188
Masler 1.
1904
Ladung.
Zur i des Grundbuches über die in dem
u Ihren Namen im Flurbuch — in der Gabauloirkenale
eingelragenen Oannnbsinck werden Sie zu dem auf
, den 19) " mittags Uhr,
auberaumten Termine hierdurch geladen.
Sie haben in diefen Termin Ihre Vernehmung über Ihr Eigentum, über die
auf Ihren G Hypotheken und sonstigen
Nocchte, die zur Erhaltug ihrer Wirlsamteii gehenüber dem öffemtlichen Glauben
des Grundbuches der Eintragung bedürsen, sowie die darauf haftenden Grunddienstbarkeiten
und die elwa bestchenden Versügungsbeschränkungen zu gewärtigen.
Leisten Sie dieser Versügung keine Folge, so haben Sie nach Arl. 32 der
landesherrlichen Verordnung vom 10. August 1904 (Gel.= Samml. S. 73) eine
Geldstrafe bis zu 150 Mark zu gewärtigen
Zur Vermeidung von Weiterungen wird Ihnen empsohlen, die in ihren Händen
befindlichen Urkunden, aus denen sich die gänzliche oder teilveise Tilgung eines
auf Ihrem Grundbesih eingetragenen, noch nicht gelöschten Rechtes ergibl, mit zur
Stelle zu bringen.
19.
KFürstliches #mtsgericht.
Beglaubigt: