Volltext : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

124  III.  Kreisordnung.

§  6.  Angehörige  des  Kreises  sind,  mit  Ausnahme
der  nicht  angesessenen  servisberechtigten  Militärpersonens)
des  aktiven  Dienststandes,  alle  Diejenigen,  welche  innerhalb
  des  Kreises  einen  Wohnsitz  9)  haben.

§  7.  Die  Kreisangehörigen  sind  berechtigt:  1.  zur
Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  des
Kreises  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,  2.  zur
Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten
  des  Kreises  nach  Maßgabe  der  für  dieselben  bestehenden
  Bestimmungen  10).

§  8.  Die  Kreisangehörigen  sind  verpflichtet,  unbesoldete
  Aemter  in  der  Verwaltung  und  Vertretung  des
Kreises  zu  übernehmen  11).  Zur  Ablehnung  oder  zur
früheren  Niederlegung  solcher  Aemter  berechtigen  folgende
Entschuldigungsgründe:  1.  anhaltende  Krankheit;  2.  Geschäfte,
  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit
  vom  Wohnorte  mit  sich  bringen;  3.  das  Alter  von
60  Jahren;  4.  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren
Staatsamtes;  5.  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche
nach  dem  Ermessen  des  Kreistages  eine  gültige  Ent-8)

  Angesessene  Militärpersonen  sind  diejenigen,  welche  im
Kreise  Grundeigenthum  besitzen  oder  ein  stehendes  Gewerbe
betreiben.  »

9)ZurBegrundungdesWohnsitzesistdieMederlaung
an  einem  Orte  und  die  Absicht,  daselbst  den  bleibenden  Aufenthalt
  zu  nehmen,  erforderlich.  Die  Entrichtung  der  öffentlichen
  Abgaben  an  dem  Orte  der  Niederlafsung  kann  als  Beweis
der  Absicht  dauernder  Niederlassung  in  Betracht  kommen.

10)  Diese  Rechte  stehen  auch  den  Forensen  ,

19  Das  Amt  als  Gemeindevorste  er,  Schöffe,  Amtsvorsteher-
  Mitglied  des  Kreistages,  des  Kreisausschusses,  der

reiskommission,  des  Amtsausschusses  oder  als  Kreisdeputirter.