Erster Theil. Zweiter Titel. Von Sachen und deren Rechten überhaupt. 89
8. 45. Die Grade der Verwandtschaft werden durch die Zahl der Geburten"7)
bestimmt, mittelst welcher zwei verwandte Personen auf einen gemeinschaftlichen Ursprung““)
sich beziehen.
Jweiter Titel.
Von Sachen und deren Rechten überhaupt.
Gemeines Recht aus der 3ein der Emtstehung des Allg. Landrechts: Ernst Christian Westphal,
System des Römischen Reches über die Arten der Sachen, Leipzig 1788, ös. 1—18. — Hellleld,
Jurisprudentisa forensis sccundum Pandectarum ordinem, ed. VI, Jense 1783, 55. 163—182. Oft
benutzt bei der Redaktion. — Aus der neueten Literatur: Heimbach sen., Sache; in Weiske's
Rechtelexikon, Bd. IX. S. 467 ff.
Preußisches Recht: Bornemann, Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechts, Bd. 1,
#§. 45. — Temme, Lehrbuch des preußischen Civilrechts, Bd. 1, S. 82 ff. — Mein Preußisches
gemeines Privatrecht, 3. Ausg., Bd. I, . 81 flg.
§. 1. Sache überhaupt heißt im Sinne des Gesetzes alles, was der Gegenstand 5#/8##
eines Rechts oder einer Verbindlichkeit sein kann ½).
§. 2. Auch die Handlungen der Menschen, ingleichen ihre Rechte, in lofem die-Lürn
den Gegenstand eines anderm Rechtes ausmachen). sind unter der allgemeinen
enennung von Sachen begriffen.
dieses Paragraphen zu legen; denn auch zwischen den nnehelichen Kindern des einen Chegatten und dem
anderen Chegatten besteht die Stiesverbindung und kommt bei Fleischesverbrechen in Betracht. S. unten
Anm. 56 " zu §. 141, Tit. 20, Th. II.
47) Soviel Geburten zwischen zwei bestimmten Personen fallen, im sovielten Grade sind sie mit
einander verwandt. Quot sunt generationes, tot sunt gradus. Eltern und Kinder also im ersten,
Geschwister im zweiten, Großeltern und Enkel auch im zweiten, aber in einer anderen Linie. Bekanntlich
unterscheidet man die gerade Linie, d. i. die Reihe von Personen, welche in der Folge von Bater
auf Sohn von einander abstammen; und die Seidenlinie oder die Reihe der verwandten Personen, die
nicht von einander, sondern von einem gemeinschaftlichen Dritten abstammen. Die Gradzählung ist die
civilrechtliche (römische). L. 1, Ss. 3—7, L. 3 D. de grad. (XXXVIII, 10). Die kanonische Kompukation
ist in der Seitenlinie anders. c. 2 C. 35, qu. 5.
48) Eine sehlerhafte Bestimmung. Das Gesagte gilt nur von der Seidenlinie. Die Verwandten
der geraden Linie konnen unmoglich mit Beziehung auf einen gemeinschaftlichen Stammvater die Grade
ihrer Verwandtschaft berechnen.
1) Wird das Wesen des Rechtsverhältnisses als ein Gebiet unabhängiger Herrschaft des individuellen
Willens aufgefaßt (v. Savigny, System, 1. S. 331 ff.), und werden als Gegenstände dieser
Willensherrschaft nur die im Rechtsgebiete erworbenen Rechte (im Gegensatze zu den f. g. Urrechten
auf die eigene Person, Einl. Anm. 105 und Tit. 1, §. 10) betrachtet, so verbleiben als Gegenstände
nur die unfreie Natur nicht im Ganzen, sondern nur in bestimmter räumlicher Begrenzung, und
fremde Personen, ebenfalls nicht im Ganzen (wie bei Sklaven), sondern nur in Beziehung auf einzelne
Handlungen. (Derf. S. 338 ff.) Alles, was zu diesen Gegenständen der Willensherrschaft auf
dem Rechtsgebiete gehort, ist Sache im weiteren rechtlichen Sinne des Wortes. Dies ist der Inhalt
des §. 1. S. 2 fügt ausdrücklich bei, daß in diesem Sinne auch die Handlungen anderer Personen
zu den Sachen, weil Gegenstände des Rechts oder der rechtlichen Willensherrschaft einer Person, gehören.
Die Bedemung in diesem weiteren Sinne verbinden erst die Neueren mit dem Ausdrucke Sache,
römisch ist sie nicht. Nur die Gegenstände, welche der §. 3 im Wgeren Sinne Sachen nennt, sind
den Römern res. Für die Handlungen, als Gegenstände der Willensherrschaft aufgefaßt, dat das R.
R. keinen technischen Ausdruck, aber das Verhältniß der Herrschaft über eine Handlung heißt Obligation,
sowie das Verhältmiß der Herrschaft über eine Sache Recht an einer Sache (zus in re) heißt,
was verschiedenartig sein kann. Das A. L.N. aber bringt jene verschiedenen Gegenstände der rechtlichen
Willensherrschaft unter einen Gamungsbenri welcher mit „Sache“ im weiteren Sinne bezeichnet wird,
und unterscheidet dann zwei Arten: Handlungen (§. 2), und Sache im engeren Sinne (F§. 3).
2) Dies ist auf zweierlei Weise denkbar. Entweder so, daß eine Person im Ganzen, also zu-