84 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber.
verflossen sind. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Fahrzeug nach-
weislich untergegangen ist oder als untergegangen vermutet wird (16).
0) Die Frist beträgt, wie bei der Kriegsverschollenheit, drei Jahr, wenn
jemand in irgend einer andern Lebensgefahr in Verschollenheit geraten ist. Sie
beginnt mit dem gefahrbringenden Ereignis (17).
Beispiele. I. Wenn über A.s Verbleib die letzten Nachrichten im Juni 01 eintrafen,
kann er regelmäßig seit 1. Januar 12 für tot erklärt werden. Anders, wenn A. nach 80
oder vor 41 geboren ist; war er z. B. 99 geboren, so ist die Todeserklärung erst seit
dem 1. Januar 31, war er 30 oder 35 geboren, so ist sie schon seit 1. Januar 07, war
er 40 geboren, so ist sie seit 1. Januar 11 zulässig. II. 1. B. ist auf einem Schiff ver-
schollen, das am 1. März 06 von Stettin nach Hull abging. a) Das Schiff ist heil in Hull
angelangt; nur wo B. geblieben ist, weiß man nicht. Dann ist die Todeserklärung seit dem
1. Januar 17 zulässig. b) Das Schiff ist zuletzt bei Helgoland am 12. März 06 gesehn;
am 15. dess. Mts. sind seine Trümmer in Helgoland an die Düne getrieben, so daß der Unter-
gang des Schiffs spätestens an diesem Tage feststeht. Dann ist die Todeserklärung vom
16. März 07 ab zulässig. c) Das Schiff ist zuletzt bei Helgoland am 12. März 06 gesehn;
sein späterer Verbleib ist unbekannt. Dann ist die Todeserklärung, da das Reiseziel die
europäischen Meere nicht überschritt und somit die einjährige Frist mit dem Ablauf von
zwei Jahren seit dem 12. März 06 beginnt, seit dem 13. März 09 zulässig. 2. Gleicher
Fall wie zu 1; nur ist B. am 12. März 06 nachweislich während eines Sturmes in ein
Boot gestiegen und hernach, weil das Boot überfüllt war, in die See gesprungen; ein Ge-
fährte B.s, der es ebenso gemacht hatte, hat sich schwimmend gerettet, B. aber ist verschollen.
Hier sind nicht die Regeln oben zu ;, sondern die oben zu 0 anwendbar; die Todes-
erklärung ist also seit dem 13. Märg 09 statthaft, mag das Schiff samt dem Boot heil an
an sein Ziel gelangt oder untergegangen oder verschollen sein. Denn B. hat sich der letzten
Nachricht zufolge zuletzt gar nicht mehr auf dem Schiff oder dem Boot befunden; ob das
Schiff oder Boot untergegangen oder in Verschollenheit geraten ist, ist deshalb für seine
eigne Verschollenheit nicht wichtiger als der Untergang oder die Verschollenheit jedes andern
Fahrzeugs, das sich damals in der Nähe befand und ihn hätte aufnehmen können. III. 1.
C. nahm am 1. August 08 als Soldat an einem Straßenkampf teil, wurde anscheinend
leicht verwundet und ist seitdem verschwunden. a) Hier ist, wenn der Kampf bei einer
„Revolte“ stattfand, die Todeserklärung seit 2. August 11 zulässig. b) Fand der Kampf in
einem „Kriege“" statt, der erst am 1. August 09 durch einen Friedensschluß beendigt ist, so
ist sie erst seit 2. August 12 erlaubt. 2. Die Frist zu 1. ändert sich auch dadurch nicht, daß
die Leiche C.s am 15. August 08 aufgesunden wird; will jemand C. für tot erklären lassen,
um seinen Todestag authentisch festzustellen, darf er dies erst, so seltsam es klingt, vom
1. August 11 oder 12 tun.
c) Die Todeserklärung muß stets den Zeitpunkt angeben, in dem der
Verschollene als gestorben gelten soll (18).
a) Regelmäßig ist als Todeszeit das Ende des Tages zu bestimmen,
mit dem die Todeserklärungsfrist endigt, wenn sie zehn oder fünf
Jahr,
mit dem die Todeserklärungsfrist beginnt, wenn sie drei oder ein
Jahr beträgt,
mag es auch im Einzelfall äußerst wahrscheinlich sein, daß der Verschollene
in einem andern Zeitpunkt gestorben ist (18 II, 11I).
6) Eine Ausnahme gilt, wenn das Gericht bei seinen Ermittlungen irgend-
welche Umstände festgestellt hat, die eine andre Todeszeit als die den vor-