Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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#er. 19-— Musters 19 für jeden Tag, an welchem Geschäfte der vorbezeichneten Art abgeschlossen sind, 
guhet - auszustellen sind. In die Ergänzungsscheine ist einerseits je eines der zusatzsteuerpflichtigen An- 
und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen, anderseits sind darin die durch dieses gedeckten Ver= und 
Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch ist ferner bei jedem einzelnen Geschäfte der Betrag des Zusatz- 
stempels zu vermerken. 
8 76. 
(n) Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der erforderlichen Marken 
hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen. Die beiden 
Markenhälften sind ungeteilt aufzukleben und gemäß § 66 zu entwerten. 
(2) Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (§ 26 des Gesetzes) aufzubewahren 
und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des Kommissionärs 
sind die in vorstehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen. 
(2) An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 19 vorge- 
sehenen Weise kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben 
enthaltende Liste oder ein entsprechend geführtes Buch treten. 
(4) Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, statt einen Ergänzungsschein auszufertigen, 
den Zusatzstempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihm zurückbehaltenen Hälfte 
des Schlußscheins über das Abwickelungsgeschäft zu verwenden. 
g 77. 
16. Konsortial= )Im Falle des §5 24 Abs. 2 des Gesetzes ist die weitere Abgabe von ½/26 von Tausend 
geschäfte, Filial- nur nach Maßgabe der Beteiligung, d. h. nur zu dem Teil zu entrichten, der auf Personen ent- 
beschäfte. fällt, die nicht zu den in Tarifnummer 4 a Ermäßigung unter Nr. 1 bezeichneten Personen ge- 
hören. Hat z. B. ein Bankier das Geschäft auf gemeinschaftliche Nochuung für sich und einen 
Privatkunden zu gleichen Teilen geschlossen, so sind 2 1 o von Tausend, hat er es 
für sich und zwei Privatkunden zu gleichen Teilen geschlossen, so 2 13/20 K = /8 von 
Tausend zu entrichten. 
(3) Im Falle des § 24 Abs. 3 ist die weitere Abgabe zu der von der Zweigstelle zurück- 
behaltenen Schlußnotenhälfte zu entrichten. 
Zum §*526 a des Gesetzes. 
*· 
19. Abrech- Zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe aus Tarifnummer 4 a im Wege des Abrech- 
nungsverfahren. nungsverfahrens (5§ 26 a des Gesetzes) sind unter den nachstehenden Bedingungen die folgenden 
Personen zuzulassen: 
1. Kursmakler, 
2. die zu einer inländischen Börse zugelassenen sonstigen Makler, die nach der Be- 
scheinigung des Börsenvorstandes die Vermittlung des An= und Verkaufs von 
Wertpapieren gewerbsmäßig als Hauptgeschäft betreiben, 
3. die Bankanstalten und Bankgeschäfte, die nach der Bescheinigung der zuständigen 
Handelskammer den Handel mit Wertpapieren gewerbsmäßig im Hauptgeschäfte 
betreib 
4. die öffenklichrechtlichen Anstalten, die Bankgeschäfte betreiben. 
879. 
(1) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren (5 78) erfolgt auf Antrag durch die zu- 
ständige Steuerstelle. Sie darf in den Fällen des §& 78 Nr. 1, 4 nicht versagt werden. 
(a) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 erfolgt die Zulassung nur, wenn der Antragsteller 
oder im Falle der Übernahme eines bestehenden Geschäftsbetriebs der Geschäftsvorgänger den 
gewerbsmäßigen Wertpapierhandel mindestens ein Jahr betrieben, in dem vorangegangenen 
letzten Geschäftsjahr einen Verbrauch an Stempelmarken der Tarifnummer 4 a von mindestens 
5000 Mark gehabt hat und für die Entrichtung der Abgabe die erforderte Sicherheit leistet.
	        
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