Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

34  Buch  III.  Abschnitt  1.  Das  Sachenrecht  im  allgemeinen.

formell  eingetragen  ist,  rechtswirksam  sei.  Doch  haben  unfre  Gesetze,  wie  bereits
  früher  erwähnt,  eine  derartige  radikale  Regel  bloß  in  beschränktem  Umfange
  aufgestellt.  Dagegen  begnügen  sie  sich  im  übrigen  damit,  die  Beurkundung
  des  Bestandes  der  Buchrechte  nicht  für  notwendig,  sondern  nur  für  statthaft
  zu  erklären.  Soweit  aber  dem  Grundbuch  die  Macht  fehlt,  den  Bestand
der  Buchrechte  durch  bloße  Unterlassung  der  formellen  Eintragung  auch  materiell
  zu  beeinflussen,  soweit  gilt  es,  wenn  es  eine  statthafte  Eintragung  unterläßt,
  nach  der  gesetzlichen  Terminologie  gerade  so  als  „unrichtig“",  wie  wenn
es  über  den  Bestand  der  Buchrechte  positive  falsche  Angaben  machen  würde.

Beispiele.  I.  1.  Das  Grundbuchamt  hat  eine  auf  den  Namen  des  A.  eingetragene
Hypothek  gelöscht,  weil  ihm  eine  Urkunde  vorgelegt  wurde,  laut  deren  sowohl  A.  wie  der
Grundstückseigentümer  B.  die  Löschung  beantragten;  nachträglich  stellt  sich  heraus,  daß  der
Antrag  A.s  gefälscht  war.  Hier  ist  das  Grundbuch  unrichtig;  denn  die  Hypothek  A.s  ist
durch  die  zwar  formgerechte,  aber  dem  materiellen  Recht  widerstretiende  Löschung  in  Wirklichkeit
  nicht  aufgehoben.  2.  C.  hat  an  dem  Grundstück  D.s  in  der  durch  BGB.  1287  bestimmten
Art  eine  Sicherungshypothek  erworben,  ohne  daß  sie  im  Grundbuch  eingetragen  ist.  Hier
ist  das  Grundbuch  gleichfalls  unrichtig;  denn  die  Hypothek  C.s#war  eintragungsfähig,
aber  nicht  eintragungsbedürftig,  ist  also  rechtswirksam  auch  ohne  Eintragung  entstanden.
Das  Grundbuch  stellt  somit,  wenn  es  die  Hypothek  nicht  erwähnt,  die  an  dem  Grundstück
D.  s  bestehenden  Buchrechte  unvollständig  dar,  und  diese  Unvollständigkeit  gilt  eben  dem  Gesetzbuch
  als  Unrichtigkeit.  II.  Das  Grundbuchamt  hat  auf  dem  Grundstück  des  F.  eine
Hypothek  für  G.  an  erster,  für  H.  an  zweiter  Stelle  eingetragen,  obschon  F.  die  Eintragung
für  H.  früher  beantragt  hatte  als  für  G.  Hter  ist  das  Verfahren  des  Grundbuchamts
zweifellos  unrichtig.  Ebenso  ist  es  aber  zweifellos,  daß  durch  dies  unrichtige  Verfahren  des
Grundbuchamits  G.#  Hypothek  tatsächlich  den  Vorrang  vor  der  Hypothek  H.s  gewonnen  hat.
Also  hat,  wenn  dieser  Vorrang  im  Grundbuch  festgestellt  wird,  zwar  das  Grundbuchamt,
nicht  aber  das  Grundbuch  selbst  unrecht.  Das  Grundbuch  ist  demnach  „richtig"“.  2  Der  Hauseigentümer
  J.  hat  die  Eintragung  einer  Hypothek  für  K.  beantragt;  das  Grundbuchamt  hat
aber  vergessen,  die  Eintragung  auszuführen.  Hier  ist  das  Verfahren  des  Grundbuchamts
zweisellos  unrichtig.  Ebenso  zweisellos  ist  aber,  daß  durch  dies  unrichtige  Verfahren  des
Grundbuchamts  das  Zustandekommen  der  Hypothek  des  K.  tatsächlich  verhindert  ist.  Also
hat,  wenn  die  Hypothek  K.s  im  Grundbuch  nicht  erwähnt  ist,  zwar  das  Grundbuchamt,  nicht
aber  das  Grundbuch  selbst  unrecht.  Das  Grundbuch  ist  demnach  „richtig“.  III.  Der  Eigentümer
  des  Grundstücks  m  hat  über  die  Grenze,  die  m  von  n  trennt,  gebaut;  L.,  der
Eigentümer  von  n,  hat  hierdurch  ein  Rentenrecht  an  m  erlangt  (912).  Hier  liegt,  wenn
dies  Rentenrecht  nicht  eingetragen  wird,  eine  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  nicht  vor;  denn
ein  solches  Recht  ist  nicht  nur  nicht  eintragungsbedürstig,  wie  die  im  Fall  I,  2  erwähnte
Sicherungshypothek,  sondern  nicht  einmal  eintragungsfähig  (914  II).  Demnach  wird  das
Grundbuch  durch  die  Nichterwähnung  des  Rentenrechts  nicht  unvollständig,  also  auch  nicht
unrichtig.

2.  Darin,  daß  in  einem  konkreten  Fall  das  Grundbuch  für  unrichtig  erklärt
  wird,  liegt  nicht  notwendig  ein  Vorwurf  für  das  Grundbuchamt.  Vielmehr
  gibt  es  zahlreiche  Fälle,  in  denen  das  Grundbuchamt  schlechterdings  nicht
in  der  Lage  ist,  eine  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  zu  verhindern.

Beispiel.  A.,  der  richtig  als  Eigentümer  des  Guts  Hausdorf  im  Grundbuch  eingetragen
war,  stirbt  am  1.  Mai  1911,  vorm.  10¼  Uhr,  und  wird  kraft  Gesetzes  von  seinem  Bruder  B.
beerbt.  Hier  ist  von  dem  genannten  Augenblick  ab  das  Grundbuch  unrichtig,  da  ja  von  nun

ab  Eigentümer  von  Hausdorf  nicht  mehr  der  tote  A.,  sondern  sein  Bruder  B.  ist.  Dieser
Unrichtigkeit  kann  das  Grundbuchamt  im  Wege  der  Grundbuchberichtigung  (s.  unten  zu  1I)