Aimiliche Mittellungen und Rachrichten
HKummer 2 Kriegs amk.
Sie gilt auch für den Hilfsdienstpflichtigen, soweit seine
Tätigkeit nach einem der in sz
die Versicherungspflicht begründet. Um jeder Unklarheit
vorzubengen, wird erwogen, dies durch eine Bundesratsverordnung,
die dem Reichstagsausschusie zur Zustimmung
vorzulegen wäre, noch besonders auszusprechen und bei
dieser Gelegenheit einige Zweifel zu lösen, die sich aus dem
Uebergang aus einer Kasse zur anderen, aus dein Wechsel
der Beschäftigung, aus dem Feblen eines Versicherungsträgers
bei ausländischen Betrieben und anderem mehr ergeben
können. Natürlich muß für die Erhallung von Anwartschaften
besonders gesorgt werden, wie dies ja für die
eigentlichen Kriegsteilnehmer schon geichehen ist. 6
Ebenso wird erwogen und, falls noch nölig, geregelt
werden, ob nicht die besonderen Nechte der Kriegsteilnehmer
auf diejenigen Zivildienftpflichtigen ausgedehnt
werden jollen, die sich in gleicher Lage mie
jene befinden. Es handelt sich hier namentlich um
das Kriegsteilnehmerschutzgeset vom 4. 8. 1914. Soweit
Schutzbestimmungen zugunsten aller vom Kriege
betroffenen Volksgenossen ergangen sind, kommen sie
ja schon von selbst auch den Hilfsdienstpflichtigen zugute.
Bei dem Abschlusse von Arbeitsverträgen mit Hilfsdienstpflichtigen
kann natürlich auch auf die Bedürfnisse von
Bekennern einer staatlich anerkannten Religion Rücksicht
genommen werden, z. B. wenn ein Hilfsdienstpflichtiger den
Nachweis erbringt, daß er in seiner beruflichen Tätigkeit
den Porschriften seiner Religion über die Ruhezeiten bisher
regelmäßig nachgekommen ist. Falls er nach erhaltener
schriftlicher Aufforderung zum Hilfsdienst innerbalb von
zwei Wochen (vgl. § 7 Absatz 3 des Gesetzes) keine Arbeitsstelle
gefunden hat, die für ihn in diesem Sinne geeignet ist,
so steht nichts im Wege, daß er im Ueberweisungsverfahren
um die Ueberweisung an einen Betrieb nachsucht, wo ihm.
die Einhaltung der religiösen Vorschriften gestattet wird.
Es ist nicht unbillig, einen Hilfsdienstpflichtigen vor Zwang
zur Verletzung seiner Neligion zu schützen, soweit dios mit
dem vaterländischen Hilfsdienst irgendwie vereinbar ist.
Schon bei der Beratung des Hilfsdienstgesetzes im
Reichstage und neuerdings wieder im Reichstagsausschuste
ist von allen Seiten betont worden, daß Hilfsdienstpflichtige
als solche nicht den Militärgesetzen und der Disziplinarverordnung
unterworfen sind. Nur dann ist dies anders,
wenn sie zum Heeresgefolge (Heerestroß) nach § 155 des
Militärstrafgesetzbuches gehören.
Dieser § 155 lantet:
„Während eines gegen das Deutsche Neich ansgebrochenen
Krieges sind alle Personen, welche sich in
irgendeinem Dienst- oder Vertragsverhältnisse bei dem
kriegführenden Heere befinden oder sonst sich bei dem.
selben aufhalten oder ihm folgen, den Strawvorschriften
dieses Gesetzes, insbesondere den Kriegsgesetzen unterworfen.“
Zum Verständnis dieser Vorschrift möge gesagt sein,
daß nicht alle Teile des Heores „kriegführendes“ Heer sind.
Kriegführend sind nur diejenigen Heeresteile, die unmittelbar
zum Kampfe gegen den Feind bestimmt sind. In der Regel
werden als „kriegführend“ die Heeresteile in den Operations-,
Etappen- und Okkupations-Gebieten zu betrachten
sein, nicht aber die Ersatztruppenteile und die militärtschen
Werkstätten in der Heimat. In der Heimat wird ja
glücklicherweise, von ein paar Landstrichen abgesehen, kein
Krieg geführt, sondern nur in Feindesland. Ausnahmen
sind natürlich denkbar, z. B. wenn kriegführende Heeresteile
auf dem Durchmarsche von West nach Ost oder um-Betracht
kommenden Gesetze.
entziehen, daß er ins Ausland ginge.
gekehrt den Heimatsboden berühren. Aber das sind eben
Ausnahmen:; hält man sich an die Regel, so gehören z. B.
Gilfsdienstpflichtige, die in der Heimat zum Bahn- oder
Brückenschutz verwendet werden sollten, nicht unter das
Heeresgefolge. Denn es fehlt bei ihnen die befsondere
Verbindung mit dem kriegführenden Heere,
wie sie in § 155 angegeben ist. .
Aber auch diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die — wie
dies wohl bald eintreten wird — in das Etappengebiet
hinausgeben, zählen dort nicht ohne weiteres zum
Heeresgesolge: es kommt darauf an, wie sie draußen verwendet
werden. Wer draußen Burschendienste annimmt
oder sonst milttärische Dienste verrichtet, der tritt damit
allerdings in den Heerestroß ein, denn er ist dem Heere,
und zwar dem kriegsührenden Hcere, eingegliedert und steht
unter militärischem Oberbefehl. Wogegen derienige, der
etwa draußen in einer nichtmilitärischen Werkstätte Arbeit
nähme, außerhalb des Heeresgefolges stehen würde.
Es muß eben immer festgeholten werden: Hilfsdlenstpflichtige
werden nicht schon deswegen den militärischen Gesetzen
unterworfen, weil sie ihre Hilfsdienstpflicht erfüllen.
Erst dann gilt § 155 für sie, wenn sie zum Heeresgefolge
Dehören. »
Aber auch beim Heeresgefolge bleiben sie Zivilpersonen,
werden also nicht etwa Personen des Soldatenstandes.
Hilfsdienstpflicht ist eben etwas anderes als Wehrpflicht.
Auch sogenannte Reklamierte sind, solange sie nicht wieder
in das Heer eingestellt werden, nur Hilfsdienstpflichtige,
also Zioilpersonmen.
Uebrigens genießen diejenigen Hilfsdienstpflichtigen,
die in das Heeresgefolge eintreten und dann allerdings
den Militärgesetzen unterworfen sind, auch gewisse
Vorteile in rechtlicher Beziehnng. So können sie, wie die
Soldaten, in leichterer Weise Testamente errichten und Beurkundungen
vornehmen lassen. Näheres darüber werden
sie sofort bei den Truppenteilen draußen erfahren können.
Wie überhaupt jedem Hilfsdienstpflichtigen geraken werden
kann, sich draußen zu erkundigen, ob er zum Heeresgefolge
gehört. Er wird darüber gewiß Auskunft erhalten.
Vielfach ist gefragt worden, ob sich das Hilfsdienstgesetz
auch auf Auslandsdeutsche bezieht. Diese Frage
muß unbedingt beiaht werden. Ebenso wie die Wehrpflicht
richtet sich auch der Ruf zum vaterländischen Hilfsdienst
an alle Deutschen. Also auch die, die im Auslande verbleiben,
z. B. die Matrosen auf Handelsschiffen, auch wenn
die Schiffe einem Ausländer gehören, müssen gelvärtig sein,
daß man sie heranzieht. Es wäre also ein großer Frrtum
— abgesehen von dem Unrecht! —, wenn ein Deut.
scher glaubte, er könnte sich der Hilfsdienstpflicht dadurch
Uebrigens können
Anslandsdeutsche dadurch herangezogen werden, daß sie
einem bestimmten Betriebe überwiesen, zum Antritte in
demselben aufgefordert und, wenn sie der Aufforderung
nicht folgen, nach § 18 Nr. 1 des Gesetzes bestraft werden.
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