Entscheidungen des OLG. München. 271
vom 24. Februar 1875, den Vollzug des Impfgesetzes
betr. (Gesetz= und Verordnungs-Blatt
Seite 117), von der Distriktspolizeibehörde — zu
setzenden Frist nachzuholen.
Von der zuständigen Behörde werden nach §. 7
des Gesetzes Listen der der Impfung unterliegenden
Kinder ausgestellt, und über jede Impfung wird
nach Feststellung ihrer Wirkung von dem Arzte ein
Impfschein ausgestellt, in welchem bescheinigt wird,
entweder, daß durch die Impfung der gesetzlichen
Pflicht genügt ist, oder, daß die Impfung im an
sten Jahre wiederholt werden muß (8. 10 M s. M.
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche “ gänzliche
oder vorläusige Befreiung von der Impfung
nachgewiesen werden soll, wird bescheinigt, aus welchem
Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben
darf (SF. 10 Abs. 2). Nach §. 12 des Ge
setzes sind Eltern, Pflegeeltern und Vormünder gehalten,
auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen
Bescheinigungen (8. 10) den Nachweis
zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und
Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen
Grunde unterblieben ist.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergiebt sich
zur Genüge, daß der Impfzwang, wenn nicht ein
gesetzlicher Befreiungsgrund nachgewiesen wird, so
lange fortdauert, biß durch die Impfung der gesetzlichen
Pflicht genügt ist, und selbstverständlich
müssen ebensolange auch die gesetzlichen Zwangsmittel
zur Anwendung gebracht werden, denn auwHerdem
würde das Gesetz seinen Zweck nicht erreichen
können.
Als Zwangsmittel normirl das Gesetz in 8. 14
Abs. 2 gegen Eltern, Pflegeeltern und Vormünder,
deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen
Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der
Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen