe der Abteilung 1 und 2b (Spalte 3 abzüglich
Spalte 7 oder ä abgezogen wird und im Steuerbuche für April in Abteilung 1 vorzutragen. Diese Feststellung
ist von der Hebestelle nachzuprüfen und zu bescheinigen.