Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  271

vom  24.  Februar  1875,  den  Vollzug  des  Impfgesetzes
  betr.  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
Seite  117),  von  der  Distriktspolizeibehörde  —  zu
setzenden  Frist  nachzuholen.

Von  der  zuständigen  Behörde  werden  nach  §.  7
des  Gesetzes  Listen  der  der  Impfung  unterliegenden
Kinder  ausgestellt,  und  über  jede  Impfung  wird
nach  Feststellung  ihrer  Wirkung  von  dem  Arzte  ein
Impfschein  ausgestellt,  in  welchem  bescheinigt  wird,
entweder,  daß  durch  die  Impfung  der  gesetzlichen
Pflicht  genügt  ist,  oder,  daß  die  Impfung  im  an
sten  Jahre  wiederholt  werden  muß  (8.  10  M  s.  M.
In  den  ärztlichen  Zeugnissen,  durch  welche  “  gänzliche
  oder  vorläusige  Befreiung  von  der  Impfung
nachgewiesen  werden  soll,  wird  bescheinigt,  aus  welchem
  Grunde  und  auf  wie  lange  die  Impfung  unterbleiben
  darf  (SF.  10  Abs.  2).  Nach  §.  12  des  Ge
setzes  sind  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder  gehalten,
  auf  amtliches  Erfordern  mittelst  der  vorgeschriebenen
  Bescheinigungen  (8.  10)  den  Nachweis
zu  führen,  daß  die  Impfung  ihrer  Kinder  und
Pflegebefohlenen  erfolgt  oder  aus  einem  gesetzlichen
Grunde  unterblieben  ist.

Aus  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen  ergiebt  sich
zur  Genüge,  daß  der  Impfzwang,  wenn  nicht  ein
gesetzlicher  Befreiungsgrund  nachgewiesen  wird,  so
lange  fortdauert,  biß  durch  die  Impfung  der  gesetzlichen
  Pflicht  genügt  ist,  und  selbstverständlich
müssen  ebensolange  auch  die  gesetzlichen  Zwangsmittel
  zur  Anwendung  gebracht  werden,  denn  auwHerdem
  würde  das  Gesetz  seinen  Zweck  nicht  erreichen
können.

Als  Zwangsmittel  normirl  das  Gesetz  in  8.  14
Abs.  2  gegen  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,
deren  Kinder  und  Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen
Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der
Impfung  oder  der  ihr  folgenden  Gestellung  entzogen