Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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zum Zwecke haben, sowie auf Gesellschaften, die sich mit Arbeiteransiedlung oder innerer Koloni- 
sation befassen (Siedlungsgesellschaften). 
* 115. 
(u) Inländische Gesellschaften und Genossenschaften, welche die Befreiung von der Abgabe 
nach Tarifnummer 1A Befreiungen zu a, b, c in Anspruch nehmen, haben einen hierauf gerich- 
teten Antrag bei der Direktivbehörde zu stellen, in deren Bezirke sie ihren Sitz haben, und hierbei, 
unter Einreichung des Gesellschaftsvertrags und der etwa dazu ergangenen Anderungsbeschlüsse 
in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und etwaiger weiterer Beweisstücke, den Nachweis 
zu erbringen, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschriften vorliegen. 
(2) Sofern die Befreiung von der Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde oder 
von einem Beschlusse des Bundesrats abhängt, überreicht die Direktivbehörde den Antrag mit 
ihrem Gutachten der obersten Landesfinanzbehörde, im übrigen entscheidet sie selbst über das 
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Die oberste Landesfinanz- 
behörde führt unter Beifügung des Antrags in Urschrift, des Gesellschaftsvertrags, des Gut- 
achtens der Direktivbehörde und der etwaigen sonstigen Unterlagen und unter Mitteilung der 
eigenen Auffassung das Einverständnis des Reichskanzlers (Reichsschatzamt), gegebenenfalls 
die Entscheidung des Bundesrats herbei. 
(2) Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats oder, sofern es eines solchen nicht bedarf, 
auf Grund der Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde oder der Direktivbehörde hat 
die Steuerstelle auf der vorgelegten Urkunde die Steuerfreiheit, etwa wie folgt, zu bescheinigen: 
Nr. des Registers 
ten —— —––8SV Ê 
der Urkunde vom ten 19. „Atenzeichen 
des Notars ........ .. . 
des GCEoreiichts in über Errichtung — 
Kapitalerhöhung bei — der — Gesellschaft zt 
eingetragen in das Anmeldungsbuch für das — i# Viertel des Rechnungsjahr 
19 unter Nr. —, ist zufolge Entscheidung des Bundesrats — der oobersten 
Landesfinangbehörde. Direktivdehörde) zz. — vom len 19 . 
Nr. eine Reichsstempelabgabe nicht zu erheben. 
den ten 19 
– . 
(Amtsstempelabdruck) (Amtsbezeichnung) 
(Unterschriften) 
() & 7 Abs. 3 findet auf diese Bescheinigung Anwendung. 
(6) Erachtet die Direktivbehörde in den nicht ihrer eigenen Entscheidung unterliegenden 
Fällen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht für gegeben, so hat sie das Gesuch nur 
dann weiterzugeben, wenn die Gesellschaft usw. trotz Vorhalts ihren Antrag auf Herbeiführung 
eines Beschlusses der obersten Landesfinanzbehörde oder des Bundesrats aufrechterhält. 
(e) Soweit in Fällen der Befreiung 1 oder des vorletzten Satzes der Befreiung 2 das Vor- 
liegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Reichsstempelabgabe anerkannt worden 
ist, bedarf es bei Kapitalerhöhungen für die Befreiung von der Abgabe der wiederholten Ein- 
holung der Entscheidung des Bundesrats oder der obersten Landesfinanzbehörde nicht, sofern 
Satzungsänderungen inzwischen entweder nicht oder nur insoweit stattgefunden haben, als da- 
durch nach dem Ermessen der Direktivbehörde die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung 
nicht hinfällig geworden sind. Vor der Entschließung der Direktivbehörde ist der Reichsbevoll- 
mächtigte zu hören. 
8 16. 
(1) Bei der erstmaligen Feststellung der Satzung (des Statuts) einer Gewerkschaft bildet 
die Erhebung der vollen Abgabe die Regel. Eine Ermäßigung der Abgabe kann nur ausnahms- 
weise auf Antrag cintreten, wenn die Voraussetzungen der Tarifnummer 1 Af unter 1 gegeben 
sind. Wegen Geringfügigkeit des Vermögens der Gewerkschaft ist eine solche Ermäßigung in- 
11. Gewerk- 
schafts- 
satzungen.
	        
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