Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung

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daß  er  das  Eigentum  an  dem  vermieteten
  Grundstück  auf  einen  Dritten
übertragen  habe,  so  muß  er  in  Ansehung
  der  Mietzinsforderung  die
angezeigte  Übertragung  dem  Mieter
gegenüber  gegen  sich  gelten  lassen,
auch  wenn  sie  nicht  erfolgt  oder  nicht
wirksam  ist.

Die  Anzeige  kann  nur  mit  Zustimmung
  desjenigen  zurückgenommen
werden,  welcher  als  der  neue  Eigentümer
  bezeichnet  worden  ist.  577,
579.

577  Wird  das  vermietete  Grundystück  nach

der  Überlassung  an  den  Mieter  von
dem  Vermieter  mit  dem  Rechte  eines
Dritten  belastet,  so  finden  die  Vorschriften
  der  §§  571—576  entsprechende
  Anwendung,  wenn  durch
die  Ausübung  des  Rechtes  dem
Mieter  der  vertragsmäßige  Gebrauch
entzogen  wird.  Hat  die  Ausübung
des  Rechtes  nur  eine  Beschränkung
des  Mieters  in  dem  vertragsmäßigen
Gebrauche  zur  Folge,  so  ist  der  Dritte
dem  Mieter  gegenüber  verpflichtet,  die
Ausübung  zu  unterlassen,  soweit  sie
den  vertragsmäßigen  Gebrauch  beeinträchtigen
  würde.  578,  579.

578  Hat  vor  der  Überlassung  des  vermieteten

  Grundstücks  an  den  Mieter
der  Vermieter  das  Grundstück  an
einen  Dritten  veräußert  oder  mit
einem  Rechte  belastet,  durch  dessen
Ausübung  der  vertragsmäßige  Gebrauch
  dem  Mieter  entzogen  oder
beschränkt  wird,  so  gilt  das  Gleiche
wie  in  den  Fällen  des  §  571  Abs.  1
und  des  §  577,  wenn  der  Erwerber
dem  Vermieter  gegenüber  die  Erfüllung
der  sich  aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden
  V.  übernommen  hat.  579.

579  Wird  das  vermietete  Grundstück  von

dem  Erwerber  weiter  veräußert  oder
belastet,  so  finden  die  Vorschriften  des
§  571  Abs.  1  und  der  §8§  572  bis

283

 

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Verpflichtung

578  entsprechende  Anwendung.  Erfüllt
der  neue  Erwerber  die  sich  aus  dem
Mietverhältnis  ergebenden  V.  nicht,
so  haftet  der  Vermieter  nach  §  571
Abs.  2.

535  V.  des  Mieters:

537

545

547

556.

1.  dem  Vermieter  den  vereinbarten
  Mietzins  zu  entrichten.
552

2.  zur  Entrichtung  eines  nach
den  §§  472,  473  zu  bemessenden
  Teiles  des  Mietzinses  fs.
Miete  —  Miete.

3.  Anzeige  zu  machen  von  einem
Mangel  der  gemieteten  Sache
oder  von  der  Anmaßung  eines
Rechtes  seitens  eines  Dritten;

4.  zum  Ersatze  des  aus  dem
Unterlassen  der  Anzeige  entstehenden
  Schadens  s.  Miete#
—  Miete;

5.  die  Fütterungskosten  eines

gemieteten  Tieres  zu  tragen  s.

Miete  —  Miete.

zur  Rückgabe  der  gemieteten

Sache  s.  Miete  —  Miete.

Nießbrauch.

557  6.

1035  V.  des  Nießbrauchers:

1036

1038

1.  zur  Aufnahme  eines  Verzeichnisses
  der  dem  Nießbrauche
  unterliegenden
Sachen  mitzuwirken  und
die  Kosten  der  Aufnahme
oder  der  Beglaubigung  zu
tragen  und  vorzuschießen  s.

Niessbrauch  —  Nieß-=brauch;

2.  bei  vber  Ausübung  des

Nutzungsrechts  die  bisherige

wirtschaftliche  Bestimmung

der  Sache  aufrecht  zu  erhalten

  und  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  zu  verfahren;

3.  zur  Tragung  der  Kosten

der  Anderung  des  Wirt-