Gerichtsstand der Hauptintervention. 371
hat 1). Ist aber die Einmischung keine beistandweise,
so ist sie eine Hauptintervention und wenn das Ge-
setz für jede Hauptintervention ohne Ausnahme den
Satz aufstellt, daß sie die Natur einer selbstständi-
gen Klage habe und folglich bei der ersten behörigen
Instanz anzubringen sei, so muß dieser Grundsatz,
will man dem Wortlaut des Gesetzes nicht Gewalt
anthun, auch von einer Intervention gelten, deren
Gegenstand ein Anspruch auf das vom Richter zur
Exekution gewählte Objekt ist.
2) Mit diesen Textes-Worten stehen weder
die Anmerkungen zu Kap. VIII §S. 4, noch stehen
letztere mit den Anmerkungen zu Kap. I S. 10 in
Widerspruch. Die Ammerkungen zu Kap. VIII S. 4
sagen lediglich das, was Jedermann beim Durch-
lesen des Textes aus diesem selber folgern würde.
Wie der Text, so unterscheiden auch sie lediglich zwi-
schen einer beistandweisen Einmischung und einer
Haupteinmischung und erklären das korum connexionis
lediglich für Interventionen der ersten Art zuständig,
für Interventionen der letzten Art aber ohne Unter-
schied ausgeschlossen. Der Widerspruch, welchen
das Erkenntniß vom 22. Mai 1854 zwischen dem
Text und der fraglichen Stelle der Anmerkungen
findet, kann somit nicht recht ermittelt werden. Eben-
sowenig besteht aber ein Wiederspruch zwischen die-
ser Stelle der Anmerkungen und den Anmerkungen
zu Kap. I §. 10. Die Anmerkungen an der zu-
letzt erwähnten Stelle sagen zwar, indem sie von
jenen Punkten sprechen, zu deren Entscheidung das
1) Die gewöhnliche Erscheinung ist, daß dergleichen
Interventionen im Wesen darauf gerichtet sind, die
fraglichen Sachen der eingeleiteten Exekution zu ent-
ziehen, und in solcher Weise dem Schuldner zu
Hülfe zu kommen. Man gedenke nur der zahllosen
Interventionen von Seite der Eheweiber. S.