Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

Gerichtsstand der Hauptintervention. 371 
hat 1). Ist aber die Einmischung keine beistandweise, 
so ist sie eine Hauptintervention und wenn das Ge- 
setz für jede Hauptintervention ohne Ausnahme den 
Satz aufstellt, daß sie die Natur einer selbstständi- 
gen Klage habe und folglich bei der ersten behörigen 
Instanz anzubringen sei, so muß dieser Grundsatz, 
will man dem Wortlaut des Gesetzes nicht Gewalt 
anthun, auch von einer Intervention gelten, deren 
Gegenstand ein Anspruch auf das vom Richter zur 
Exekution gewählte Objekt ist. 
2) Mit diesen Textes-Worten stehen weder 
die Anmerkungen zu Kap. VIII §S. 4, noch stehen 
letztere mit den Anmerkungen zu Kap. I S. 10 in 
Widerspruch. Die Ammerkungen zu Kap. VIII S. 4 
sagen lediglich das, was Jedermann beim Durch- 
lesen des Textes aus diesem selber folgern würde. 
Wie der Text, so unterscheiden auch sie lediglich zwi- 
schen einer beistandweisen Einmischung und einer 
Haupteinmischung und erklären das korum connexionis 
lediglich für Interventionen der ersten Art zuständig, 
für Interventionen der letzten Art aber ohne Unter- 
schied ausgeschlossen. Der Widerspruch, welchen 
das Erkenntniß vom 22. Mai 1854 zwischen dem 
Text und der fraglichen Stelle der Anmerkungen 
findet, kann somit nicht recht ermittelt werden. Eben- 
sowenig besteht aber ein Wiederspruch zwischen die- 
ser Stelle der Anmerkungen und den Anmerkungen 
zu Kap. I §. 10. Die Anmerkungen an der zu- 
letzt erwähnten Stelle sagen zwar, indem sie von 
jenen Punkten sprechen, zu deren Entscheidung das 
1) Die gewöhnliche Erscheinung ist, daß dergleichen 
Interventionen im Wesen darauf gerichtet sind, die 
fraglichen Sachen der eingeleiteten Exekution zu ent- 
ziehen, und in solcher Weise dem Schuldner zu 
Hülfe zu kommen. Man gedenke nur der zahllosen 
Interventionen von Seite der Eheweiber. S.