Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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der Tarifbestimmung 200 Kubikmeter 150 Tonnen und im Sinne des 8 44 Abs. 1 des Gesetzes 
333½ Kubikmeter 250 Tonnen gleichzuachten. 
Einlieferungs= 3. Einlieferungsscheine, die dem Ablader über den Empfang der Güter erteilt werden, 
scheine. unterliegen der Abgabe nach Tarifnummer 6c nicht, wenn neben ihnen über dicselbe Sendung 
eine versteuerte Frachturkunde (Ladeschein usw.) ausgestellt wird. 
3rilchenfracht= 4. Werden im Güterverkehr über einen Umladehafen neben dem sogenannten Durch- 
urkunden. konnossement (Durchfrachtbriefe) noch Zwischenfrachturkunden von oder nach dem Umladehafen 
ausgestellt, so sind beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch die letzteren Fracht- 
urkunden stempelpflichtig, wenn sie aus irgendeinem Grunde im Inland ausgestellt oder bei der 
Empfangnahme oder Ablieferung der Güter verwendet werden. 
Besteuerung 5. (1) Die Stempelabgabe für ganze Schiffsladungen ist auch dann zu entrichten, wenn 
Ticht,vol. das Schiffegefäß nicht voll beladen ist, die Fracht aber nach ganzer Schiffsladung berechnet 
Schiffe. wird. Geringfügige Beiladungen berühren die Stempelpflichtigkeit nicht. 
(2) Die Stempelabgabe für ganze Schiffsladungen ist ferner dann zu entrichten, wenn 
bei nicht voll ausgenutzter Ladefähigkeit ein einheitlicher Beförderungsvertrag über den ganzen 
Schiffsinhalt vorliegt und die Fracht nicht nach ganzer Schiffsladung, sondern nach dem Gewicht 
und Raumgehalt oder nach der Stückzahl der verladenen Waren berechnet wird. 
(2) Bei inländischen und ausländischen Binnenschiffsfrachturkunden der Tarifnummer 60 
ist der Zeitpunkt ihrer Ausstellung für die Entscheidung der Frage, ob sic über die Ladung eines 
ganzen Schiffsgefäßes lauten, maßgebend. Zu diesen Urkunden ist daher die Stempelabgabe 
selbst dann zu entrichten, wenn der Flußlauf nach seinen natürlichen Wasserverhältnissen strom- 
abwärts allmählich größeren Tiefgang des Schiffes zuläßt, und schon bei der ersten Abladung 
feststeht oder die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse des Schiffahrtwegs derart sind, daß auf 
der Weiterfahrt an bestimmten Orten zur ursprünglichen Befrachtung Zuladungen erfolgen, 
die nicht als unerhebliche Beiladungen anzusehen sind. 
Frachtbetrag. 6. Unter dem Frachtbetrag im Sinne der Tarifnummer 6 ist der volle Betrag der Fracht 
zu verstehen. Bei der Befüörderung von und nach ausländischen Orten ist mithin der Teil der 
Fracht mit inbegriffen, der auf die ausländische Beförderungsstrecke entfällt. Im übrigen ist 
bei der Berechnung nur die reine Fracht unter Ausschluß aller Nebengebühren, abgesehen vom 
Schlepplohn (Tarifnummer 6 Abs. 2) zu berücksichtigen. 
Beförderung 7. Bei der Beförderung eigener Waren in eigenen Wasserfahrzeugen greifen in bezug 
mi Weren auf die iempeerhebn die nachstehenden Grundsätze Platz: 
Gisfer.“ . Vom Ausland eingeheude Sendungen. 
Eine Stempelpflicht liegt nicht vor, falls 
a) der Reeder zur Zeit der Abladung bereits Eigentümer der Ware und 
zugleich Empfänger derselben ist, und 
b) die von ihm ctwa ausgestellten Konnossemente nicht an dritte Personen 
(Ablader, Bankier, Käufer) zur Geltendmachung von Rechten an der Warc 
ausgehändigt werden. 
. Vom Inland nach dem Ausland ausgehende Sendungen. 
Die über diese Sendungen ausgestellten Konnossemente sind stets stempel- 
pflichtig. Die Ausstellung von Konnossementen für die Zwecke der Versteuerung 
ist jedoch nicht erforderlich, falls der Reeder zugleich Eigentümer, Ablader und 
Empfänger der Waro ist. 
3. Sendungen von einem Orte des Inlandes nach einem anderen Orte des Inlandes. 
Einc Stempelpflicht liegt nicht vor, falls 
a) der Reeder zugleich Ablader und Empfänger der Ware ist, und 
b) die von ihm ausgestellten Konnossemente (Ladescheine) nicht an dritte 
Personen (Bankier, Käufer) zur Geltendmachung von Rechten an der Ware 
ausgehändigt werden.
	        
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