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nicht zum Vormunde bestellt und, wenn er bereits bestellt ist, wieder abgesetzt
wird, ist nicht, wie in dem Fall I, in das freie richterliche Ermessen gestellt,
sondern bindend vorgeschrieben. Ausgenommen ist nur der Fall, daß das
Amt sich auf die eignen Nachkommen des Ehrlosen bezieht (1781 Nr. 4, 1886).
b) Er darf nicht Urkundszeuge sein (R. FG. 173 Nr. 2).
I) Siehe ferner libri feud. II, 21 § 10; RGes. v. 1. Mai 89 § 68; HG#B. 81, 82 usw.
g) Religionsunterschied.
§ 33.
Der Religionsunterschied ist privatrechtlich fast nur bei der Kindererziehung
erheblich. Hierher gehört die Vorschrift, daß einem Mündel regelmäßig ein
Vormund gleicher Konfession bestellt werden soll (1779 II, 1801).
Eine weitergehende Rücksichtnahme auf Religionsverschiedenheiten, als das Gesetz sie
für gut befindet, können die beteiligten Privatpersonen im Wege des Rechtsgeschäfts an-
ordnen. So kann z. B. ein Verein die Ausstoßung von Mitgliedern, die protestantisch
werden, bestimmen; der Stifter eines Familienfideikommisses kann alle katholischen Familien-
glieder für erbunfähig erklären; der Onkel kann seinem Neffen ein Studienstipendium unter
der Bedingung, daß er Jude bleibt oder Jude wird, versprechen. Nur dann sind derartige
Bestimmungen ungültig, wenn sie unsittlich sind, z. B. wenn sie die Absicht verfolgen,
jemanden wider seine Überzeugung zur Verleugnung seines Glaubens zu veranlassen.“
h) Unterschied der Staatsangehörigkeit.
8 34.
I. Die Zugehörigkeit zu einem der verschiedenen deutschen Bundesstaaten
ist privatrechtlich nur in einigen wenigen Beziehungen von Einfluß, namentlich
in Ansehung des dem Fiskus zustehenden gesetzlichen Erbrechts (1930).
II. Etwas wichtiger ist die Zugehörigkeit zu einem ausländischen Staat.
1. Die Ausländer stehen im Urheberrecht hinter den Inländern zurück
(RGes. v. 19. Juni 01 §8 54, 55 usw.).
2. Die Veräußerung einer Schiffspart an Ausländer ist erschwert
(HG. 503).
3. In Hamburg und teilweise auch in andern Bundesstaaten dürfen Aus-
länder nur mit staatlicher Genehmigung Grundstücke erwerben (EG. 88; Ausf.Ges.
Hamburg 28, Hessen 15).
4. Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats anordnen,
daß, wenn ein ausländischer Staat das deutsche Reich oder dessen Angehörige
ungünstig behandelt, jenem Staat selber sowie dessen Angehörigen und deren
Rechtsnachfolgern eine entsprechend ungünstige Behandlung widerfahren soll:
Vergeltungsrecht oder Recht der Retorsion (EG. 31).
1) RG. 21 S. 279; Gierke 1 § 548.
Coad, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 7