Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Zum §* 40 des Gesetzes. 
g 104. 
(n) Für unabgesetzt gebliebene Lose usw. einer zustande gekommenen Ausspielung wird 13. Erftattung 
die Stempelabgabe nicht erstattet. Wird indessen der Lotterieplan geändert und werden hierbei des Lotterie- 
die unabgesetzten Lose oder ein Teil davon von der Verlosung ausgeschlossen und der Gesamt- stempels. 
wert der Gewinne dementsprechend ermäßigt, so kann die Steuer für die von der Verlosung 
ausgeschlossenen Lose erstattet werden. Unterbleibt bei einer Lotterie die Ziehung, so kann die 
Steuer von den unabgesetzt gebliebenen oder vom Veranstalter zurückerworbenen Losen ganz 
oder teilweise erstattet werden. In den Fällen der Sätze 2, 3 bedarf die Erstattung der Steuer 
der Genehmigung der Direktivbehörde. 
(2) Das gleiche gilt von der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen usw., für welches 
die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn 
das Pferd, auf das die Wette sich bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt. 
Zum 41 des Gesetzes. 
g 105. 
Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach Ab- 14. Staats- 
lauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) unter Benutzung eines von lotterien. 
diesem vorzuschreibenden Musters die Zahl der abgesetzten Lose und den Preis der Lose (I8 90) 
anzuzeigen. Die Anzeigen sind vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung doppelt zu erstatten. 
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) setzt die zu entrichtende Steuer fest. 
VI. Frachturkunden. 
Zur Tarifnummer 6 und zu den §F8. 43 bis 51 des Gesetzes. 
8 106. 
(u) Sendungen, die mit Eilfrachtbrief aufgeliefert werden, sind als Eilgut, Sendungen, 1. Vegriffliche 
die mit gewöhnlichem Frachtbrief aufgeliefert werden, als Frachtgut zu behandeln; jedoch sind unterscheidung 
Stückgutsendungen, die mit Eilfrachtbrief aufgeliefert, aber zu ermäßigten Frachtsätzen befördert derserss 
werden, als Frachtgut zu behandeln. ungen. 
(2) Sendungen, die mit Eisenbahnpaketadresse aufgegeben werden, sind als Expreßgut 
zu behandeln. Ebenso gilt als Expreßgut solches Reisegepäck, das zu Expreßgutsätzen ohne Vor- 
legung von Fahrkarten auf Gepäckschein befördert wird. 
(sà) Als Fracht= und Eilstückgut gelten solche Sendungen, für die die Fracht nach den Stück- 
gutsätzen, als Fracht= und Eilgut in Wagenladungen solche Sendungen, für die die Fracht nach 
den Wagenladungssätzen berechnet ist. 
#.) Fahrzeuge, für die Kilometerfracht für die Achse oder den Wagen berechnet wird, 
gelten als Fracht= oder Eilgut in Wagenladungen. 
(s) Lebende Tiere gelten als Eilstückgut, wenn sie zu Stücksätzen abgefertigt werden, als 
Eilgut in Wagenladungen, wenn sie zu Ladungssätzen abgefertigt werden oder für die Beförde- 
rung bestimmungsgemäß ein ganzer Wagen zur ausschließlichen Benutzung gestellt wird. 
(o) Leichensendungen, für die Kilometerfracht berechnet wird, gelten als Eilgut in Wagen- 
ladungen. 
8 107. 
() Geht eine als Eisenbahnwagenladung verfrachtete Sendung infolge Umladung als 2. Stempel- 
Seefrachtgut auf dieselbe Frachturkunde weiter oder umgekehrt, so ist die Abgabe nach dem Steuer-- berechnung im 
satze für diejenige Beförderungsweise zu berechnen, welche den höheren Stempelbetrag ergibt. — 
"„ Bremen ... .. vereinigten 
(2) Im deutschen Levanteverkehr über Hambur seewärts nach Hafenplätzen der Levante Ellesoeyn. 
und im deutschen Ostafrikaverkehr über Hamburg ist der Frachtbrief nach Tarifnummer 6, un h 
das Konnossement nach Tarifnummer 6a zu versteuern. 
98“
	        
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