Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Bekleidung  für  die  bürgerliche  Bevölkerung.

d#bnehmer  Warenliefern,  mit  denen  sie  bereits  vor  dem  1.  Mai  1916  in  dauernder
nocche  eftsverbindung  gestanden  haben.  Die  Reichsbekleidungsstelle  kann  bei  Ver-Geschäftsverdindem
  l.  Mai  1916  abgeschlossen  worden  find,  auf  Antrag  die  Erfüllung

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sh  dade  gestatten,  wenn  eine  dauernde  Geschäftsverbindung  nicht  besteht.
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Die  gewerbsmäßige  Herstellung  von  Bekleidungsstücken  darf  nur  auf  Bestellung
d  nur  dann  vorgenommen  werden,  wenn  der  Gewerbetreibende  von  seinem
en  den  einen  festen  Auftrag  schriftlich  erhalten  hat,  in  dem  Stückzahl  und  Preis
Kun  den  Gegenstand  angegeben  sind;  diese  Vorschrift  findet  auf  die  Maßschneiderei
füreif  Musterkollektionen  keine  Anwendung.
u  g8.  Jeder  Gewerbetreibende,  der  Kleinhandel  mit  den  im  81  bezeichneten
Ge  enständen  betreibt,  hat  unverzüglich  eine  Inventur  über  die  in  seinem  Besitze
6  elindlichen  Waren  aufzunehmen.  Hierbei  sind  die  derzeitigen  Kleinhandelsverkaufsben
  ugrundelegung  der  Preise  einzusetzen,  die  den  in  der  Bekanntmachung

#.  1
“]  Zesm3Z——  bei  Verkäufen  von  Web-,  Wrik=  und  Strickwaren  vom

30.  März  1916  vorgeschriebenen  Preisen  entsprechen.

Die  Inventur  haben  auch  diejenigen  Gewerbetreibenden  aufzunehmen,  die

neben  dem  Kleinhandel  gleichzeitig  Großhandel  oder  Maßschneiderei  oder  beides
etreiben.

7  Vor  Abschluß  der  Inventur  dürfen  in  ihr  aufzunehmende  Waren  nicht  veräußert
werden.  Nach  Abschluß  der  Inventur  dürfen  von  jeder  Art  der  aufgenommenen
Waren  bis  1.  August  1916  höchstens  20  vom  Hundert,  nach  den  in  der  Inventur
eingesetzten  Preisen  berechnet,  veräußert  werden.

Wer  neben  dem  Kleinhandel  gleichzeitig  Großhandel  oder  Maßschneiderei
oder  beides  betreibt,  darf  außer  diesen  20  vom  Hundert  unbeschadet  der  Vorschriften
des  &7  noch  so  viel  veräußern,  als  er  im  Großhandel  absetzt  und  so  viel  verarbeiten,
als  er  zur  Maßschneiderei  benötigt.

Die  Buchführung  ist  so  einzurichten,  daß  eine  Nachprüfung  der  vorgeschriebenen
Inventuren  und  der  stattgehabten  Verkäufe  möglich  ist.

Die  Reichsbekleidungsstelle  kann  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zur
Aufstellung  weiterer  Inventuren  und  über  eine  allgemeine  Bestandsaufnahme
erlassen.  Sie  kann  dabei  den  Gewerbetreibenden  weitere  Einschränkungen  für  den
Absatz  ihrer  Waren  und  weitere  Verpflichtungen  über  die  Buchführung  und  der-Feichen
  auserlegen-  "

z  9.  Der  Verkauf  der  im  §&  1  bezeichneten  Gegenstände  an  die  Verbraucher
ist  allen  Personen  verboten,  die  nicht  gewerbsmäßig  Kleinhandel  mit  diesen  Gegenständen
  betreiben.

§l  10.  Als  Kleinhandel  im  Sinne  dieser  Verordnung  gilt  der  Verkauf  an  den
Verbraucher.

#*  11.  Vom  1.  August  1916  ab  dürfen  Gewerbetreibende  im  Kleinhandel
und  in  der  Maßschneiderei  die  im  §5  1  bezeichneten  Gegenstände  nur  gegen  Bezugsschein
  an  die  Verbraucher  veräußern.

Der  Bezugsschein  wird  dem  Verbraucher  nur  im  Bedarfsfall  und  nur  auf  Antrag
erteilt.  Der  Antragsteller  muß  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung  auf  Verlangen
dartun.  Von  diesem  Verlangen  kann  Abstand  genommen  werden,  wenn  die  Vermutung
  für  die  Notwendigkeit  spricht.  Die  Reichsbekleidungsstelle  hat  die  Fälle
zu  bestimmen,  in  denen  diese  Vermutung  als  gegeben  angesehen  werden  kann,  und
zunh  soat  Grundsätz  aufzustellen,  nach  denen  die  Notwendigkeit  der  Anschaffung

Urkel  ird.
J  12.  Die  Ausfertigung  des  Bezugsscheins  erfolgt  durch  die  zuständige  Bebinee
  des  Wohnorts  des  Antragstellers,  die  hierüber  Listen  zu  führen  hat.  Der  Bezugs--
  echtun.  aacht  übertragbar.  Er  gibt  kein  Recht  auf  Lieferung  der  Ware,  deren  Bedarf

 

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