Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XLI bisXL. (51a)

156  Revision.

lichkeit  des  Verfahrens  und  Nicht-Vernehmung  des  Entmündigten.
  XLIX,  180.  Revision  wegen  nicht  ausgeschlossener
  Oeffentlichreit  bei  Vernehmung  des  Entmündigten
  in  I.  Instanz.  EB.  IV,  344.  Verzicht  auf  Nevision.
  EB.  III,  155.  Unterzeichnung  der  Revisionsschrift.
EB.  III,  406.  Zustellung  der  Rvisionsschrift  für  den
Anwalt  der  Berufungoinstang.  EB.  "  235.  Zustellung
der  Repvisionsschrist.  EB.  IV,  29.  L  285.  Jun  EB.
IV,  30,  75,  109.  Gesebesverketzung.  EB.  IV,  75,  202.
Frage  der  Rechtsanwendung.  EB.  IV,  75.  Voraussetzung
der  Revision.  EB.  IV,  117.  Prüfung  des  .W  Urtheils.
  EB.  IV,  164.  Revisionsanschleßung.  EB.  IV,  200.
Revision  in  Strafsachen:  XIV,  519,  523,  2o0  Ueber
Zuständigkeit  des  Oberlandesgerichte  München  als  Revisionsgerichts.
  XLV,  529.  Das  Rechtsmittel  der  Revision
im  Strafprozesse  von  K.  M.  Lomm.  XIVI,  48.  Revisionsbegründungsfrist.
  EB.  III,  20,  29,  62,  103,  223,
Berechnung  der  Frist  zur  Siellung  und  Begründung
  eines  Rrvisionsantrages.  XLVI,  71.  Revision  gegen
in  der  Berufungsinstanz  erlassene  Urtheile  der  Landgerichte.
  XILVI,  86.  Verwerfung  der  Revision  als  unzulässig
  wegen  Mongels  der  erforderlichen  Begründung.  XLVI,
8,  89.  Voraussetzung  der  Befugniß  eines  Verkheivigers
zur  Einlegung  der  Revision.  XLVI,  87.  Unwirksame
Zurücknahme  der  Revision.  XLVII,  260.  Zuléssigkeit  der
Anschlußerklärung  einer  Verwaltungsbehörde  an  eine  staatsanwaltschaftliche
  Revision,  wenn  die  Berufung  dieser  Verwaltungsbehörde
  als  verspätet  verworfen  worden  war.
XIVII,  288.  Verletzung  von  Rechisnormen  Über  das
Verfahren  in  Strafsachen.  XIVIII,  475.  Desgleichen
von  solch-n,  welche  lediglich  zu  Gunsten  des  Angeklagten
gegeben  sind.  EB.  III,  318.  Instruktion  von  Locomotivfübrern
  keine  Rechtenorm.  CB.  III,  277.  Einreichung
einer  Reoisionobegrlindung  beim  Revisionsgericht  statt  beim
Berufungogericht  in  Strafsachen.  L,  332.  Bedingte  Revisionscinlegung.
  EB.  III,  223.  Reoisionseinlegung  ohne
Beibringung  der  Vollmacht  des  Verurtheilten.  Ev.  III
276.  Anbringung  der  Revisionsanträge  mit  Begründung
beim  Gerichtsschreiber.  EB.  III,  278.  Begründung  der
Revisionsanträge  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers.  EB.
IV,  91,  219.  Nichtabrechnung  der  Untersuchungshaft  als
Revisionsgrund.  EB.  III,  5.  DeMzgleichen  Mangel  der
Feststellung  des  Strafantrages.  EB.  III,  6.  Zurückverweisung.
  Freiheit  des  neu  entscheidenden  Gerichts.  EB.
III,  278.  Beschränkung  der  Revision  auf  den  Kostenpunti
  EB.  IV,  174.  Unterzeichnung  der  Reolsionsschrift.
EB.  IV,  175.  Unterzeichnung  der  Revisionsanträge  durch