Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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gleiche  Ansicht  spricht  das  Oberverwaltungsgericht  bezüglich  der
mittelbaren  Staatsbeamten,  selbst  wenn  sie  unbesoldet  sein  sollten,
in  den  Entscheidungen  vom  28.  Dez.  1886  und  11.  Jan.  1888  aus.

Mögen  Petitionen  ein  an  sich  berechtigtes  Mittel  der  Agitation
gegen  Massregeln  und  Absichten  der  Regierung  bilden,  so  ist
doch  den  Beamten  die  Beteiligung  an  solchen  Petitionen  als  unvereinbar
  mit  ihrem  Dienstverhältnisse  versagt  und  würde  im
Disziplinarwege  verfolgt  werden  können.  Ob  eine  Petition  den
Charakter  politischer  Agitation  gegen  die  Regierung  an  sich
trägt,  lässt  sich  jedoch  nicht  allgemein,  sondern  immer  nur  nach
Lage  des  einzelnen  Falles  entscheiden.  Doch  wird  man  in  Petitionen
  beim  Landtage  gegen  gesetzgeberische  Anträge  der  Regierung
regelmässig  eine  solche  politische  Agitation  sehen  können  und
müssen.

Auch  andere  Petitionen  der  Beamten  können  wegen  ihrer
Form  zu  beanstanden  sein.  Nicht  ohne  weiteres  gehören  hierher
die  Petitionen  von  Beamten  um  Erhöhung  von  Gehalt  und  Rang,
wie  sie  jetzt  vielfach  üblich  geworden  sind.  Solche  Petitionen
sind  an  sich  eine  blosse  Taktlosigkeit.  Sie  bilden  eine  Folge
mangelnden  Standesbewusstseins  und  einer  Auffassung  des  Staatsdienstes
  vom  Standpunkte  des  gewöhnlichen  Arbeiters,  der  in
seinem  Klasseninteresse  sich  für  verpflichtet  hält,  sich  zu  organisieren
  und  für  dieses  Interesse  zu  agitieren.  Wohl  aber  können
solche  Petitionen  einzelner  Beamtenklassen  durch  die  Art  der
Agitation  oder  durch  die  Form  zu  einer  wirklichen  Verletzung
der  Dienstpflicht  werden.

Für  die  Behörden  und  Korporationen  ergeben  sich  rechtliche
Beschränkungen  des  Petitionsrechtes  aus  der  Stellung  der  petitionierenden
  Personen.

Petitionen  sind  in  Preussen  Behörden  und  Korporationen

°  Entscheidungen  des  O.-V.-G.  Bd.  XIV  S,  404,  Wochenschrift  „Selbstverwaltung“
  1888  S.  83,