Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

17.  Regierungs  Berordnung
vom  15.  Juni  1914,
betreffend  die  Verhütung  der  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  durch
die  Schulen,  Kindergärten  und  ähnliche  Anstalten.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochsürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
erteilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten-Regenten  wird
zu  tunlichster  Verhütung  der  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  durch  die  Schulen
im  Einverständnis  mit  Fürstlichem  Konsistorium  folgendes  bestimmt:

l1.

Die  Schulbehörden  sind  verpflichtet,  der  Verbreitung  übertragbarer  Krankheiten
  durch  die  Schule  tunlichst  entgegenzuwirken  und  die  beim  Auftreten  dieser
Krankheiten  hinsichtlich  der  Schulen  erforderlichen  Anordnungen  nach  Maßgabe  der
nachstehenden  Vorschriften  zu  treffen.

6.

Folgende  Krankheiten  machen  wegen  ihrer  Uebertragbarkeit  besondere  Anordnungen

  für  die  Schulen  und  andere  Unterrichtsanstalten  erforderlich:

a)  Aussatz  (Lepra),  Cholera  (asiatitsche),  Di  phtherie  (Nachenbräune),
Fleckfieber  (Flecktyphus),  Gelbfieber,  Genickstarre  (übertragbare),
Pest  (orientalische  Beulenpest),  8  ocken  (Blattern)  Rückfallfieber
obris  recurrens),  Ruhr  (ũbertragbare,  Dysenterie)  Scharlach  (Scharlachfieber)
  und  Typhus  (Unterleibstyphus);

b)  Favus  (Erbgrind),  Keuchhusten  (Stickhusten),  Körnerkrankheit
(Grannigse=  Trachom),  Krätze,  Lungen=  und  Kehlkopftuberkulose,
wenn  und  sol  lange  in  dem  Auswurf  Tuberkelbazillen  enthalten  sind,
Masern,  Milzbrand,  Mumps  (übertragbare  Ohrspeicheldrüsenentzündung,
  Ziegenpeter),  Röteln,  RNoty,  Tollwut  (Wasiserscheu.  Lyssa)
und  Windpocken.

83.

Lehrer  und  Schüler,  welche  an  einer  der  in  §  2  genannten  Krankheiten
leiden,  bei  Körnerkrankheit  jedoch  nur,  solange  die  Kranken  deutliche  Eiterabsonderung
haben,  dürfen  die  Schulräume  nicht  betreten.  Dies  gilt  auch  von  solchen  Lehrern
und  Schülern,  welche  unter  Erscheinungen  erkrankt  sind,  welche  nur  den  Verdacht