§ 35. Verwandtschaft u. Verschwägerung. 99
c) Eheliche Verwandtschaft liegt vor, wenn zwei Personen durch lauter
eheliche Geburten miteinander verwandt sind; uneheliche Verwandtschaft
liegt vor, wenn auch nur eine der Geburten, auf denen die Verwandtschaft
beruht, unehelich ist. Grundsätzlich wird die uneheliche Verwandtschaft nur
durch die Mutter vermittelt: uneheliche Kinder gelten also ihrem Vater und
dessen Verwandten nicht als verwandt (1589).3
4) Eigentümlich ausgezeichnet ist mit Bezug auf Lehen, Familienfideikommisse, Stamm-
güter usw. die Verwandtschaft, die zwischen Männern durch Männer vermittelt wird — wo-
bei von einer unehelichen Verwandtschaft, weil allein durch die Mutter vermittelt, nie die
Rede sein kann. Männer, die durch Männer verwandt sind, heißen Schwertmagen oder
Agnaten, alle andern Verwandten, also 1. Männer, die miteinander durch Frauen ver-
wandt sind, und 2. alle Frauen heißen Spindel= oder Kunkelmagen oder Kognaten.
2. Eine Verschwägerung besteht zwischen einem Ehegatten und den
Verwandten des andern Ehegatten. Die Linie und der Grad der Schwäger-
schaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden
Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch
die sie begründet wurde, aufgelöst ist (1590); dagegen kann sie nach Auflösung
der Ehe nicht mehr neu begründet werden.
Beispiel. In dem folgenden Schema hat Frau A. zuerst den B., und, nachdem sie
von ihm geschieden ist, den C. geheiratet; aus jeder der Ehen ist ein Sohn, D. und E.,
vorhanden; beide Männer haben Brüder, F. und G., von denen F. mit der H. verheiratet
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ist. Hier ist C. als Stiefvater mit D., dem Sohne der A. aus erster Ehe, im ersten Grade
der geraden Linie, Frau A. ist mit den Schwägern F. und G. im zweiten Grade der Seiten-
linie verschwägert. Dagegen ist zwischen B. und E. und zwischen Frau A. und Frau H. eine
Schwägerschaft nicht vorhanden.
3. Eine künstliche Verwandtschaft kann dadurch hergestellt werden,
daß jemand das Kind eines andern an Kindesstatt annimmt (Adoption).“
II. Die Verwandtschaft ist rechtlich bedeutsam vor allem im Familien= und
im Erbrecht.
A. Bie sog. Merfönlichkeitsrechte.
§ 36.
I. Jeder Mensch steht von der Geburt ab für seine Person unter dem
Schutz des Privatrechts: sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit, seine Ehre,
2) Über den Beweis der ehelichen Verwandtschaft s. unten 8 311.
3) Über legitimierte unehel. Kinder u. Kinder aus ungültig. Ehen s. unten 8§ 333, 332.
4) Siehe unten § 335.
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