— 615 —
nigung über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte usw.) zugleich als Los oder Spielausweis
dient. Der auf die Lose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein als
der Wert der Gewinne. Wird die Angabe von dem Unternehmer überhaupt nicht oder nicht
in befriedigender Weise gemacht, so steht es der Steuerstelle frei, den auf die Lose oder Spiel-
einlagen zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.
g 94.
(1) Im Betriebe der Totalisatoren bei öffentlich veranstalteten Pferderennen wird von
der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (* 91 Abs. 2) abgesehen und gestattet, daß die
Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die Einsätze auf die am Rennen beteiligten Pferde
nach Bedarf versteuert werden. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur versteuerte
Ausweise über Einsätze ausgeben und nur solche auf den Rennplätzen in Gewahrsam halten.
(2) Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann die Abgabe bis zum Schlusse des je-
weiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle unterbleibt die Abstempelung der Spiel-
ausweise; auch kann nach näherer Pestimmung der Direktivbehörde von Erteilung von Ausweisen
über auswärtige Wettaufträge abgesehen werden. Die Abgabe ist von dem am Schlusse des
Rennens sich ergebenden Gesamtertrage der Einsätze abzüglich des auf die Stempelabgabe
entfallenden Betrags (* 90) zu entrichten. zZu letzterem Zwecke hat die Totalisatorverwaltung
an dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spielumsatz ergebenden Auszug
ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzuteilen und den sich danach ergebenden Stempel-
betrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen Bücher und Listen der Steuerstelle zur
Einsicht vorzulegen.
(s) Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse einer Prüfung
zu unterziehen.
8 95.
Wird Befreiung von der Abgabe beansprucht, so ist mit der Anmeldung der Nachweis
zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet
werden wird. Über die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondere über die Frage, ob ein
ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktivbehörde. Sie ist auch ermächtigt,
die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die Befreiung
nicht rechtzeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist.
g 96.
(n) Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen
Lotterie oder Ausspielung erteilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für
die Lose zuständigen Steuerstelle unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes,
des Namens und der Wohnung des Unkernehmers und des Zeitpunkts, an welchem dem letzteren
die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung zu machen.
(2) Auf Grund dieser Mitteilung hat die Steuerstelle sogleich nach Ablauf der im § 91
für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der Abgabe
sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Losabsatzes und Einleitung des Straf-
verfahrens das Erforderliche zu veranlassen.
/ 97.
n) Nachdem der Abgabebetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder ge-
stundet, oder nachdem die Stempelfreiheit der Lose von der zuständigen Behörde anerkannt
worden ist, werden die Lose durch die zuständige Steuerstelle mittels Stempelaufdrucks ab-
gestempelt. Der Stempel ist von runder Form. Er führt den Reichsadler und enthält über diesem
die Aufschrift „VERSTEUERT“ oder „STEMPELFREI“, darunter das Unterscheidungszeichen
der Abstempelungsstelle. Die Lose oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Be-
schaffenfeeit, herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen.
(3) Die Bestimmung des § 49 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Losen durch zuverlässige
Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Losen befassen, entsprechend anzuwenden.
L
3. Totalisator.
4. Abgaben-
befreinng.
5. Mitteilung
der aurigkeit-
en
Erlaubnis.
6. Abstempe-
lung.