Contents : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Erster Band Zweite Hälfte.

Zur  Erinnerung  an  Friedrich  Steppes.  189

der  von  Seite  des  Dritten  zu  bestimmten  nicht  gleichen
  Antheilen  (eines  sollte  ½8,  dasb  2te  ½  der
Erbschaft  erhalten)  liege  eine  solche  Erklärung  ausgedrückt,
  so  kann  die  Entscheidung  als  thatsächliche,
da  hiedurch  ein  Gesetz  nicht  verletzt  ist,  nicht  angefochten
  werden.  Urth.  v.  3.  Mai  HV)r.  1076.
77.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
r  6  Aern  rechts  des  herchleho  ß

Digsziplinarsachen  der  Notare.  Notariats-Gesetz  Art.  92.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  in  einem  Urtheile
vom  8.  März  ausgesprochen,  daß  die  Vorschrift  des
Art.  92  des  Notar.-Gesetzes  dann  keine  Anwendung
zu  finden  haben,  wenn  ein  Notar  Urkunden  (im  gegebenen
  Falle  38  an  der  Zahl)  auf  Aufforderung
eines  Gerichtes  an  dieses  al5  Thatbestandsbehelfe  in
einer  Disziplinarsache  gegen  ihn  herauszugeben  hat,
weil  der  Art.  92  Fälle  dieser  Art,  wonach  unter
Umständen  eine  ganze  Reihe  von  Urkunden  herauszugeben
  sein  könnte,  nicht  im  Auge  habe  und  die
Fertigung  von  Abschriften  in  solchen  Fällen  eine  ungebührliche
  Belästigung  des  Notars  enthielte.  77.

zur  Erinnerung  an  Friedrich  Steppes.

Am  4.  Januar  l.  J.  wurde  Friedrich  Steppes
  zu  Grabe  getragen.  Er  war  am  8.  Mai  1806
zu  Tauberbischofsheim  geboren,  woselbst  sein  Vater
Adolf  Steppes  seit  1804  Rentbeamter  in  fürstlich
  Leiningen'schen  Diensten  war.

Im  Jahre  1811  wurde  Letzterer  Direktor  der
fürstlichen  Domänenkanzlei  in  Amorbach,  wo  Friedrich
  die  Gymnasialstudien  bereits  im  Jahre  1821
vollendete.