Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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Masler  1.

1904

Ladung.

Zur  i  des  Grundbuches  über  die  in  dem
u  Ihren  Namen  im  Flurbuch  —  in  der  Gabauloirkenale
eingelragenen  Oannnbsinck  werden  Sie  zu  dem  auf
,  den  19)  "  mittags  Uhr,

auberaumten  Termine  hierdurch  geladen.

Sie  haben  in  diefen  Termin  Ihre  Vernehmung  über  Ihr  Eigentum,  über  die
auf  Ihren  G  Hypotheken  und  sonstigen
Nocchte,  die  zur  Erhaltug  ihrer  Wirlsamteii  gehenüber  dem  öffemtlichen  Glauben
des  Grundbuches  der  Eintragung  bedürsen,  sowie  die  darauf  haftenden  Grunddienstbarkeiten
  und  die  elwa  bestchenden  Versügungsbeschränkungen  zu  gewärtigen.

Leisten  Sie  dieser  Versügung  keine  Folge,  so  haben  Sie  nach  Arl.  32  der
landesherrlichen  Verordnung  vom  10.  August  1904  (Gel.=  Samml.  S.  73)  eine
Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  zu  gewärtigen

Zur  Vermeidung  von  Weiterungen  wird  Ihnen  empsohlen,  die  in  ihren  Händen
befindlichen  Urkunden,  aus  denen  sich  die  gänzliche  oder  teilveise  Tilgung  eines
auf  Ihrem  Grundbesih  eingetragenen,  noch  nicht  gelöschten  Rechtes  ergibl,  mit  zur
Stelle  zu  bringen.

19.
KFürstliches  #mtsgericht.

 

Beglaubigt: