Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913  513

Die  Haftpflicht  für  die  rechtzeitige  Entrichtung  der  Stenern  trifft  diejenige
Dienstherrschaft  und  denjenigen  Arbeitgeber,  bei  denen  sich  der  Dienstbote,  Gewerbegehilse
  oder  Arbeiter  während  des  Zeitraums  der  Fälligkeit  der  Stener  G  58
Abs.  1  und  3)  im  Dienst  usw.  befunden  hat.

Die  Haftpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  die  steuerpflichtigen  Dienstboten  usw.  bereits
  vor  Zustellung  des  Stenerzettels  wieder  verzogen  sind.

War  ein  Dienstbote  usw.  während  des  Fälligkeitszeitraums  bei  mehreren
Dienstherrschaften  usw.  beschäftigt,  so  haftet  diejenige,  bei  der  er  sich  während  dieses
Zeitraums  zuletzt  befunden  hat.

Die  Dienstherrschaften  usw.  sind  behufs  rechtzeitiger  Entrichtung  des  fälligen
Stenerbetrags  ihrer  Dienstboten  usw.  sowohl  zu  laufenden  Lohnabzügen  als  auch
zum  einmaligen  Abzuge  des  vollen  fällig  gewordenen  Stenerbetrags  befugt.

Art.  65.

Der  Veranlagungskommissar  hat  in  Verdachtsfällen  sofort  von  Amts  wegen
die  Untersuchung  wegen  Steuerhinterziehung  einzuleiten.  Er  ist  zur  Einleitung
auch  daun  verpflichtet,  wenn  ihm  vom  Vorsipenden  der  Berufungskommission  oder
vom  Ministerium  ein  Auftrag  hierzu  erteilt  wird.

Als  Einleitung  der  Untersuchung  gilt  die  erste  in  klarerkennbarer  Form  zu
besonderen  Akten  gebrachte  Niederschrift,  die  der  Veranlagungskommissar  oder  der
Hilfsbeamte  zum  Zwecke  der  Feststellung  des  Tatbestandes  einer  Zuwiderhandlung
im  Sinne  des  §  63  des  Gesetzes  bewirkt.

In  der  Regel  sind  der  betreffende  Stenerpflichtige  selbst  und  außerdem  nach
Bedürfnis  auch  Auskunftspersonen  vom  Veranlagungskommissare  zur  Sache  zu  vernehmen.
  Ist  der  betreffende  Stenerpflichtige  bereits  gestorben,  so  ist  außer  dem
Erben  erforderlichenfalls  auch  das  zuständige  Nachlaßgericht  um  Auskunft  zu  eruchen.



Nach  Abschluß  des  Untersuchungsverfahrens  hat  der  Veranlagungskommissar
die  ergangenen  Verhandlungen  samt  etwaigen  Beweismitteln  und  den  erforderlichen
rechnerischen  Unterlagen  dem  Ministerium  zur  Entscheidung  über  die  Festsetzung  der
Geldstrafe  oder  über  die  Einstellung  oder  Weiterführung  der  Untersuchung  vorzulegen.

Über  die  Festsetzung  der  Geldstrafe  ergeht  vom  Ministerium  ein  mit  Gründen
versehener  schriftlicher  Bescheid,  der  dem  Steuerpflichtigen  unter  Bestimmung  einer
Zahlungsfrist  von  mindesteus  14  Tagen  und  mit  der  Verwarnung  zuzustellen  ist,

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