Zur Erinnerung an Friedrich Steppes. 189
der von Seite des Dritten zu bestimmten nicht gleichen
Antheilen (eines sollte ½8, dasb 2te ½ der
Erbschaft erhalten) liege eine solche Erklärung ausgedrückt,
so kann die Entscheidung als thatsächliche,
da hiedurch ein Gesetz nicht verletzt ist, nicht angefochten
werden. Urth. v. 3. Mai HV)r. 1076.
77.
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für
r 6 Aern rechts des herchleho ß
Digsziplinarsachen der Notare. Notariats-Gesetz Art. 92.
Der oberste Gerichtshof hat in einem Urtheile
vom 8. März ausgesprochen, daß die Vorschrift des
Art. 92 des Notar.-Gesetzes dann keine Anwendung
zu finden haben, wenn ein Notar Urkunden (im gegebenen
Falle 38 an der Zahl) auf Aufforderung
eines Gerichtes an dieses al5 Thatbestandsbehelfe in
einer Disziplinarsache gegen ihn herauszugeben hat,
weil der Art. 92 Fälle dieser Art, wonach unter
Umständen eine ganze Reihe von Urkunden herauszugeben
sein könnte, nicht im Auge habe und die
Fertigung von Abschriften in solchen Fällen eine ungebührliche
Belästigung des Notars enthielte. 77.
zur Erinnerung an Friedrich Steppes.
Am 4. Januar l. J. wurde Friedrich Steppes
zu Grabe getragen. Er war am 8. Mai 1806
zu Tauberbischofsheim geboren, woselbst sein Vater
Adolf Steppes seit 1804 Rentbeamter in fürstlich
Leiningen'schen Diensten war.
Im Jahre 1811 wurde Letzterer Direktor der
fürstlichen Domänenkanzlei in Amorbach, wo Friedrich
die Gymnasialstudien bereits im Jahre 1821
vollendete.