Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

92 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber. 
ab eine gewisse Selbständigkeit gegenüber seinem Gewalthaber gewinnt (1750, 
1728, 1827);1 
2. das vollendete 16. Lebensjahr, weil mit dieser Stufe die sog. Testa- 
mentsmündigkeit und bei Frauen die Fähigkeit zur Eheschließung beginnt 
(2229, 1303); 
3. das vollendete 18. Lebensjahr, weil man, wie schon angedeutet, erst 
mit diesem Jahr für seine Delikte voll verantwortlich (zurechnungsfähig) wird 
(828, s. auch 1827 Il); 
4. das vollendete 21. Lebensjahr, weil erst mit dieser Stufe die Freiheit 
von der elterlichen Zustimmung bei Eheschließung, Ehelichkeitserklärung und 
Adoption beginnt, selbst bei Personen, die schon vorher für volljährig erklärt 
sind (1305, 1726, 1747, s. auch 1822 Nr. 5) 
5. das vollendete 60. Lebensjahr, weil man von diesem Jahr ab die Über- 
nahme von Vormundschaften ablehnen darf (1786 Nr. 2) usw. 
d) Gesundheitsunterschied. 
a)Geistige Gebrechen. 1 
8 29. 
I. Der Regel nach sind geistige Gebrechen privatrechtlich erst dann erheb- 
lich, wenn der Leidende ihretwegen vom Amtsgericht entmündigt oder unter 
vorläufige Vormundschaft gestellt ist. 
1. Entmündigung. 
a) Die Entmündigung geschieht durch ein umständliches einem Prozeß 
ähnliches Verfahren. 
a) Die Entmündigung kann wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, 
wegen Verschwendung und wegen Trunksucht erfolgen (6). 
aa) Geisteskrankheit und Geistesschwäche sind Entmündigungs- 
grund, wenn der Leidende wegen seines Gebrechens seine Angelegenheiten 
nicht zu besorgen vermag. Beide unterscheiden sich voneinander nur dem 
Grade nach: Geisteskrankheit liegt vor, wenn der Leidende wegen seines 
Gebrechens zur Besorgung seiner Angelegenheiten so unfähig ist, wie es 
Kinder unter sieben Jahren zu sein pflegen; Geistesschwäche liegt vor, wenn 
der Leidende wegen seines Gebrechens zur Besorgung seiner Angelegenheiten 
so wenig fähig ist, wie es junge Leute zwischen sieben und einundzwanzig 
Jahren zu sein pflegen.? 
1) Siehe auch A. B. Schmidt, Austritt aus der Kirche (93) S. 93. 
1) Hardeland, Jahrb. f. Dogm. 37 S. 95; Milferstedt bei Gruchot 41 S. 508; 
E. Schultze, in Hoches Handb. d. gerichtl. Psychiatrie (01) (hier nach dem Separatabdruck 
zitiert); ders. im Arch. f. BR. 17 S. 89; Levis, Entmündigung Geisteskranker (01). 
2) RG. 50 S. 203; Schultze a. a. O. S. 104 ff.; Hölder S. 83; Goldmann 1 S. 40.
	        
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