D Forderun-542
Die Verkehrshypothek: Umfang der Belastung. (§ 126.
Es wird für eine Miethsperiode von 3 Jahren die Vorauszahlung
des Miethszinses bedungen, so daß derselbe beispielsweise am 1. Jannar
1900 fällig geworden wäre. Würde der Miethszins dann bis zum
1. Januar 1901 nicht mit Beschlag belegt sein, so würde nach Abs.2
S. 1 des § 1123 B. G.B. der ganze Miethszins für die 3 Jahre von
der Haftung frei bleiben. Dies verhindert die gedachte Vorschrift
und stellt dem Hypothekengläubiger die nach Ablauf des.
Beschlagnahmequartals und des darauffolgenden Quartals fällig werdenden
Mieths= und Pachtzinsen unbedingt als Haftungsobjekt zur Verfügung.
!) Zu den Forderungen aus der Versicherung der
gen aus derg aftungsobjekte gehören die einem Eigenthümer zufallenden
VerstchrnVersicherungsgelder für Früchte, bewegliches Zubehör,
tungs= Bestandtheile, insbesondere Versicherungsforderungen
objekte. wegen Brandschaden, Hagelschlag, Viehsterben, wegen
Wassersgefahr, Glasschaden u. s. w. (§1127 B. G. B.)
Im Allgemeinen unterliegt die Haftung dieser Forderungen aus
der Versicherung denselben Grundsätzen wie die Haftung der soeben
besprochenen Mieths= und Pachtzinsen. Der Eigenthümer kann auch
über diese frei schalten ohne Rücksicht auf das dingliche Recht der
Realgläubiger, welche nur durch eine Beschlagnahme das durch die
Begründung ihres dinglichen Rechtes entstandene Haftungsobjett sich
dienstbar machen können.
Sobald der Gegenstand der Versicherung wieder hergestellt
oder Ersatz für ihn beschafft ist, scheiden die bezüglichen Versicherungsforderungen
als Belastungsobjekt aus (8 1127 Abs. 2 B. G. B).
Auch kann unbedingt an den Versicherten gezahlt werden, wenn statutenmäßig
der Versicherer nur zur Wiederherstellung des versicherten
Gegenstandes die Versicherungssumme zu zahlen verpflichtet ist (§ 1130).
mM Die Ge- M Den Gegenstand der Haftung bildet der Anspruch des Eigenbäudever=
thümers gegen die Versicherungsanstalt aus dem Versicherungsvertrage
Airrunhe oder der Polize auf Zahlung der Gebäudeversicherungsgelder wegen
sonderheit. Feuer= oder Explosionsgefahr") (68 1127, 1128 B. G.B.).
Vielfach war es geltenden Rechts in Deutschland, daß der
Hypothekengläubiger den Eigenthümer zur Versicherungsnahme wegen
Brandschadens nöthigen konnte, daß die Versicherungsgelder zur
Wiederherstellung der Gebäude verwendet werden mußten und daßL sie
juristisch vielfach als Zubehör des Grundstücks erachtet wurden.
10) Vgl. Mot. III S. 667.