124 III. Kreisordnung.
§ 6. Angehörige des Kreises sind, mit Ausnahme
der nicht angesessenen servisberechtigten Militärpersonens)
des aktiven Dienststandes, alle Diejenigen, welche innerhalb
des Kreises einen Wohnsitz 9) haben.
§ 7. Die Kreisangehörigen sind berechtigt: 1. zur
Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des
Kreises nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, 2. zur
Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten
des Kreises nach Maßgabe der für dieselben bestehenden
Bestimmungen 10).
§ 8. Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, unbesoldete
Aemter in der Verwaltung und Vertretung des
Kreises zu übernehmen 11). Zur Ablehnung oder zur
früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen folgende
Entschuldigungsgründe: 1. anhaltende Krankheit; 2. Geschäfte,
die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit
vom Wohnorte mit sich bringen; 3. das Alter von
60 Jahren; 4. die Verwaltung eines unmittelbaren
Staatsamtes; 5. sonstige besondere Verhältnisse, welche
nach dem Ermessen des Kreistages eine gültige Ent-8)
Angesessene Militärpersonen sind diejenigen, welche im
Kreise Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe
betreiben. »
9)ZurBegrundungdesWohnsitzesistdieMederlaung
an einem Orte und die Absicht, daselbst den bleibenden Aufenthalt
zu nehmen, erforderlich. Die Entrichtung der öffentlichen
Abgaben an dem Orte der Niederlafsung kann als Beweis
der Absicht dauernder Niederlassung in Betracht kommen.
10) Diese Rechte stehen auch den Forensen ,
19 Das Amt als Gemeindevorste er, Schöffe, Amtsvorsteher-
Mitglied des Kreistages, des Kreisausschusses, der
reiskommission, des Amtsausschusses oder als Kreisdeputirter.