Full text : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Erster  Theil.  Zweiter  Titel.  Von  Sachen  und  deren  Rechten  überhaupt.  89

8.  45.  Die  Grade  der  Verwandtschaft  werden  durch  die  Zahl  der  Geburten"7)
bestimmt,  mittelst  welcher  zwei  verwandte  Personen  auf  einen  gemeinschaftlichen  Ursprung““)
  sich  beziehen.

 

Jweiter  Titel.
Von  Sachen  und  deren  Rechten  überhaupt.

Gemeines  Recht  aus  der  3ein  der  Emtstehung  des  Allg.  Landrechts:  Ernst  Christian  Westphal,
System  des  Römischen  Reches  über  die  Arten  der  Sachen,  Leipzig  1788,  ös.  1—18.  —  Hellleld,
Jurisprudentisa  forensis  sccundum  Pandectarum  ordinem,  ed.  VI,  Jense  1783,  55.  163—182.  Oft

benutzt  bei  der  Redaktion.  —  Aus  der  neueten  Literatur:  Heimbach  sen.,  Sache;  in  Weiske's
Rechtelexikon,  Bd.  IX.  S.  467  ff.

Preußisches  Recht:  Bornemann,  Systematische  Darstellung  des  Preußischen  Civilrechts,  Bd.  1,
#§.  45.  —  Temme,  Lehrbuch  des  preußischen  Civilrechts,  Bd.  1,  S.  82  ff.  —  Mein  Preußisches
gemeines  Privatrecht,  3.  Ausg.,  Bd.  I,  .  81  flg.

§.  1.  Sache  überhaupt  heißt  im  Sinne  des  Gesetzes  alles,  was  der  Gegenstand  5#/8##
eines  Rechts  oder  einer  Verbindlichkeit  sein  kann  ½).
§.  2.  Auch  die  Handlungen  der  Menschen,  ingleichen  ihre  Rechte,  in  lofem  die-Lürn
  den  Gegenstand  eines  anderm  Rechtes  ausmachen).  sind  unter  der  allgemeinen
enennung  von  Sachen  begriffen.

 

dieses  Paragraphen  zu  legen;  denn  auch  zwischen  den  nnehelichen  Kindern  des  einen  Chegatten  und  dem
anderen  Chegatten  besteht  die  Stiesverbindung  und  kommt  bei  Fleischesverbrechen  in  Betracht.  S.  unten
  Anm.  56  "  zu  §.  141,  Tit.  20,  Th.  II.

47)  Soviel  Geburten  zwischen  zwei  bestimmten  Personen  fallen,  im  sovielten  Grade  sind  sie  mit
einander  verwandt.  Quot  sunt  generationes,  tot  sunt  gradus.  Eltern  und  Kinder  also  im  ersten,
Geschwister  im  zweiten,  Großeltern  und  Enkel  auch  im  zweiten,  aber  in  einer  anderen  Linie.  Bekanntlich
  unterscheidet  man  die  gerade  Linie,  d.  i.  die  Reihe  von  Personen,  welche  in  der  Folge  von  Bater
auf  Sohn  von  einander  abstammen;  und  die  Seidenlinie  oder  die  Reihe  der  verwandten  Personen,  die
nicht  von  einander,  sondern  von  einem  gemeinschaftlichen  Dritten  abstammen.  Die  Gradzählung  ist  die
civilrechtliche  (römische).  L.  1,  Ss.  3—7,  L.  3  D.  de  grad.  (XXXVIII,  10).  Die  kanonische  Kompukation
  ist  in  der  Seitenlinie  anders.  c.  2  C.  35,  qu.  5.

48)  Eine  sehlerhafte  Bestimmung.  Das  Gesagte  gilt  nur  von  der  Seidenlinie.  Die  Verwandten
der  geraden  Linie  konnen  unmoglich  mit  Beziehung  auf  einen  gemeinschaftlichen  Stammvater  die  Grade
ihrer  Verwandtschaft  berechnen.

1)  Wird  das  Wesen  des  Rechtsverhältnisses  als  ein  Gebiet  unabhängiger  Herrschaft  des  individuellen
  Willens  aufgefaßt  (v.  Savigny,  System,  1.  S.  331  ff.),  und  werden  als  Gegenstände  dieser
Willensherrschaft  nur  die  im  Rechtsgebiete  erworbenen  Rechte  (im  Gegensatze  zu  den  f.  g.  Urrechten
auf  die  eigene  Person,  Einl.  Anm.  105  und  Tit.  1,  §.  10)  betrachtet,  so  verbleiben  als  Gegenstände
nur  die  unfreie  Natur  nicht  im  Ganzen,  sondern  nur  in  bestimmter  räumlicher  Begrenzung,  und
fremde  Personen,  ebenfalls  nicht  im  Ganzen  (wie  bei  Sklaven),  sondern  nur  in  Beziehung  auf  einzelne
  Handlungen.  (Derf.  S.  338  ff.)  Alles,  was  zu  diesen  Gegenständen  der  Willensherrschaft  auf
dem  Rechtsgebiete  gehort,  ist  Sache  im  weiteren  rechtlichen  Sinne  des  Wortes.  Dies  ist  der  Inhalt
des  §.  1.  S.  2  fügt  ausdrücklich  bei,  daß  in  diesem  Sinne  auch  die  Handlungen  anderer  Personen
zu  den  Sachen,  weil  Gegenstände  des  Rechts  oder  der  rechtlichen  Willensherrschaft  einer  Person,  gehören.
  Die  Bedemung  in  diesem  weiteren  Sinne  verbinden  erst  die  Neueren  mit  dem  Ausdrucke  Sache,
römisch  ist  sie  nicht.  Nur  die  Gegenstände,  welche  der  §.  3  im  Wgeren  Sinne  Sachen  nennt,  sind
den  Römern  res.  Für  die  Handlungen,  als  Gegenstände  der  Willensherrschaft  aufgefaßt,  dat  das  R.
R.  keinen  technischen  Ausdruck,  aber  das  Verhältniß  der  Herrschaft  über  eine  Handlung  heißt  Obligation,
  sowie  das  Verhältmiß  der  Herrschaft  über  eine  Sache  Recht  an  einer  Sache  (zus  in  re)  heißt,
was  verschiedenartig  sein  kann.  Das  A.  L.N.  aber  bringt  jene  verschiedenen  Gegenstände  der  rechtlichen
Willensherrschaft  unter  einen  Gamungsbenri  welcher  mit  „Sache“  im  weiteren  Sinne  bezeichnet  wird,
und  unterscheidet  dann  zwei  Arten:  Handlungen  (§.  2),  und  Sache  im  engeren  Sinne  (F§.  3).

2)  Dies  ist  auf  zweierlei  Weise  denkbar.  Entweder  so,  daß  eine  Person  im  Ganzen,  also  zu-