Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 29. Geistige Gebrechen. 8 20. Leibliche Gebrechen 95 
2. Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft. 
a) Sie ist nur gegenüber einer Person zulässig, gegen die ein Ent- 
mündigungsverfahren schwebt und die schon vor Beendigung dieses Verfahrens. 
eines Schutzes gegen die rechtlichen Nachteile bedarf, mit der ihr Gebrechen sie- 
bedroht; es muß also die Entmündigung gegen sie bereits beantragt, aber aus. 
Gründen des Verfahrens noch nicht endgültig beschlossen sein (1906, R. FG. 52). 
b) Sie wirkt ähnlich wie die Entmündigung, aber schwächer. Insbesondre 
beschränkt sie zwar die Geschäftsfähigkeit des Kranken, hebt sie aber niemals- 
ganz auf (114). 
II. Ausnahmsweise wird ein geistiges Gebrechen privatrechtlich berück- 
sichtigt, auch wenn die Entmündigung des Kranken oder die An- 
ordnung einer vorläufigen Vormundschaft unterbleibt. Insbe- 
sondre sind Geisteskranke, wenn ihr Leiden so schlimm ist, daß es geradezu 
ihre freie Willensbestimmung ausschließt, auch ohne Entmündigung geschäfts- 
unfähig und unzurechnungsfähig (104 Nr. 2, 827; s. auch 1569, 1910 U). 
6) Leibliche Gebrechen. 
8 30. 
I. Tauben, Blinden oder gebrechlichen Personen kann zur Be- 
sorgung ihrer Rechtssachen im Bedürfnisfall ein Pfleger bestellt werden (1910); 
sie büßen aber dadurch nicht etwa ihre Geschäftsfähigkeit ein; die Bestellung 
des Pflegers stellt also keineswegs eine Entmündigung dar. 
II. Blinde, Taube und Personen, die am Sprechen behindert 
find, müssen bei Vornahme gewisser Rechtsgeschäfte besondre Formvorschriften 
beobachten (s. unten § 60 b zu I, 2). 
III. Siehe ferner BG 828 IIb. 
e) Standesunterschied. 
§ 31. 
I. Von den Geburtsständen genießt privatrechtlich nur der Adel ge- 
wisser Sonderrechte.! Doch kann nach dem Plan dieses Werks hierauf nicht 
näher eingegangen werden. 
II. Berufsstände. 
1. Manche Klassen der Gewerbtreibenden, namentlich die Kaufleute 
(HGB. 1, 343 flg.), nehmen privatrechtlich eine Sonderstellung ein; doch 
kann in diesem Werk hierauf sowenig eingegangen werden wie auf das 
Adelsrecht. 
2. Die Beamten sind im Privatrecht wenig ausgezeichnet. Erwähnt: 
1) Siehe Stobbe 1 8 44.
	        
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