Vorwort.
Die neue Auflage meines Lehrbuchs des Handelsrechts, die ich hiermit
herausgebe, nennt sich die siebente, weil sie die siebente ist. Würde
ich die Mode mitmachen, die die Auflagen nicht nach ihrer Zahl, sondern
nach ihrer Stärke numeriert, so müßte diese Auflage die Nummer „zwölfte
und dreizehnte Auflage“ tragen.
Die siebente Auflage ist gegen die sechste derart verändert, daß sie
fast ein neues Buch darstellt. Völlig neu bearbeitet ist das Wechsel-, das
Scheck., das Börsen--, das Versicherungsrecht. Aber auch die übrigen Teile
des Buchs haben eingreifende Anderungen erfahren.
Eine Eigenart dieses Buchs, auf die ich Wert lege, ist, daß es in zwei
nebeneinander herlaufende, durch größeren und kleineren Druck deutlich
geschiedene Teile zerfällt: der durch größeren Druck gekennzeichnete Teil
enthält die Hauptlehren des Handelsrechts und bildet also gewissermaßen
den „Text“ des Buchs, während der lleiner gedruckte Teil nur „Anmerkungen“,
nämlich Beispiele, Einzelausführungen, Erörterungen von Streitfragen,
bringt. Und zwar ist diese Trennung von „Text“ und „Anmerkungen“
keine äußerliche. Vielmehr bildet der „Text"“ eine geschlossene
Einheit für sich, die als solche getrennt von den „Anmerkungen“ studiert
werden soll und — da der Text an keiner Stelle auf die Anmerkungen
verweist — auch getrennt von den Anmerkungen studiert werden kann.
Damit will ich einem jeden dienen, der zwischen Abstraktion und konkreter
Anschauung, zwischen Wichtigstem und minder Wichtigem, zwischen Endergebnissen
und Deduktionen, die auf das Endergebnis erst hinarbeiten,
scharf zu unterscheiden liebt. Vor allem aber will ich damit den Anfängern
helfen. Ihnen rate ich, kurz entschlossen die ganze Masse der „Anmerkungen“,
weil sie eben nicht für den Anfänger bestimmt sind, fürs erste zu überschlagen
und eine Ausnahme nur bei solchen Anmerkungen zu machen,
die sich ausdrücklich als „Beispiele“ bezeichnen. Tun sie dies, so werden
sie vielleicht finden, daß mein Buch trotz seiner Ausführlichkeit und Gründlichkeit
gerade ihnen ein guter Helfer ist und sich keineswegs bloß zum
gelegentlichen Nachschlagen bei schwierigeren Fragen, sondern weit mehr
noch zur allerersten systematischen Einführung in das Studium des Handelsrechts
eignet.